Umweltschutz

PPWR: Konformitätserklärung, Pflichten und Fristen

Was Unternehmen ab August 2026 beachten müssen

Im Rahmen der PPWR werden schrittweise neue Anforderungen an Verpackungen eingeführt. Erste Vorgaben greifen ab dem Anwendungsbeginn am 12. August 2026, weitere folgen. Die Konformitätserklärung steht hierbei im Fokus. Verpackungen müssen künftig den festgelegten Anforderungen entsprechen. Damit entstehen umfassende Dokumentations-, Prüf- und Informationspflichten entlang der gesamten Lieferkette.

5 Min.

24.06.2026
Mehrere Kartons mit den Begriffen „Refuse“, „Reduce“, „Reuse“, „Recycle“ und „Repair“ veranschaulichen zentrale Strategien zur Abfallvermeidung und Ressourcenschonung.

Die neue Verpackungsverordnung PPWR, die Packaging and Packaging Waste Regulation, bringt neue Anforderungen an Nachhaltigkeit, Etikettierung, Kennzeichnung und Information von Verpackungen mit sich. Ein zentrales Element ist die Konformitätserklärung, weitere Anforderungen folgen.

Die konkreten Pflichten für Unternehmen hängen von der jeweiligen Rolle in der Lieferkette sowie von der Verpackungsart ab. Verschiedene Wirtschaftsakteure müssen daher unterschiedliche Maßnahmen umsetzen, um rechtkonform zu agieren.

Rollen und Verpackungsarten als Grundlage der Pflichten

Um die Anforderungen der PPWR richtig einordnen zu können, reicht ein allgemeiner Blick auf „Verpackungen“ nicht aus.

Denn die PPWR verpflichtet nicht alle Unternehmen in gleicher Weise. Vielmehr hängen die Pflichten davon ab, ob ein Unternehmen Verpackungen erzeugt, importiert, vertreibt, als Fulfilment-Dienstleister tätig ist oder als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gilt.

Zudem unterscheidet die PPWR verschiedene Verpackungsarten, darunter Service-, Primärproduktions-, Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Diese Einordnung bestimmt, welche Anforderungen im Einzelfall gelten und ob zusätzliche Pflichten entstehen.

Konformitätserklärung

Mit dem Anwendungsbeginn am 12. August 2026 greifen erste Regelungen zur Konformität von Verpackungen. Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der PPWR durch eine Konformitätserklärung nachgewiesen ist.

Erzeuger sind damit verpflichtet, für jede einzelne Verpackungsart nachvollziehbare Nachweise zur Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit bereitzustellen.

Wichtig: Der Begriff „Erzeuger“ ist in der PPWR (Artikel 3 Nr. 13) spezifisch definiert und weicht vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie im Sinne der Verordnung als Erzeuger gelten. 

Konkret zählen zu den Anforderungen der Konformitätserklärung unter anderem:

  • Stoffbeschränkungen: Verpackungen sollen keine besorgniserregenden Stoffe (Substances of Concern) enthalten, auch im Hinblick auf Emissionen, Abfallbehandlung und mögliche Umweltauswirkungen wie Mikroplastik.
  • Schwermetallgrenzwerte: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom, die aus in Verpackungen oder Verpackungskomponenten enthaltenen Stoffen resultieren, dürfen 100 mg/kg nicht überschreiten.
  • PFAS-Grenzwerte: Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen festgelegte Grenzwerte für PFAS nicht überschreiten.
  • Recyclingfähigkeit: Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
  • Identifizierbarkeit: Verpackungen müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.
  • Erzeugerangaben: Name, eingetragener Handelsname bzw. Handelsmarke sowie Postanschrift und ggf. elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers müssen auf der Verpackung, über einen QR-Code o. Ä. bereitgestellt werden

Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde. Der Aufbau der Erklärung ist in Anhang VIII der PPWR vorgegeben. Darüber hinaus muss die Erklärung aktuell gehalten und in der jeweiligen Landessprache bereitgestellt werden, in der die Verpackung in Verkehr gebracht wird.

Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen genügen. Daraus ergeben sich auch konkrete Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. Die Konformitätserklärung muss zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Importeure müssen eine Kopie für denselben Zeitraum bereithalten.

Spätere Anforderungen

Die Konformitätserklärung gehört damit zu den ersten praktischen Aufgaben, die Unternehmen angehen sollten. Gleichzeitig ist die PPWR nicht mit einem einzigen Stichtag erledigt. Viele Anforderungen greifen erst zu späteren Zeitpunkten und sollten dennoch frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Weitere Anforderungen greifen gestaffelt:

  • Recyclingfähige Verpackungen: ab 01.01.2030
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen: ab 01.01.2030
  • Kompostierbare Verpackungen: ab 12.02.2028
  • Verpackungsminimierung: ab 01.01.2030
  • Kennzeichnung von Verpackungen: QR- Code frühstens ab 12.08.2028
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen: noch keine direkte Unternehmenspflicht, Überprüfung bis 12.02.2028
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): ab 2027
  • Reduzierung von Verpackungsabfällen: gestaffelt ab 2030
  • Pfand- und Rücknahmesysteme: ab 2029

Was Unternehmen jetzt konkret umsetzen müssen

Aus diesen gestaffelten Fristen ergibt sich für Unternehmen vor allem eine Aufgabe: Sie sollten jetzt klären, welche Anforderungen sie bereits zum Anwendungsbeginn erfüllen müssen und welche Themen in den kommenden Jahren vorbereitet werden sollten.

  • Konformität sicherstellen
  • Dokumentation und Nachweise bereitstellen
  • Konformitätserklärung erstellen
  • Informationspflichten in der Lieferkette erfüllen: Lieferanten müssen dem Erzeuger die notwendigen Informationen zu Verpackungen und Verpackungsmaterialien liefern
  • Prüfpflichten erfüllen: Importeure und Vertreiber müssen prüfen, ob die erforderlichen Angaben, Kennzeichnungen, Unterlagen und Registrierungen vorhanden sind
  • Lagerung, Transport und Versand sorgfältig durchführen: Fulfilment-Dienstleister, Importeure und Vertreiber müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeiten die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen
  • Registrierung und Herstellerverantwortung beachten: Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung müssen sich registrieren, finanzielle Beiträge leisten und Berichtspflichten erfüllen. Bestehende nationale EPR‑Systeme bleiben dabei relevant, werden jedoch durch die PPWR harmonisiert und teilweise angepasst.
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Bis zum 12. August 2026 sollten Unternehmen ihre Rolle in der Lieferkette nach PPWR klären, ihre Verpackungen systematisch erfassen und die erforderlichen Nachweise vorbereiten. Besonders wichtig sind vor allem für Erzeuger Stoffinformationen, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung sowie mögliche Registierungspflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. So lässt sich frühzeitig prüfen, ob Verpackungen ab dem Anwendungsbeginn weiterhin konform in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden können. 

Gern unterstützen wir Sie dabei, die neuen Anforderungen der PPWR einzuordnen, relevante Pflichten zu identifizieren und die nächsten Schritte vorzubereiten, z. B. die Klärung von Rollen, Verpackungsarten, Nachweispflichten und Informationsanforderungen.

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Quellen

Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG. URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj/eng (zuletzt abgerufen: 22. Juni 2026).

Industrie- und Handelskammer zu Essen (2026): Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR). URL: https://www.ihk.de/meo/innovation1/umweltberatung/ppwr2/ppwr-6788230 (zuletzt abgerufen: 22. Juni 2026).

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