Arbeitsschutz

Sicher arbeiten im Homeoffice: Was bei der Ausstattung wichtig ist

Bei Mitarbeitenden im Homeoffice kommt immer wieder die Frage auf, welche Pflichten der Arbeitgeber bei der Ausstattung hat. Entscheidend ist dabei zunächst, ob es sich um mobiles Arbeiten oder um einen Telearbeitsplatz handelt. Denn die Anforderungen unterscheiden sich in vielen Aspekten deutlich. Gerade bei Möbeln, Arbeitsmitteln und privaten Geräten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung. 

4 Min.

02.06.2026
Person sitzt Zuhause am Schreibtisch und arbeitet. Vor Ihr steht ein großer Bildschirm, links neben ihr ein aufgeklappter Laptop. Am Rand des Schreibtisches stehen grüne Pflanzen.

Homeoffice ist längst kein Ausnahmefall mehr. Laut Statistischem Bundesamt arbeitete 2025 mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen überwiegend von zu Hause. Ungefähr ein Viertel arbeitete sogar ausschließlich aus dem Homeoffice.

Dabei stellt sich in vielen Unternehmen immer wieder die Frage, wer für die technische Ausstattung sorgt. Es geht nicht nur um zur Verfügung gestellte Notebooks, Bildschirme oder Drucker, sondern auch um Möbel und die Nutzung privater Geräte. Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, zunächst sauber zu unterscheiden, welche Form der Arbeit vorliegt. Denn ein Arbeitsplatz im Homeoffice ist rechtlich nicht automatisch ein Telearbeitsplatz. Hierbei sind verschiedene Vorschriften zu beachten.

Wie ist Homeoffice definiert?

Der Begriff Homeoffice ist in Deutschland nicht rechtlich definiert. Diese Form der Arbeit wird häufig als eine Form des mobilen Arbeitens angesehen und ist rechtlich eher mit dem Arbeiten im Außendienst zu vergleichen als mit einem fest eingerichtet Arbeitsplatz im Privatbereich.

Der mobile Arbeitsplatz zu Hause muss in der Regel anders betrachtet werden als ein Telearbeitsplatz. Letzterer ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Die Bedingungen der Telearbeit müssen arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt worden sein (§2 Abs. 7 ArbStättV). Dazu gehören Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen.

Dieser Unterschied zwischen den Arbeitsformen ist zentral, denn je nachdem, ob es sich um Telearbeit oder mobiles Arbeiten handelt, ergeben sich unterschiedlich Anforderungen an die Ausstattung und Organisation.

Technische Ausstattung

Bei einem Telearbeitsplatz muss der Arbeitgeber oder eine von Ihm Beauftragte Person den Arbeitsplatz unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vollständig einrichten (das betrifft insb. Möblierung und Geräte).

Im Homeoffice als mobiles Arbeiten besteht diese umfassende Pflicht nicht. Trotzdem endet die Verantwortung des Arbeitgebers nicht an der Haustür der oder des Beschäftigten. Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach §5 ArbSchG inklusive einer Gefährdungsbeurteilung greifen weiterhin. Daher müssen Arbeitnehmer im mobilen Arbeiten so ausgestattet sein, dass ein sicheres und gesundheitsschonendes Arbeiten gewährleistet ist.

In der Praxis kann das sehr unterschiedlich aussehen. Denkbar ist eine Vollausstattung, zum Beispiel mit Möbeln, Notebook, Bildschirm, Tastatur, Maus und weiteren Arbeitsmitteln. Möglich ist aber auch eine Teilausstattung bei der Arbeitnehmer bereits vorhandene Möbel und ggf. einzelne private Geräte beruflich mit nutzen, etwa einen Bildschirm oder Drucker. Diese Nutzung privater Geräte wird auch als Bring-Your-Own-Device (BYOD) bezeichnet.

Was ist bei BYOD zu beachten?

Private Geräte beruflich zu nutzen, klingt erstmal pragmatisch und in der Praxis nach einer einfachen Lösung. Rechtlich und organisatorisch sollte diese Nutzung aber nicht ungeregelt bleiben.

Gemäß §5 Abs. 1 BetrSichV darf ein Arbeitgeber „[…] nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.“  Streng genommen müsste also jedes verwendete private Gerät beurteilt und freigegeben werden.

Da dieses in der Praxis kaum flächendeckend umsetzbar ist, werden häufig technische Vorgaben festgelegt oder auch Nutzungsverbote für bestimmte Geräte(arten) ausgesprochen. Entscheidend ist, dass private Geräte nicht einfach stillschweigend Teil der Arbeitsorganisation werden, ohne dass Anforderungen oder Grenzen geklärt sind.

Unabhängig von der Ausgestaltung der Nutzung privater Geräte bleibt der Arbeitgeber für deren sichere Nutzung verantwortlich. Diese und weitere rechtliche Aspekte wurden 2019 vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ausgearbeitet.

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Quellen

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2019): Arbeitsrechtliche Aspekte der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte. Unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/648356/20739233cb4f10a7512aa9d66436fe0a/WD-6-056-19-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen: 1. Juni 2026).

Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (2021): Muss der Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Homeoffice (Bildschirmarbeitsplatz) alle Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen? Unter: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/28836 (zuletzt abgerufen: 1. Juni 2026).

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2017): Telearbeit und Mobiles Arbeiten. Voraussetzungen, Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen. Unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/516470/3a2134679f90bd45dc12dbef26049977/wd-6-149-16-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen: 1. Juni 2026).

Statistisches Bundesamt (Destatis) (2026): Anteil leicht gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice. Unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/04/PD26_N024_13.html (zuletzt abgerufen: 1. Juni 2026).

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