Gefahrstoffe

Der UFI in der Praxis: Nicht-EU Handelswaren und Rohstoffe

Um sicherzustellen, dass den national zuständigen Behörden alle Informationen zur harmonisierten Produktmeldung vorliegen, ist häufig ein erheblicher Kommunikationswand innerhalb der Lieferketten notwendig. Bei der Lohn-Formulierung unter Private-Label und dem Handel von gefährlichen Gemischen gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Erfüllung der Informationsanforderungen, die von regulatorischer Seite gestellt werden. Bei Importen von Rohstoffen oder Handelswaren aus Nicht-EU-Staaten ergibt sich zusätzlich das Problem, dass die Lieferanten nur über Umwege die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen können.

4 Min.

07.06.2022

Pflichten von Händlern und beim Import von Rohstoffen

In vergangenen Artikeln sind wir bereits darauf eingegangen, welche Verpflichtungen sich für Händler und Formulierer gefährlicher Gemische im Rahmen der harmonisierten Produktmeldung ergeben können und wie diese zu erfüllen sind. Sowohl bei der Informationsbereitstellung von Rohstoffen (Blogartikel Nr. 7) als auch bei umetikettierten oder unter Private-Label formulierten Handelswaren (Blogartikel Nr. 8) gibt es bis 2025 noch die Möglichkeit MiM-Meldungen (Mixture in mixture) (Blogartikel Nr. 9) mit Hilfe der Kontaktdaten des meldepflichtigen Lieferanten durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der angegebene Lieferant seinen Sitz innerhalb der EU hat.

Nicht-EU-Lieferanten

Nicht-EU-Lieferanten haben keine Verpflichtung zur Erfüllung der CLP-Verordnung und sind zudem nicht berechtigt, selbst eine Meldung ihrer gefährlichen Gemische im ECHA-Einreichungsportal zu erstellen und einzureichen. Das führt unter Umständen zu Problemen, da die Einfuhr gefährlicher Gemische laut CLP-Verordnung als Inverkehrbringen gilt und der Importeur somit die Produktmeldungspflichten zu erfüllen sind. Insbesondere mit dem Ausstieg Großbritanniens aus der EU und der in den letzten Jahren zunehmenden Rohstoffknappheit hat sich dieses Problem nochmals verstärkt.

Möglichkeiten zur Pflichterfüllung

Um dennoch Ihren Verpflichtungen als Inverkehrbringer gerecht zu werden, sind verschiedene Szenarien denkbar:

  • Der Nicht-EU-Lieferant stellt dem Importeur alle notwendigen Informationen zur Erfüllung der Pflichten aus Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung zur Verfügung. In dem Fall kann der Importeur die Meldung bei den betreffenden nationalen Behörden einreichen. Häufig möchten Lieferanten die hierfür notwendige vollständige Rezeptur allerdings nicht offenlegen oder sind hierzu ebenfalls nicht in der Lage, da sie selbst nur Formulierer sind.
  • Möchte der Lieferant empfindliche Rezepturinformationen nicht zur Verfügung stellen, besteht für ihn die Möglichkeit, die Meldung freiwillig über eine Rechtsperson mit Sitz in der EU durchführen zu lassen. In diesem Fall kann der Importeur sich auf die so durchgeführte Meldung beziehen, ohne die relevanten Informationen vom Lieferanten direkt erhalten zu müssen.
  • Sind vom Nicht-EU-Lieferanten über keine der oben genannten Wege Informationen zu erhalten ist dies problematisch. Die ECHA-Leitlinien empfehlen dem Importeur hier „zusätzliche Anstrengungen“ in der Kommunikation mit den Lieferanten zu unternehmen und diese „Bemühungen zu Durchsetzungszwecken zu dokumentieren“. Dennoch ist die Fertigstellung eines Meldedossiers gem. Anhang VIII der CLP-Verordnung in diesem Fall nicht möglich.

Unsere Empfehlung

Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Änderungen zur harmonisierten Produktmeldung. Die offizielle Webseite der ECHA und unser Blog helfen Ihnen dabei, rechtskonform zu bleiben. Bei der Einbeziehung von Nicht-EU-Lieferanten bei den eigenen Produkten sollten durch den häufig erhöhten Kommunikationsaufwand entsprechende Vorlaufzeiten eingeplant werden.

Der durch die harmonisierte Produktmeldung verursachte administrative Aufwand ist für viele Unternehmen erheblich. Wir bei der UMCO haben daher frühzeitig mit der Entwicklung einer automatisierten S2S Möglichkeit zur Produktmeldung begonnen. Für unsere UHCS*- bzw. SDB-Kunden aller Größenordnungen können wir eine leistungsfähige Plattform inklusive standardisiertem Datenaustausch bereitstellen. Gern stehen wir Ihnen jederzeit als fachliche und strategische Berater zur Verfügung, um Ihren Meldeprozess optimal zu gestalten. Kommen Sie gern auf uns zu!

*Was bedeutet UHCS? UHCS steht für: UMCO’s Hazard Communication System. Eine von uns selbstentwickelte und kontinuierlich weiterausgebaute Softwarelösung zur SDB-Erstellung und (Kunden-)Dokumentenverwaltung inklusive verschiedener Adapterlösungen zum Informations- und Dokumentenaustausch.

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