Mit dieser Fristverlängerung haben betroffene Importeure und nachgeschaltete Anwender jetzt ein Jahr länger Zeit, die geforderten Informationen an die benannten Stellen zu übermitteln.
Grund für die Verschiebung ist die infrage gestellte Umsetzbarkeit der Verordnung im zunächst vorgegebenen Zeitrahmen.
Der delegierte Rechtsakt, der am 10. Januar 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, tritt 20 Tage nach diesem Datum in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
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