Im betrieblichen Alltag werden die Begriffe Gefahrgut und Gefahrstoff häufig synonym verwendet. Fachlich betrachtet ist dies allerdings nicht korrekt. Beide Begriffe beschreiben unterschiedliche rechtliche und praktische Aspekte im Umgang mit gefährlichen Materialien. Während Gefahrstoffe die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches betreffen, beschreibt der Begriff Gefahrgut die Gefahr, die vom Transport solcher Materialien ausgeht.
Ein Produkt kann daher zugleich Gefahrstoff und Gefahrgut sein oder nur einem der beiden Rechtsbereiche unterliegen. Diese unterschiedliche Betrachtungsperspektive spiegelt sich auch in den jeweiligen Regelwerken wider.
Die CLP-Verordnung regelt auf europäischer Ebene die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Auf Basis festgelegter Kriterien werden diese in Gefahrenklassen eingeteilt, welche entweder unter die physikalischen, Gesundheits- oder Umweltgefahren fallen. Im Fokus der CLP-Verordnung stehen dabei vor allem Stoffe und Gemische, während Erzeugnisse nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Erzeugnisse sind definiert als Objekte, bei denen die Form, Oberfläche oder Gestalt wichtiger ist als die chemische Zusammensetzung (Bsp. Kunststoffgranulat vs. Kunststoffformteil).
Sobald die Beförderung im Mittelpunkt steht, greifen dagegen die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften des Gefahrgutrechts.
Die „UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ bildet die internationale Grundlage für die Regelwerke des Gefahrgutrechts. Je nach Verkehrsträger kommen dabei unterschiedliche Regelwerke wie ADR (Straßentransport), RID (Schienentransport), IMDG-Code (Seeschifffahrt) und die IATA Dangerous Goods Regulations (Lufttransport) zur Anwendung.
Auch im Gefahrgutrecht werden Stoffe und Gemische anhand definierter Kriterien verschiedenen Gefahrgutklassen zugeordnet. Eine Einstufung als Gefahrstoff nach der CLP-Verordnung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Stoff auch als Gefahrgut eingestuft wird. Entscheidend sind insbesondere die Risiken während der Beförderung. Im Gegensatz zur CLP-Verordnung werden im Gefahrgutrecht auch bestimmte Erzeugnisse wie Lithium-Ionen-Batterien berücksichtigt.
Trotz der unterschiedlichen Regelungsbereiche gibt es bei den Einstufungskriterien Überschneidungen. Gleichgesetzt werden dürfen beide System dennoch nicht.
Die Einstufungskriterien überschneiden sich in vielen Bereichen, sind jedoch nicht deckungsgleich. Viele Gefahrgutklassen weisen Parallelen zu den Gefahrenklassen nach Anhang I der CLP-Verordnung auf.
Für Gefahrgutklassen, die kein direktes Gegenstück in der CLP-Verordnung besitzen, gelten eigenständige Anforderungen. Dazu zählen die Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe), Klasse 7 (radioaktive Stoffe) sowie bestimmte Fälle der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände).
Ergänzende Prüfmethoden und Kriterien für bestimmte Einstufungen enthält das „Manual of Tests and Criteria“ der Vereinten Nationen. Aus der jeweiligen Einstufung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Kennzeichnung und die begleitenden Informationen.
Zur Kommunikation von Gefahren entlang der Lieferkette gelten sowohl für Gefahrstoffe als auch für Gefahrgut unterschiedliche Kennzeichnungspflichten. Gefahrstoffe werden typischerweise mit Piktogrammen sowie H- und P-Sätzen gekennzeichnet. Je nach Produkt und Abgabesituation wird die Gefahrenkommunikation durch ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ergänzt. Es informiert unter anderem über Eigenschaften, Gefahren, Handhabung und Transport. Die Anforderungen an ein SDB sind in der REACH-Verordnung geregelt.. Im Gefahrgutrecht erfolgt die Kennzeichnung hingegen über Gefahrenzettel (Rauten), UN-Nummern und orangefarbene Warntafeln.
Die zentralen Unterschiede lassen sich damit wie folgt zusammenfassen:
Sven Ueberlein | Gefahrstoffmanagement
Bei Produkten, die mehreren Rechtsgebieten unterliegen, können komplexe Herausforderungen entstehen. In der Praxis können Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht gleichzeitig relevant sein. Welche Anforderungen gelten, muss deshalb anhand des jeweiligen Produkts und der konkreten Tätigkeit oder Beförderungssituation geprüft werden..
Beim rechtskonformen Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgut unterstützen wir Sie gern. Wir beraten Sie unter anderem zu Fragen rund um die Beförderung, den Umschlag und die Lagerung von Gefahrgütern und helfen Ihnen dabei, einen etwaigen Schulungsbedarf einzuordnen. Sprechen Sie uns gern an.
Wir führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich. Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.
Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.
Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!
Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.
Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!