Derzeit ist der 1. Januar 2028 noch der rechtlich festgelegte Anwendungstermin für die verschobenen Vorschriften. Im Juni 2026 haben sich das Europäische Parlament und der Rat jedoch darauf geeinigt, diesen Termin nochmals auf den 1. Januar 2030 zu verschieben.
Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben den ausgehandelten Text anschließend im Juli 2026 bestätigt. Noch ausstehend sind die formelle Abstimmung im Parlament, die Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt. Damit ist 2030 noch nicht geltendes Recht, aber politisch fast in trockenen Tüchern. Bis zum formellen Abschluss bleibt 2028 der Rechtstermin, für die weitere Planung ist 2030 jedoch das wahrscheinlichste Szenario.
Die Verschiebung betrifft vor allem die neuen Anforderungen an:
Dabei wird nicht nur der Termin verschoben. Die 2024 mit der CLP-Revision beschlossenen Vorgaben werden gleichzeitig in mehreren Punkten geändert.
Die ursprüngliche Revision enthielt detaillierte Mindestschriftgrößen, die von der Verpackungsgröße abhingen. Hinzu kamen konkrete Anforderungen an Zeilenabstände, Schriftart und Kontrast. Nach der geplanten Neuregelung sollen diese Vorgaben flexibler werden. Im B2B-Bereich soll vor allem entscheidend sein, dass das Etikett gut lesbar ist. Konkrete Mindestschriftgrößen bleiben vor allem für Produkte vorgesehen, die an Verbraucher abgegeben werden:
- mindestens 1,2 mm x-Höhe,
- bei Füllmengen bis 125 ml mindestens 0,9 mm x-Höhe.
Die ursprünglich vorgesehene Staffelung mit höheren Mindestschriftgrößen für größere Verpackungen soll entfallen.
Bei einer neuen Gefahrenklasse, einer strengeren Einstufung oder neuen ergänzenden Kennzeichnungsinformationen müssen Etiketten weiterhin ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert werden. Die CLP-Revision von 2024 sah dafür eine Höchstfrist von sechs Monaten vor. Diese soll nun auf 15 Monate verlängert werden. Die 15 Monate bilden dabei die äußerste Frist und dürfen nicht als grundsätzliche Wartezeit verstanden werden.
Bei harmonisierten Einstufungen und anderen Änderungen durch eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) gilt der im jeweiligen Rechtsakt festgelegte Anwendungstermin.
Nach der ursprünglichen Revision sollte Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische die relevanten Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, die Gefahrenhinweise und ergänzenden Gefahrenhinweise enthalten. Nach der geplanten Neuregelung muss Werbung an die breite Öffentlichkeit nicht mehr sämtliche Gefahreninformationen des Etiketts wiedergeben. Vorgesehen sind insbesondere die relevanten Gefahrenpiktogramme oder das Signalwort sowie der Hinweis, vor der Verwendung das Etikett und die Produktinformationen zu lesen. Werbung, die ausschließlich an professionelle oder industrielle Anwender gerichtet ist, soll von diesen Informationsanforderungen ausgenommen werden.
Nach der ursprünglichen Revision sollten Fernabsatzangebote alle Kennzeichnungselemente des Stoffes oder Gemisches deutlich sichtbar anzeigen. Künftig soll diese Pflicht vor allem für Angebote an die breite Öffentlichkeit gelten. B2B-Angebote können ausgenommen sein, wenn sie sich ausschließlich an professionelle oder industrielle Kunden richten und ein Kauf durch die breite Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen ist.
Die bloße Bezeichnung eines Shops als „B2B“ reicht dafür nicht aus. Der ausgehandelte Text zielt ausdrücklich auf die tatsächliche Beschränkung des Kaufs und nicht nur auf die Bezeichnung des Angebots ab.
Die geplante Neuregelung erweitert die Möglichkeiten der digitalen Kennzeichnung. Bei bestimmten kleinen Innenverpackungen sollen Kennzeichnungselemente – mit Ausnahme der Gefahrenpiktogramme – ausschließlich digital bereitgestellt werden können, wenn die Außenverpackung vollständig gekennzeichnet ist. Außerdem soll auf dem Etikett künftig ein digitaler Kontakt des Lieferanten angegeben werden. Die Telefonnummer kann dann über diesen digitalen Zugang bereitgestellt werden, statt unmittelbar auf dem Etikett zu stehen.
Die Verschiebung auf 2030 betrifft nur einen Teil der CLP-Revision. Andere Vorschriften gelten bereits seit dem 1. Juli 2026. Für die Praxis besonders relevant sind:
Auch die Einführung der neuen Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren sowie für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB), persistente, mobile und toxische Stoffe (PMT) sowie sehr persistente und sehr mobile Stoffe (vPvM) gemäß Verordnung (EU) 2023/707 werden nicht auf 2030 verschoben. Ihre Anwendungs- und Übergangsfristen bleiben von der geplanten Verschiebung unberührt.
Für Stoffe gelten die neuen Kriterien grundsätzlich seit dem 1. Mai 2025. Für Stoffe, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist am 1. November 2026.
Für Gemische gelten die Kriterien grundsätzlich seit dem 1. Mai 2026. Die Übergangsfrist für bereits vorher in Verkehr gebrachte Gemische läuft bis zum 1. Mai 2028.
Der 1. November 2026 ist damit der nächste relevante Stichtag, unabhängig von der erwarteten Verschiebung anderer Anpassungen.
Mit der CLP-Revision gelten ab dem 1. Januar 2027 die konkretisierten Pflichten für Händler nach Artikel 45 der CLP-Verordnung. Händler sind dann in bestimmten Fällen ausdrücklich für Produktmeldungen (Poison Centre Notifications) verantwortlich. Die Anforderungen sind in der Praxis nicht neu: Auch bisher wurde die Abdeckung der Produktmeldungen häufig mit dem Vorlieferanten abgestimmt oder durch eine eigene Meldung sichergestellt. Die Verantwortung der Händler ist ab 2027 in Artikel 45 der CLP-Verordnung geregelt.
Betroffen sind Händler, die ein meldepflichtiges Gemisch:
In diesen Fällen kann der ursprüngliche Melder die bestehende Meldung um die neue Region oder den neuen Produktidentifikator erweitern. Geschieht dies nicht, muss der Händler gegebenenfalls selbst eine Produktmeldung einreichen. Ein UFI auf dem Etikett allein reicht für die Prüfung nicht aus. Entscheidend ist, ob die Meldung:
Nicht jeder Händler muss damit automatisch selbst melden. Er muss aber belegen können, dass für das Produkt im jeweiligen Markt eine ausreichende Meldung vorliegt.
Anna-Lena Quitzau | Gefahrstoffmanagement
Die Verschiebung der CLP-Revision auf 2030 betrifft nur einen Teil der geplanten Anpassungen. Unternehmen sollten deshalb zunächst prüfen, welche Anforderungen bereits gelten und welche Fristen 2026 und 2027 anstehen. Besonders wichtig sind die neuen Gefahrenklassen sowie für Händler die Abdeckung der Produktmeldungen. Bei Etikettenformatierung, Werbung und Online- und Fernabsatz sollte nicht mehr allein mit den 2024 beschlossenen Vorgaben geplant werden, da sich sowohl der Anwendungstermin als auch die Inhalte ändern sollen.
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