Die Anforderungen der Chemikalien-Verbotsverordnung sind klar geregelt. Trotzdem können sie in der Praxis schnell aus dem Blick geraten, beispielsweise wenn es um die Benennung und die Qualifikation sachkundiger Personen geht. Dabei reicht manchmal schon eine einfache Anfrage der Behörde, um Versäumnisse sichtbar zu machen.
Viele Unternehmen sind sich nicht bewusst, dass sie eine sachkundige Person nach § 11 ChemVerbotsV benennen müssen. Nicht selten ist das ein Irrtum, denn auch im B2B-Handel von Chemikalien gelten bei bestimmten Gefahrenklassen die entsprechenden Anzeige- und Dokumentationspflichten (§ 7 bzw. § 9). Darüber hinaus müssen die abgebenden Personen (in der Regel der Vertrieb) von der sachkundigen Person einmal jährlich belehrt werden. Betroffen ist nicht nur die Abgabe von bestimmten giftigen, brennbaren oder oxidierenden Stoffen, sondern auch von Stoffen, die im Verdacht stehen krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch zu sein.
Gerade in letzter Zeit berichten viele unserer Kunden, dass sie durch ihre zuständige Behörde kontaktiert wurden und dass neben der REACH-Konformität und Aktualität der Registrierungsdossiers auch der Sachkundenachweis überprüft wird. Dabei fällt oft eine Frage, die harmlos klingt, aber Konsequenzen haben kann: „Wen haben Sie eigentlich als sachkundige Person nach Chemikalien-Verbotsverordnung benannt?“
Und genau hier wird es kritisch: Seit der revidierten ChemVerbotsV reicht es nicht mehr aus, den „Sachkundeschein“ irgendwann einmal gemacht zu haben. Inhaber des „Scheins“ müssen sich regelmäßig fortbilden. Sofern die Prüfung länger als sechs Jahre zurückliegt, muss eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung vorgelegt werden können.
Diese Fortbildungspflicht gilt seit dem 1. Juni 2019. Wer seinen Schein also vor mindestens 6 Jahren erworben hat, sollte so schnell wie möglich eine eintägige anerkannte Fortbildung besuchen, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Bis dahin ruht die Qualifikation und entspricht nicht den Anforderungen. Neben den Behörden selbst, bieten anerkannte Einrichtungen entsprechende Fortbildungen an. Dazu gehört zum Beispiel der Verband Chemiehandel (VCH).
Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung
Wer gefährliche Stoffe vertreibt, muss nicht nur eine sachkundige Person benennen, sondern auch deren Qualifikation regelmäßig belegen. Die Frage kommt schneller, als man denkt: „Wen haben Sie eigentlich als sachkundige Person nach ChemVerbotsV benannt?“ Gut, wenn Sie dann nicht lange überlegen müssen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Bezug auf die ChemVerbotsV Pflichten haben, eine sachkundige Person oder eine Belehrung benötigen, finden Sie bei uns Rat und Unterstützung. Wir unterstützen Sie von der Prüfung Ihrer Produktpalette bzw. Ihres Produktportfolios über die Beratung zu Ihren Verpflichtungen bis zur Stellung der (externen) sachkundigen Person. Denn die sachkundige Person muss nicht zwingend direkt im Unternehmen beschäftigt sein, sondern kann auch extern gestellt werden.
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