REACH

Aufnahme weiterer Stoffe in die PIC-Verordnung

In dem neuen Entwurf der Europäischen Kommission zur Änderung der PIC-Verordnung werden insbesondere Borverbindungen, Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe in Anhang I der Verordnung aufgenommen. Dadurch unterliegen die aufgenommenen Stoffe den Verpflichtungen nach PIC, u. a. der Ausfuhrnotifikation. Die Änderungen sollen frühestens ab Frühjahr 2027 gelten. Jedoch gibt es auch bereits beschlossene Änderungen, die noch in diesem Jahr umgesetzt werden müssen.

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26.08.2026
Luftaufnahme eines Containerschiffs mit gestapelten Frachtcontainern, das auf dem Meer fährt und eine weiße Heckwelle hinterlässt.

Am 24. Juli veröffentlichte die Europäische Kommission einen neuen Entwurf zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) und dabei ist die letzte Anpassung noch nicht einmal in Kraft getreten. Anlass für die Initiative sind neue regulatorische Entscheidungen auf Grundlage der EU-Regelungen zu Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, REACH und POP.

Was ist die PIC-Verordnung? 

Die PIC-Verordnung verpflichtet Exporteure gefährlicher Chemikalien, die Ausfuhr vorab bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und bei bestimmten Stoffen die Zustimmung der Importländer einzuholen. Zusätzlich sind jährlich die exportierten Mengen zu melden und umfassende Informationspflichten gegenüber den Empfängerstaaten einzuhalten.

Von der neuesten Änderung betroffen sind vor allem die Anhänge I und V der PIC-Verordnung. Anhang I ist in drei Teile unterteilt:

  • Teil 1 befasst sich mit Chemikalien, die dem Ausfuhrnotifikationsverfahren unterliegen.
  • Teil 2 befasst sich mit Chemikalien, die zusätzlich unter das PIC-Notifikationsverfahren fallen, was bedeutet, dass möglicherweise die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich ist.
  • Teil 3 befasst sich mit Chemikalien, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind und vollständig dem PIC-Verfahren unterliegen.

 In Anhang V sind Chemikalien aufgeführt, deren Ausfuhr gänzlich verboten ist.

Was beinhaltet der neue Entwurf und welche Stoffe sind betroffen?

Insbesondere sollen Stoffe aus den folgenden Gruppen in Teil 1 und/oder Teil 2 von Anhang I aufgenommen werden:

  • Borverbindungen (z. B. Borsäure, Dibortrioxid)
  • Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe (z. B. Flufenacet, MBIT)
  •  Phthalate (z. B. DIHP, DCHP)
  • Reproduktionstoxische Lösungsmittel (z. B. NMP, DMF)
  • Metallverbindungen (z. B. Bleichromat)

 Der Änderungsentwurf befindet sich derzeit noch im legislativen Prozess. Bis vor Kurzem konnte der Entwurf von Betroffenen kommentiert werden. Auf Basis dieser Kommentare folgen nun mögliche Anpassungen. Die Änderungen sollen voraussichtlich frühestens ab dem 1. April 2027 gelten.

Was wurde bereits beschlossen?

Unabhängig vom neuen Entwurf müssen Exporteure bereits in diesem Jahr weitere Stoffe berücksichtigen. Grundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 vom 9. Juni 2026. Sie nimmt unter anderem weitere Pflanzenschutzmittel, Chrom(VI)-Verbindungen und REACH-Zulassungsstoffe in Anhang I auf. Darüber hinaus werden weitere Stoffe in Anhang V aufgenommen und unterliegen damit grundsätzlich einem Ausfuhrverbot.

Die Änderungen gelten ab dem 1. Oktober 2026. Da eine Ausfuhrnotifikation spätestens 35 Tage vor dem ersten Export durchgeführt werden muss, kann für Exporte ab Anfang Oktober eine Meldung noch im August 2026 notwendig sein.

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Quellen

Europäische Kommission: Export and import of hazardous chemicals – amendment of Annexes I and V to Regulation (EU) No 649/2012, Initiative zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012.

Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien, ABl. L, 2026/1278, 12. August 2026.

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