Am 24. Juli veröffentlichte die Europäische Kommission einen neuen Entwurf zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) und dabei ist die letzte Anpassung noch nicht einmal in Kraft getreten. Anlass für die Initiative sind neue regulatorische Entscheidungen auf Grundlage der EU-Regelungen zu Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, REACH und POP.
Die PIC-Verordnung verpflichtet Exporteure gefährlicher Chemikalien, die Ausfuhr vorab bei den zuständigen Behörden anzuzeigen und bei bestimmten Stoffen die Zustimmung der Importländer einzuholen. Zusätzlich sind jährlich die exportierten Mengen zu melden und umfassende Informationspflichten gegenüber den Empfängerstaaten einzuhalten.
Von der neuesten Änderung betroffen sind vor allem die Anhänge I und V der PIC-Verordnung. Anhang I ist in drei Teile unterteilt:
In Anhang V sind Chemikalien aufgeführt, deren Ausfuhr gänzlich verboten ist.
Insbesondere sollen Stoffe aus den folgenden Gruppen in Teil 1 und/oder Teil 2 von Anhang I aufgenommen werden:
Der Änderungsentwurf befindet sich derzeit noch im legislativen Prozess. Bis vor Kurzem konnte der Entwurf von Betroffenen kommentiert werden. Auf Basis dieser Kommentare folgen nun mögliche Anpassungen. Die Änderungen sollen voraussichtlich frühestens ab dem 1. April 2027 gelten.
Unabhängig vom neuen Entwurf müssen Exporteure bereits in diesem Jahr weitere Stoffe berücksichtigen. Grundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 vom 9. Juni 2026. Sie nimmt unter anderem weitere Pflanzenschutzmittel, Chrom(VI)-Verbindungen und REACH-Zulassungsstoffe in Anhang I auf. Darüber hinaus werden weitere Stoffe in Anhang V aufgenommen und unterliegen damit grundsätzlich einem Ausfuhrverbot.
Die Änderungen gelten ab dem 1. Oktober 2026. Da eine Ausfuhrnotifikation spätestens 35 Tage vor dem ersten Export durchgeführt werden muss, kann für Exporte ab Anfang Oktober eine Meldung noch im August 2026 notwendig sein.
Alex Pfau | Registrierung und Zulassung
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