REACH

REACH-Mikroplastikbeschränkung: Was Biozid-Hersteller bis 2031 beachten sollten

Die Europäische Kommission hat ein Diskussionspapier zur Anwendung der REACH-Mikroplastikbeschränkung auf Biozidprodukte veröffentlicht. Im Fokus stehen insbesondere mikroverkapselte Biozidprodukte (Capsule Suspension, CS), für die ab dem 17. Oktober 2031 weitreichende Einschränkungen vorgesehen sind. Das Papier gibt Unternehmen und Herstellern bereits heute wichtige Hinweise darauf, wie die Regelungen zu Mikroplastik künftig von den Behörden ausgelegt und angewendet werden könnten.

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05.08.2026
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, die sogenannten Competent Authorities (CA), verschärfen in einem aktuellen Diskussionspapier ihre Position zur Regulierung von Mikroplastik in Biozidprodukten.

Mit der REACH-Beschränkung aus 2023 für synthetische Polymermikropartikel (SPM) rücken nun auch Biozidprodukte stärker in den Fokus. Zwar gilt für diese Produkte eine Übergangsfrist bis zum 17. Oktober 2031, dennoch sollten Hersteller und Zulassungsinhaber bereits heute prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Vorgaben betroffen sind.

Was bedeutet die Beschränkung für Biozidprodukte?

In ihrem Diskussionspapier konkretisieren die CAs die Anwendung der REACH-Mikroplastikbeschränkung auf Biozidprodukte. Nach wie vor wird festgehalten, dass Biozidprodukte, die SPM enthalten unter die REACH-Beschränkung vom 17. Oktober 2023 fallen. Diesen Produkten gewähren die CAs eine Übergangsfrist bis zum 17. Oktober 2031. Biozidprodukte mit SPM dürfen ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen. Die Zulassungsvoraussetzungen der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) müssen dann widerrufen oder angepasst werden. Zwar ist das Diskussionspapier rechtlich nicht bindend, es lässt jedoch die künftige Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten deutlich erkennen.

Welche Produkte sind besonders betroffen?

Besonderes Augenmerk gilt mikroverkapselten Biozidprodukten (Capsule Suspension, CS). Insbesondere sollen für mikroverkapselte Insektizide (PT 18) und Biozidprodukte mit polymeren Mikrokapseln voraussichtlich keine Ausnahmen nach der REACH-Beschränkung greifen. Sie sollen also ab 2031 weder neu zugelassen werden noch ihre bestehende Zulassung behalten können. Bei mikroverkapselten Konservierungsmitteln kann dagegen im Einzelfall eine Ausnahme in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen der REACH-Beschränkung erfüllt sind.

Welche Ausnahmen gibt es noch?

Neben den Konservierungsmitteln sollen weitere Ausnahmen von der REACH-Mikroplastikbeschränkung gelten: Biozidprodukte können daher auch künftig zulässig sein, sofern sie unter eine der in der Beschränkung vorgesehenen Ausnahmen fallen. Hierzu zählen insbesondere Anwendungen in geschlossenen Systemen oder an Industriestandorten sowie Produkte, bei denen die Polymerpartikel dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden sind oder ihre Eigenschaften so verändern, dass sie per Definition kein Mikroplastik mehr sind (z. B. Film- oder Gelbildung). Darüber hinaus fallen biologisch abbaubare Polymere, wasserlösliche Polymere sowie natürliche, chemisch nicht modifizierte Polymere nicht unter die REACH-Mikroplastikbeschränkung.

Beruft sich ein Hersteller auf eine dieser Ausnahmen, muss er seit dem 17. Oktober 2025 Informationen zur sachgerechten Verwendung und Entsorgung des Produkts bereitstellen, um Freisetzungen von Mikroplastik zu vermeiden. Zudem muss er nachweisen können, dass sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahme erfüllt sind.

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Während der Übergangsfrist empfehlen die Behörden, bestehende Formulierungen zu überprüfen, alternative Formulierungen zu entwickeln und frühzeitig zu planen sowie Änderungsanträge rechtzeitig vorbereiten. Gerade bei mikroverkapselten Produkten kann die Entwicklung geeigneter Alternativen mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 

Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Stoffe unter eine der Ausnahmen fallen und halten Sie zeitnah die Informationen zur Verwendung und Entsorgung bereit, um diese entlang der Lieferkette weitergeben zu können.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Biozidprodukte von der REACH-Mikroplastikbeschränkung betroffen sind, unterstützen wir Sie gern bei der Bewertung Ihrer Formulierungen, der Prüfung möglicher Ausnahmen, der Entwicklung regulatorischer Strategien sowie Änderungsanzeigen und Zulassungsverfahren unter BPR und REACH. Sprechen Sie uns an!

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Quellen

Diskussionspapier der Competent Authorities, Juni 2026: Circabc (zuletzt abgerufen: 5. August 2026).

Hintergründe zur REACH-Mikroplastikbeschränkung, März 2025: CA-March25-Doc.7.4 - REACH restriction microplastics.pdf (zuletzt abgerufen: 5. August 2026).

REACH-Mikroplastikbeschränkung, gültig ab dem 17. Oktober 2023: Regulation - 2023/2055 - EN - EUR-Lex (zuletzt abgerufen: 5. August 2026).

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