Ab dem 6. August 2026 gelten folgende Grenzwerte für die von Erzeugnissen freigesetzte Formaldehydkonzentration:
1. 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis
2. 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis
Ab dem 6. August 2027 gilt für Straßenfahrzeuge ein Grenzwert von 0,062 mg/m3. In der neuen Anlage 14 der REACH-Verordnung (siehe Amtsblatt L 180/12) legt die Europäische Kommission fest, unter welchen Bedingungen die Konzentration von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern zu bestimmen ist.
Folgende Erzeugnisse sind unter anderem von der Beschränkung ausgenommen:
Weitere Ausnahmen können Sie ebenfalls dem Amtsblatt L 180/12 der EU entnehmen.
Formaldehyd ist unter Normalbedingungen ein hochreaktives Gas und wird unter anderem als karzinogener und mutagener Stoff eingestuft. Darüber hinaus hat Formaldehyd mit seinem hohen Produktionsvolumen ein breites Anwendungsspektrum. Insbesondere wird es bei der Produktion von Harzen auf Formaldehydbasis, Kunststoffen und anderen Chemikalien eingesetzt, die ebenfalls eine breite Verwendung finden, z. B. bei der Herstellung von Erzeugnissen. Daher hat die Kommission 2017 die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert, ein Beschränkungsdossier auszuarbeiten, um das Risiko für die menschliche Gesundheit zu bewerten.
Als Hersteller von Erzeugnissen, in denen Formaldehyd und seine Spaltprodukte enthalten sind, sollten Sie die Übergangsfrist bis August 2026 bzw. 2027 nutzen, um zu prüfen, welches Ihrer Erzeugnisse von der Beschränkung betroffen sein wird. Orientieren Sie sich dabei an den Analysebedingungen, die die Europäische Kommission in Anlage 14 festgelegt hat. Prüfen Sie, in welchen Produkten eine Reduzierung des Formaldehydgehalts möglich ist, damit Sie Ihre Produkte weiterhin vermarkten können.
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