REACH

Formaldehyd-Beschränkung: Neue Grenzwerte gelten ab August 2026

Die Übergangsfrist für die europäische Beschränkung von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern endet für Erzeugnisse ab dem 6. August 2026. Dann dürfen betroffene Produkte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die freigesetzte Formaldehydkonzentration die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Für Straßenfahrzeuge gelten die Vorgaben ab dem 6. August 2027.

3 Min.

30.07.2026
Eine Hand trägt mit einem Pinsel eine Beschichtung auf eine Holzoberfläche auf. Der Fokus liegt auf dem Pinsel und dem Anstrich.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1464 hat die Europäische Kommission die Freisetzung von Formaldehyd aus Erzeugnissen und im Innenraum von Straßenfahrzeugen beschränkt. Nach einer dreijährigen Übergangsfrist werden die Vorgaben für Erzeugnisse nun anwendbar: Nach dem 6. August 2026 dürfen betroffene Produkte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die festgelegten Grenzwerte einhalten.

Für Straßenfahrzeuge endet die Übergangsfrist ab dem 6. August 2027. Welche Grenzwerte gelten, welche Erzeugnisse ausgenommen sind und was Unternehmen beachten müssen, fassen wir im Folgenden zusammen.

Die Beschränkung

Ab dem 6. August 2026 gelten folgende Grenzwerte für die von Erzeugnissen freigesetzte Formaldehydkonzentration:

  • 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis
  • 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis

Ab dem 6. August 2027 gilt für Straßenfahrzeuge ein Grenzwert von 0,062 mg/m3. Die Europäische Kommission legt mit der Anlage 14 der Verordnung (EU) 2023/1464 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung fest, unter welchen Bedingungen die Konzentration von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern zu bestimmen ist.

Die ECHA hat 2025 einen Leitfaden veröffentlicht, der die in Anlage 14 festgelegten Prüfbedingungen erläutert. Er enthält Hinweise zur Messung der Formaldehydfreisetzung aus Erzeugnissen sowie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration im Innenraum von Straßenfahrzeugen.

Ausnahmen

Folgende Erzeugnisse sind unter anderem von der Beschränkung ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus Materialien, in denen Formaldehyd von Natur aus vorkommt
  • Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich im Freien verwendet werden
  • Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird
  • Erzeugnisse und Straßenfahrzeuge, die ausschließlich im industriellen oder gewerblichen Bereich ohne Exposition der breiten Öffentlichkeit verwendet werden
  • Biozidprodukte gemäß Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  • Medizinprodukte gemäß Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745
  • Gebrauchte Erzeugnisse und Straßenfahrzeuge

Weitere Ausnahmen können Sie dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Ausgabe 180 vom 17. Juli 2023, ab Seite 12 entnehmen.

Begründung

Formaldehyd ist unter Normalbedingungen ein hochreaktives Gas und wird unter anderem als karzinogener und mutagener Stoff eingestuft. Darüber hinaus hat Formaldehyd mit seinem hohen Produktionsvolumen ein breites Anwendungsspektrum. Insbesondere wird es bei der Produktion von Harzen auf Formaldehydbasis, Kunststoffen und anderen Chemikalien eingesetzt, die ebenfalls eine breite Verwendung finden, z. B. bei der Herstellung von Erzeugnissen. Daher hat die Kommission 2017 die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert, ein Beschränkungsdossier auszuarbeiten, um das Risiko für die menschliche Gesundheit zu bewerten.

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Unsere Empfehlung

Als Hersteller von Erzeugnissen, in denen Formaldehyd und seine Spaltprodukte enthalten sind, sollten Sie abschließend prüfen, ob die Anforderungen der Beschränkung eingehalten und durch geeignete Nachweise belegt werden können. Für Straßenfahrzeuge besteht noch bis August 2027 Zeit, die betroffenen Materialien und Bauteile zu bewerten und erforderliche Prüfungen oder Anpassungen vorzunehmen.

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Quellen

Europäische Kommission (14. Juli 2023): Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1464/oj/deu (zuletzt abgerufen: 30. Juli 2026)

Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (November 2025): New guideline for measuring formaldehyde releases and concentrations. https://echa.europa.eu/documents/10162/17233/rest_formaldehyde_guideline_en.pdf/35000cf2-5c37-e96e-52f7-367b41172915?t=1747203191545 (zuletzt abgerufen: 30. Juli 2026)

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