Die Technical Agreements for Biocides (TAB) sammeln Vereinbarungen der Arbeitsgruppen des Ausschusses für Biozidprodukte (Biocidal Products Commitee, BPC), die bislang nicht vollständig in anderen Leitlinien zur Biozidprodukte-Verordnung (BPR) enthalten sind. Sie dienen insbesondere der Wirksamkeitsbewertung von Biozidwirkstoffen und Biozidprodukten. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die TAB keine rechtlich bindenden Dokumente darstellen und nicht die offizielle Position der ECHA wiedergeben. Die Vereinbarungen dienen vielmehr dazu, bestehende Leitlinien zu präzisieren und einheitliche Bewertungsansätze zu schaffen.
Besonders relevant ist der neue Eintrag Nr. 36 zur Produktart 19 (PT 19, Repellentien).
Der Eintrag konkretisiert die Bewertung der Wirksamkeit in Fällen, in denen bei einem oder mehreren Probanden oder Wirtstieren bereits zum ersten Beobachtungszeitpunkt keine repellierende Wirkung festgestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der erforderliche durchschnittliche Repellentwert über alle Probanden hinweg erreicht wird. Ein einzelnes bestätigtes frühes Versagen kann somit dazu führen, dass der entsprechende Zielorganismus beziehungsweise die betreffende Entwicklungsstufe nicht beansprucht werden kann. Als Klarstellung der bestehenden Bewertungspraxis gilt diese Regelung unmittelbar seit dem 30. Juni 2026 sowohl für Wirkstoff- als auch für Biozidproduktbewertungen.
Für PT 18 wurden unter anderem die Anforderungen an Produkte zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse konkretisiert. Je nach beantragtem Claim müssen beispielsweise ein vollständiger Knockdown sowie eine vollständige Mortalität nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind bei der Bekämpfung von Nestern Feldversuche erforderlich. Dabei wird zwischen kleinen Primärnestern und großen Sekundärnestern unterschieden.
Für Desinfektionsmittel wurden verschiedene Aspekte der Wirksamkeitsprüfung präzisiert. Besonders relevant ist dabei die Wirksamkeit während der Haltbarkeit. Nimmt die Wirkstoffkonzentration während der Lagerung um mehr als 10 % ab, ist grundsätzlich nachzuweisen, dass das Produkt weiterhin ausreichend wirksam ist. Hierfür können beispielsweise Produkte am Ende der vorgesehenen Haltbarkeit oder unter beschleunigten Alterungsbedingungen untersucht werden.
Für Wirkstoffe der Produktarten PT 6 bis PT 13 sollen Wirksamkeitsprüfungen die tatsächlichen Anwendungsbedingungen stärker widerspiegeln. Bei Konservierungsmitteln sind daher beispielsweise sowohl Gram-positive als auch Gram-negative Bakterien in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Bei behandelten Materialien können außerdem Faktoren wie Alterung, UV-Bestrahlung, Feuchtigkeit, Auswaschung oder Waschzyklen relevant sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Wirksamkeit nicht nur unmittelbar nach der Behandlung, sondern auch unter realistischen Nutzungsbedingungen erhalten bleibt.
Lisa Engelhardt | Registrierung und Zulassung
Die aktualisierten Vereinbarungen können insbesondere für laufende Zulassungsverfahren und neue Anträge relevant sein, sofern die jeweilige Regelung bereits anwendbar ist. Für Antragsteller bedeutet dies, dass bei der Planung von Wirksamkeitsstudien die aktuellen EFF-TAB und die darin konkretisierten Bewertungsansätze berücksichtigt werden sollten. Insbesondere bei neuen Claims oder Änderungen bestehender Produkte können sich daraus zusätzliche Anforderungen an die Wirksamkeitsdaten ergeben.
Gern unterstützen wir Sie dabei, die neuen Regelungen in Ihre Zulassungsstrategie einzubinden, bestehende Dossiers zu überprüfen und erforderliche Anpassungen im Rahmen laufender oder geplanter Zulassungsverfahren umzusetzen.
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