REACH

Neue REACH-Anforderungen zu Mikroplastik: Definitionen, Informations- und Berichtspflichten (Teil 5)

Ihre Fragen, unsere Antworten 

Die Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel nach REACH bringt neben Informationspflichten auch neue Berichtspflichten gegenüber der ECHA mit sich. In der Praxis entstehen dazu weiterhin Fragen, etwa zur Bedeutung der „juristischen Einheit“, zur Bereitstellung von Informationen bei Lieferungen von Kunststoffgranulaten oder zu den Anforderungen an die Meldung geschätzter Emissionen. Wir greifen weitere Fragen aus der Praxis auf und ordnen sie ein.

4 Min.

21.05.2026
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Die Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel im Rahmen der REACH-Verordnung bringt für viele Unternehmen neue Informations- und Berichtspflichten mit sich. Neben Fragen zur praktischen Umsetzung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) treten dabei auch Unsicherheiten bei der Bereitstellung von Informationen entlang der Lieferkette auf.

Darüber hinaus spielen auch grundlegende Begriffe der Verordnung eine Rolle. In der Praxis geht es unter anderem um die Bedeutung der „juristischen Einheit“, um Möglichkeiten der Informationsweitergabe bei Lieferungen von Kunststoffgranulaten sowie um Anforderungen an die Meldung geschätzter Emissionen synthetischer Polymermikropartikel.

Definitionen

Jede betroffene juristische Einheit muss berichten. Aber was bedeutet eigentlich der Begriff der "Juristischen Einheit"?

Eine juristische Einheit (oft synonym mit juristischer Person gebraucht) ist ein rechtliches Konstrukt, eine Personenvereinigung oder ein Vermögenskomplex, dem die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit verleiht, sodass sie wie ein Mensch Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, eigenes Vermögen besitzen, Verträge schließen und klagen oder verklagt werden kann, unabhängig von den dahinterstehenden natürlichen Personen (z. B. AG, GmbH, Verein).

Informationspflicht

Wir stellen Kunststoffgranulate für die verarbeitende Industrie her, fallen also unter die Ausnahme 4a. Wo muss unser Kunde über die Einschränkung informiert werden? Im Sicherheitsdatenblatt würde sich anbieten, würde aber auch eine allgemeine Info über ein gesondertes Schreiben oder über die Lieferpapiere ausreichen?

Da die BAuA die Verordnung so interpretiert, dass die Informationen bei jeder Lieferung in Papierform zu übermitteln ist, würde sich der Lieferschein anbieten. Alternativ können Sie die Informationen auch in das SDB aufnehmen. Laut BAuA müsste dieses aber bei jeder Lieferung in Papierform beigelegt werden.

Berichtspflicht

Gibt es eine SPM-Mengengrenze pro Jahr, ab wann die Meldepflicht an die Agentur nach Absatz 11/12 erfolgen muss, z. B. für REACH-Registrierung beginnt die Pflicht ab einer Tonne pro Jahr.

Nein. Sobald SPM hergestellt oder verwendet wird, muss eine Meldung der geschätzten Emissionen an die ECHA erfolgen.

Können Sie schon etwas zur eigentlichen Meldung sagen, d. h. welches System soll genutzt werden? Welche Daten werden konkret benötigt, wenn man nachgeschalteter industrieller Anwender ist?

Die Daten werden in die Software IUCLID eingetragen und über die REACH-IT des ECHA-Accounts an die Behörde übermittelt.

Die Art der abgefragten Informationen hängt davon ab, welche Kunden Sie beliefern. Im Allgemeinen müssen Sie die Verwendung bzw. Endanwendung beschreiben, die Identität des Polymers und den Anteil an Mikroplastik im Produkt, sowie eine Abschätzung der in die Umwelt freigesetzten Menge inkl. Transport und einen Hinweis auf die geltende Ausnahmeregelung angeben.

Wird es noch einen weiteren Leitfaden zu den Berichtspflichten von der ECHA geben im November?

Die ECHA hat mehrere Dokumente, in Form von Guidelines, Handbüchern und Videos zur Verfügung gestellt. Diese sind über die folgenden Links aufrufbar: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Meldungen/DE/REACH/2025-11-27_SPM_Berichtspflichten und https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics

Bild von Steve Scholze

Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob und in welchem Umfang die Beschränkung für Sie relevant ist und welche Informations- und Berichtspflichten sich daraus ergeben. Klären Sie frühzeitig, welche Angaben entlang der Lieferkette bereitzustellen sind und welche Daten für mögliche Meldungen an die ECHA benötigt werden.

Bei Fragen zur Einordnung Ihrer Betroffenheit unterstützen wir Sie gern. Wir beraten zur Interpretation der gesetzlichen Vorgaben, prüfen mögliche Ausnahmeregelungen oder verlängerte Übergangsfristen und unterstützen bei der Formulierung von Informationen zu Mikroplastik für Ihre Kunden sowie bei der Vorbereitung der Berichterstattung gegenüber der ECHA.

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Quellen

Bundesrepublik Deutschland (1980): Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG); § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__27b.html

ECHA (o. J.): Mikroplastik. Abgerufen am 30. März 2026, unter: https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics

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