Die Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel im Rahmen der REACH-Verordnung bringt für viele Unternehmen neue Informations- und Berichtspflichten mit sich. Neben Fragen zur praktischen Umsetzung der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) treten dabei auch Unsicherheiten bei der Bereitstellung von Informationen entlang der Lieferkette auf.
Darüber hinaus spielen auch grundlegende Begriffe der Verordnung eine Rolle. In der Praxis geht es unter anderem um die Bedeutung der „juristischen Einheit“, um Möglichkeiten der Informationsweitergabe bei Lieferungen von Kunststoffgranulaten sowie um Anforderungen an die Meldung geschätzter Emissionen synthetischer Polymermikropartikel.
Eine juristische Einheit (oft synonym mit juristischer Person gebraucht) ist ein rechtliches Konstrukt, eine Personenvereinigung oder ein Vermögenskomplex, dem die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit verleiht, sodass sie wie ein Mensch Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, eigenes Vermögen besitzen, Verträge schließen und klagen oder verklagt werden kann, unabhängig von den dahinterstehenden natürlichen Personen (z. B. AG, GmbH, Verein).
Da die BAuA die Verordnung so interpretiert, dass die Informationen bei jeder Lieferung in Papierform zu übermitteln ist, würde sich der Lieferschein anbieten. Alternativ können Sie die Informationen auch in das SDB aufnehmen. Laut BAuA müsste dieses aber bei jeder Lieferung in Papierform beigelegt werden.
Nein. Sobald SPM hergestellt oder verwendet wird, muss eine Meldung der geschätzten Emissionen an die ECHA erfolgen.
Die Daten werden in die Software IUCLID eingetragen und über die REACH-IT des ECHA-Accounts an die Behörde übermittelt.
Die Art der abgefragten Informationen hängt davon ab, welche Kunden Sie beliefern. Im Allgemeinen müssen Sie die Verwendung bzw. Endanwendung beschreiben, die Identität des Polymers und den Anteil an Mikroplastik im Produkt, sowie eine Abschätzung der in die Umwelt freigesetzten Menge inkl. Transport und einen Hinweis auf die geltende Ausnahmeregelung angeben.
Die ECHA hat mehrere Dokumente, in Form von Guidelines, Handbüchern und Videos zur Verfügung gestellt. Diese sind über die folgenden Links aufrufbar: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Meldungen/DE/REACH/2025-11-27_SPM_Berichtspflichten und https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserer kleinen Blog-Reihe rund um das Thema Mikroplastik. Folgende Artikel stehen Ihnen zur Verfügung:
Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung
Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob und in welchem Umfang die Beschränkung für Sie relevant ist und welche Informations- und Berichtspflichten sich daraus ergeben. Klären Sie frühzeitig, welche Angaben entlang der Lieferkette bereitzustellen sind und welche Daten für mögliche Meldungen an die ECHA benötigt werden.
Bei Fragen zur Einordnung Ihrer Betroffenheit unterstützen wir Sie gern. Wir beraten zur Interpretation der gesetzlichen Vorgaben, prüfen mögliche Ausnahmeregelungen oder verlängerte Übergangsfristen und unterstützen bei der Formulierung von Informationen zu Mikroplastik für Ihre Kunden sowie bei der Vorbereitung der Berichterstattung gegenüber der ECHA.
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