Im Jahr 2021 wurden im Rahmen dieses EU-Durchsetzungsprojekts 107 Produkte in 11 EU-Ländern inspiziert. Die Inspektoren überprüften dabei gezielt die Abfallbetreiber und kontrollierten, ob die aus ihren Verfahren zurückgewonnenen Stoffe, die in Verkehr gebracht wurden, unter diese Ausnahmeregelung fallen oder nicht. Zu diesem Zweck wurden die Inspektoren aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Abfallbehörden bei der Bewertung des End-of-Waste-Status zu unterstützen und Informationen über die Stoffe zu sammeln.
Beim Besuch der Abfallentsorgungsunternehmen und bei der Anforderung von Informationen von den Unternehmen, sammelten die Inspektoren auch Informationen über die wichtigsten CLP-Verpflichtungen für die zurückgewonnenen Stoffe, da das oberste Ziel der Durchsetzung des Chemikalienrechts die Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist.
Die Untersuchung nach den ersten Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der REACH-Verordnung (die Stoffgleichheit des zurückgewonnenen und des registrierten Stoffes) zeigte, dass es in 63 % der Fälle keine Abweichung von den Bedingungen gab. Allerdings stellten die Inspektoren in 23 % der Fälle einen eindeutigen Verstoß gegen diese Bedingung fest. In 11 % der Fälle wurde festgestellt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend waren, sodass die Identität des Stoffes in der Durchführungsphase des Projekts nicht vollständig bewertet und festgestellt werden konnte. Die zweite Ausnahmebedingung (Verfügbarkeit von Informationen) wurde in 96 % der Fälle eingehalten. Diese erfüllten jedoch nicht immer die Anforderungen des Anhangs II, REACH-VO, insbesondere im Hinblick auf die geforderten Informationen. Die Probleme betrafen hauptsächlich die Identität des Stoffes oder Informationen über die Zusammensetzung und die Inhaltsstoffe. In 37 % der untersuchten Fälle stellten die Inspektoren eine Nichteinhaltung der wichtigsten Vorschriften der CLP-Verordnung fest.
Auf Grundlage der erhaltenen Daten und Analysen aus dem Pilotprojekt können Empfehlungen für die EU-Kommission, die ECHA und Abfallbetreiber abgeleitet werden.
Die Harmonisierung von EU-weiten „End-of-Waste“-Kriterien soll erreicht werden. Außerdem soll die Anpassung von REACH-Artikel 2, Absatz 7, Buchstabe d, in die Wege geleitet werden, mit dem Ziel, dass nicht mehr nur der erste Recycler einen zurückgewonnenen Stoff, der zuvor nicht registriert war, registrieren muss.
Die Last der Registrierung sollte auf alle Unternehmen, die denselben Stoff herstellen, verteilt werden.
Eine Überarbeitung des ECHA-Leitfadens zu Abfällen und zurückgewonnenen Stoffen vom Mai 2010 durch Streichung der Regel, dass sich die Verwendung eines zurückgewonnenen Stoffes nicht auf die identifizierten Verwendungen des "ursprünglichen" registrierten Stoffes limitiert, wird empfohlen.
Für Abfallbetreiber/Recycler macht es Sinn, ihre Kunden über die tatsächlichen Verwendungszwecke der zurückgewonnenen Stoffe, die sie in Verkehr bringen, zu befragen und die Sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren. Sie können sich bei den zuständigen Behörden oder den nationalen Helpdesks Rat und Anleitung holen. Außerdem wird empfohlen, dass sie umfangreiche Nachweise sammeln, um die Stoffgleichheit eines zurückgewonnenen Stoffes mit einem registrierten Stoff zu belegen. Es gilt, die Registrierungsanforderungen für zurückgewonnene Stoffe im Auge zu behalten, insbesondere im Hinblick auf UVCB-Stoffe.
Den Bericht über dieses Pilotprojekt finden Sie unter nachfolgendem Link:
Report on the pilot project on recovered substances exempted from REACHregistration
Als Abfallbetreiber oder Recyclingunternehmen gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Prüfen Sie, ob Ihre zurückgewonnenen Stoffe darunterfallen. Ebenso sollten Sie die Vollständigkeit Ihrer SDB sicherstellen. Falls Sie sich unsicher sind, kann externe Beratung hilfreich sein.
Unsere Expert*innen für REACH-Registrierungen und Zulassungen kann Ihnen bei der Überprüfung von Stoffidentität und Stoffgleichheit helfen oder eruieren, ob für Sie eine Ausnahmeregelung in Frage kommt. Ebenso prüfen wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter für Sie. Wir helfen Ihnen bei der Einhaltung und Umsetzung aller Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung und entwickelt gemeinsam mit Ihnen Strategien, damit Ihre geschäftlichen Tätigkeiten rechtskonform werden oder auch bleiben. Wir übernehmen für Sie das komplette Registrierungsmanagement von Stoffen gemäß REACH-Verordnung. Wir arbeiten zudem mit einem starken Netzwerk an Kooperationspartnern, um Ihnen unseren Service, Notifizierungen und Meldungen auch außerhalb der EU anbieten zu können.
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Sachkunde Sicherheitsdatenblätter nach REACH-Verordnung (EG) Nr. (1907/2006), Anhang II
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