Wie finde ich heraus, ob es für den Stoff, den ich herstelle/importiere schon eine federführende Registrierung gibt?
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht auf ihrer Webseite Registrierungsinformationen. Wenn ein Stoff bereits registriert ist, finden Sie zahlreiche Daten hinsichtlich Stoffidentifikation, Einstufung, Verwendung und Stoffeigenschaften auf der Webseite hinterlegt. Außerdem ist auch eine Liste der Namen aller Registranten – jedoch ohne Kontaktdaten – veröffentlicht. So können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob Ihr Stoff bereits registriert ist und wer der potenzielle Ansprechpartner sein könnte.
Damit Sie jedoch nicht für jeden gelisteten Registranten die Kontaktdaten recherchieren müssen und sich auf die Suche nach dem LR (Lead Registrant) begeben müssen, führt der offizielle Weg über eine sogenannte Voranfrage (engl. Inquiry) der ECHA.
Unternehmen, die die Registrierung eines Stoffes planen, sind verpflichtet, sich bei der ECHA zu erkundigen, ob für diesen Stoff bereits eine Registrierung eingereicht wurde. Um eine Anfrage zu stellen, müssen Sie ein elektronisches Inquiry Dossier erstellen und über das Kommunikationsportal der ECHA, die REACH-IT, einreichen. Bei der Erstellung des Dossiers ist den Angaben zur Stoffidentität besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese Informationen müssen vollständig sein und den hergestellten bzw. importierten Stoff eindeutig beschreiben.
Ihr Antrag wird von der ECHA geprüft, die Stoffidentität wird bewertet und Sie erhalten innerhalb von 21 Arbeitstagen eine Rückmeldung. Wenn der Stoff bereits registriert ist, teilt Ihnen die ECHA die Kontaktdaten des federführenden Registranten mit. Gibt es noch keine Lead Registrierung für diesen Stoff, müssen Sie diese selbst vornehmen, bevor Sie den Stoff auf den Markt bringen.
Wie kann ich mich als Co-Registrant einer gemeinsamen Registrierung anschließen?
Wenn Sie sicher sind, dass Sie registrierungspflichtig sind, können Sie mit der Registrierung beginnen, indem Sie zunächst eine Voranfrage stellen. Bei der Registrierung gilt der Grundsatz „one substance, one registration“ und bedeutet, dass Sie sich einer bestehenden gemeinsamen Registrierung, der joint registration, anschließen müssen. Für das Registrierungsverfahren ist die genaue Identifizierung eines Stoffes sehr wichtig, denn es muss nachgewiesen werden, dass Sie mit Ihrem Stoff in das Stoffidentitätsprofil (SIP) der joint registration passen. Konnte dies anhand analytischer Daten nachgewiesen werden, können Sie in Verhandlung mit dem federführenden Registranten treten und einen sogenannten Letter of Access (LoA) erwerben, der Sie berechtigt die gemeinsam eingereichten Daten mitzuverwenden. Haben Sie einen LoA-Vertrag, können Sie die Co-Registrierung abschließen, indem Sie Ihr (Co-)Registrierungsdossier bei der ECHA über die REACH-IT einreichen.
Können auch nachgeschaltete Anwender mit Sitz außerhalb der EU einen Alleinvertreter benennen?
Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und Stoffe auf den europäischen Markt bringen, fallen nicht in den Geltungsbereich der REACH Verordnung und können demnach auch keine Registrierung in der EU vornehmen. Diese Pflicht trägt der erste in der Lieferkette in der EU, sprich der Importeur mit Sitz in der EU. Unternehmen außerhalb der EU können jedoch einen Alleinvertreter, den sogenannten Only representative (OR), benennen, welcher die Registrierungspflichten übernimmt und alle anderen Verpflichtungen der Importeure aus der REACH-Verordnung erfüllt.
Sowohl ein Hersteller eines Stoffes als auch ein nachgeschalteter Anwender wie z. B. ein Formulierer oder ein Produzent von Erzeugnissen können einen OR benennen. Lediglich der Händler ist nicht in Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung genannt und darf demnach keinen Alleinvertreter benennen.
Der Bezug auf die EU beinhaltet im Übrigen die EU-Staaten und auch die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören. Das sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Welche Pflichten sind bei der Herstellung von Produkten mit einzelnen SVHC-haltigen Komponenten zu berücksichtigen? Der SVHC ist herbei mit mehr als 0,1% Masseanteil im Erzeugnis enthalten, übersteigt jedoch nicht 1 Tonne pro Jahr.
Wenn ein SVHC (Substances of Very High Concern, besonders besorgniserregender Stoff) mit mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist, jedoch eine Menge von einer Tonne pro Kalenderjahr nicht überschritten wird, muss lediglich die Informationspflicht gemäß REACH-Verordnung eingehalten werden. Die gesamte Lieferkette des Erzeugnisses muss über das Vorhandensein des SVHC informiert werden und auch Verbraucher müssen auf Anfrage über das Vorhandensein eines SVHC informiert werden.
Eine Meldepflicht gemäß REACH-Verordnung besteht in diesem Fall noch nicht. Sollte jedoch die Menge des Stoffes im Erzeugnis von einer Tonne pro Kalenderjahr überschritten werden, greift die Meldepflicht („notification of substances in articles“). Hersteller und Importeure müssen dann die Stoffe der Kandidatenliste, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, an die ECHA melden. Die Meldepflicht entfällt lediglich dann, wenn der Stoff bereits von einem Hersteller oder Importeur in der EU für die betreffende Verwendung registriert wurde oder die Exposition von Mensch und Umwelt bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung ausgeschlossen werden kann.
Mit der Meldepflicht nicht zu verwechseln ist allerdings die SCIP-Meldung:
Bereits seit dem 5. Januar 2021 ist es verpflichtend ein Erzeugnis oder ein komplexes Objekt, welches einen SVHC-Stoff größer 0,1 Massenprozent enthält, zu melden, unabhängig von der Menge pro Jahr. Diese sogenannte SCIP-Meldung erfolgt in der SCIP-Datenbank der ECHA und diese Verpflichtung entspringt der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851, AbfRRL).
Die Notwendigkeit solcher Regulierungsmaßnahmen liegt in der Gefährlichkeit von SVHC-Stoffen begründet: Besonders besorgniserregende Stoffe sind Chemikalien, die für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt gravierende Konsequenzen haben können. Das Ziel der Klassifizierung als SVHC besteht darin, diese Substanzen schrittweise durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Stoffe, die von der ECHA als SVHC identifiziert wurden, werden auf der sogenannten Kandidatenliste aufgeführt und weisen mindestens eine der folgenden Eigenschaften auf:
Machen Sie sich mit Ihren Pflichten gemäß REACH vertraut! Auf der Webseite der ECHA finden Sie hilfreiche Informationen nicht nur zum Thema REACH-Registrierung und SCIP-Meldung, sondern auch Hilfestellungen zu vielen weiteren Gesetzgebungen wie z. B. der CLP-Verordnung und der Verordnung zu Biozidprodukten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, holen Sie sich Unterstützung von einem externen Berater.
Wir beraten Sie zu allen Aspekten von REACH. Dazu gehören insbesondere die Erstellung von Registrierungsdossiers (Co und LR), Datenlückenanalysen, Studienmonitoring, Prüfung von analytischen Daten oder Ausnahmen von der Registrierung. Auch die Erstellung und Pflege von Sicherheitsdatenblättern sowie die Beratung zur Lagerung und zum Transport von Gefahrstoffen gehören zu unserem Portfolio.
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