Es war abzusehen, nun ist es offiziell: n-Hexan steht auf der SVHC-Liste. Grund für die Aufnahme ist die nachgewiesene Wirkung von n-Hexan auf das Nervensystem. Dem wird auch mit der überarbeiteten harmonisierten Einstufung für N-Hexan mit u.a. spezifischer Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (STOT RE mit H372) Rechnung getragen. Die überarbeitete harmonisierte Einstufung für n-Hexan gilt ab dem 26. Mai 2026.
Neben n-Hexan wurde auch 4,4'-[2,2,2-trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol (besser bekannt als Bisphenol AF oder BPAF) sowie seine Salze aufgenommen.
| Substance name | EC number | CAS number | Grund für die Aufnahme | Anwendungsbeispiele |
|---|---|---|---|---|
| n-hexane | 203-777-6 | 110-54-3 | Spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (Artikel 57f, menschliche Gesundheit) | Formulierung, Polymerverarbeitung, Beschichtungen und Reinigungsmittel |
| 4,4'-[2,2,2-trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol and its salts | - | - | Reproduktionstoxisch (Artikel 57c) | Prozessregulator und Polymervernetzungsmittel (Cross-linking Agent) |
Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist meist nur der erste Schritt. Das Ziel der EU ist es, SVHC-Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Wer jetzt nicht über Substitution nachdenkt, riskiert in wenigen Jahren teure Zulassungsverfahren oder ein komplettes Verwendungsverbot unter Anhang XIV.
Nilada Kongpien-Rhenius| Expertin für REACH
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