Im Februar sprießen Starkregenereignissen, Stürmen oder Schneeschauern zum Trotz jedes Jahr aufs Neue die ersten Frühblüher. Wir Hamburger schützen uns mit Ölzeug und Gummistiefeln vor dem feuchten Wetter und parken unsere Autos in sicherer Entfernung zu den Überschwemmungsgebieten am Elbufer. Schutzbedürftig sind aber auch Industrieanlagen, die den − mit dem Klimawandel zunehmenden − Unbilden des Wetters ausgesetzt sind. Für Störfallbetriebe, also Anlagen, die aufgrund der Menge störfallrelevanter Stoffe und Gemische unter den Anwendungsbereich der 12. BImSchV fallen, enthalten die Technischen Regeln (TRAS) entsprechende sicherheitstechnische Anforderungen und Erkenntnisse. Inhaltlich empfehlen sich diese TRAS aber auch auf andere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen anwendbar zu sein, falls eine vergleichbare Gefahr der Freisetzung von gefährlichen, einschließlich umweltgefährdenden Stoffen besteht. Erarbeitet werden die Technischen Regeln von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) und bekanntgemacht vom Bundesumweltministerium. Damit stellen diese zwar keine unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften dar, wohl aber definieren sie den Stand der Technik, den die Anlagenbetreiber im Rahmen ihrer Betreiberpflichten nach § 3 Abs. 2 der Störfallverordnung zu beachten haben.
„Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser“ vom 15. Dezember 2011
Betreiber von Störfallbetrieben der oberen Klasse haben ihren Sicherheitsbericht zu jedem Zeitpunkt zu überprüfen, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen. Dies schließt damit auch Erkenntnisse zu umgebungsbedingten Gefahrenquellen und Einflüssen des Klimawandels auf diese ein. Davon unabhängig sind entsprechende Überprüfungen mindestens alle fünf Jahre erforderlich. Dem Betreiber von Betriebsbereichen erwachsen, je nach Art der Tätigkeit und der Gefährlichkeit der relevanten Stoffe und Gemische, auch gewisse Informationssammlungspflichten mit spezifischem Bezug zu möglichen Folgen des Klimawandels. Als Szenario im Rahmen der TRAS 310 ist das Eindringen von Wasser in den Betriebsbereich (trotz der vorhandenen Schutzmaßnahmen) anzunehmen. Für das Ausmaß der Überflutung und die zu treffenden Maßnahmen ist dann eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
„Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Wind sowie Schnee- und Eislasten“ vom 15. Juni 2015
Auch bezüglich der umgebungsbedingten Gefahrenquellen, wie Wind sowie Schnee- und Eislasten, entwickelt sich der allgemeine Kenntnisstand vor dem Hintergrund des Klimawandels weiter. Modellrechnungen lassen zwar eine Zunahme von Winter- und Gewitterstürme vermuten, erlauben aber keinen gesicherten Rückschluss auf eine anzunehmende Zunahme von Windgeschwindigkeiten und Windspitzen sowie Schnee- und Eislasten infolge des Klimawandels. Dessen ungeachtet muss ein Störfallbetrieb oder eine immissionsschutzrechtliche Anlage diesen Gefahren trotzen. Eines der Hauptprobleme besteht dabei für Bestandsanlagen, deren bauliche, insbesondere statischen Unterlagen nicht mehr oder für die heutigen Anforderungen nicht ausreichend detailliert genug vorliegen.
Sylvia Häfeli| Recht
Setzen Sie sich als Betreiber dieser Anlagen mit den umgebungsbedingten Gefahren auseinander, bevor Sie der Klimawandel oder die Behörde dazu zwingt.
Wir erstellen für Sie umfassende Sicherheitskonzepte, in denen alle Belange der Anlagensicherheit berücksichtigt werden. Hierzu gehören neben klassischen Sicherheitsberichten nach § 9 der Störfallverordnung auch betriebliche Gefahrenabwehrpläne, Notfallmanagementsysteme sowie Konzepte zum Brand- und Explosionsschutz. Ebenfalls führen wir jährliche Audits für Sie durch. Wir nehmen Ihre Anlage genau unter die Lupe und prüfen mit Ihnen gemeinsam mögliche notwendige Anpassungen. Kommen Sie gern auf uns zu.
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