Grundsätzlich ist die Technik der heutigen Lithium-Ionen-Batterien alltagstauglich und bei sachgerechter Handhabung geht von diesen kein außergewöhnliches Brandrisiko aus. Anders sieht das allerdings bei technischen Mängeln oder unsachgemäßer Handhabung aus. Dann können Defekte auftreten, die dazu führen, dass die Batterie „thermisch durchgeht“ (engl. „thermal runaway“) und dabei die gespeicherte Energie unkontrolliert und schlagartig abgibt. In der DGUV Information 205-041 beschreibt der Herausgeber die allgemeinen Abläufe eines Batteriebrandes und weist auch auf Gefährdungen für das Personal durch z.B. freiwerdende Gefahrstoffe hin.
Brandschutz bei Gebäuden unterliegt vorrangig, je nach geplanter Verwendung der baulichen Anlage, der Industriebaurichtlinie bzw. der jeweiligen Landesbauordnung. Vorgaben zu brandschutztechnischen Maßnahmen werden im Rahmen der Baugenehmigung durch das Brandschutzkonzept in Abstimmung mit der Behörde festgelegt. Sofern aus dem Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind, ist hierzu auch zwingend der Sachversicherer einzubeziehen.
Die DGUV beschränkt sich hier richtigerweise lediglich auf allgemeine Hinweise und Empfehlungen.
In Bezug auf die Lagerung kann die DGUV Information 205-041 lediglich allgemeingültige Empfehlungen und Hinweise geben, weist aber auch explizit darauf hin, dass bei regelmäßigem Umgang mit größeren Mengen Lithium-Ionen-Batterien in Arbeitsbereichen (z.B. Versand), diese Betriebsbereiche im Sinne der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände) als Arbeitsstätte mit erhöhter Brandgefährdung zu betrachten sind und damit zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich seien.
Wichtig aber ist auch hier der deutliche Hinweis, dass der jeweilige Sachversicherer und die zuständige örtliche Brandschutzdienstelle immer erste Ansprechpartner bei der Abstimmung zu brandschutztechnischen Maßnahmen sind.
Mit der Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ hat die DGUV eine allgemeinverständliche Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zu Lithium-Ionen-Batterien und den damit verbunden möglichen Gefahren aus der Sicht des Arbeitsschutzes
bereitgestellt. Die Informationen zur Beförderung in der 205-041 sind allerdings nur grundsätzliche Hinweise. Ein vollumfänglich rechtskonformer Versand von Li-Ionen-Batterien nach Gefahrgutvorschriften lässt sich mit diesen Informationen allein nicht durchführen, da hierfür noch diverse Sondervorschriften, Verpackungsvorgaben etc. berücksichtigt werden müssen.
Insgesamt gibt die DGUV Information 205-041 einen allgemeinen Einblick in das Batteriethema und damit den für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen einige Hilfestellungen zur Bewertung der möglichen Gefährdungen im eigenen Betrieb.
Prüfen Sie, wo und in welchem Umfang in Ihrem Betrieb Lithium-Ionen-Batterien verwendet, eingesetzt, geladen oder aufbewahrt werden. Dies beinhaltet neben Ladebereichen für die Akkus von Maschinen und Geräten auch die innerbetriebliche Sammlung von ausgedienten Lithium-Ionen-Batterien aus z.B. Notebooks, akkubetriebenen Werkzeugen etc. Führen Sie anhand dieser Daten eine Risikoanalyse durch, ob daraus möglicherweise ein erhöhtes Brandrisiko für Ihren Betrieb vorliegt und entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind.
Damit Ihr unternehmerischer Einsatz von Lithiumbatterien und Lithium-Ionen-Akkus reibungslos funktioniert, gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten und in gegebenenfalls vorhandene Prozesse zu integrieren bzw. neue zu implementieren. Diese umfassen u. a. das Transportrecht auf den Verkehrsträgern Straße, See und Luft. Unsere Gefahrgutexpert*innen beraten Sie rund um die Themenkomplexe Beförderung, Umschlag sowie Lagerung von Gefahrgütern. Mit ihrer langjährigen Praxiserfahrung erkennen sie bereits bei der Bestandsaufnahme mögliche Problemstellungen und entwickeln zusammen mit Ihnen nachhaltige Lösungen. Und auch bei den Anforderungen des Immissionsschutzrechts, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes sind finden wir in jedem Fall die richtige Lösung für Sie!
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