Umweltschutz

EWKFondsG – Einwegkunststofffondsgesetz beschlossen

Aufgrund seiner hohen Funktionalität und relativ niedrigen Kosten ist Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet Anwendungen in vielen Branchen, doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Artikeln, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet, kosteneffizient oder überhaupt recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden.

4 Min.

31.05.2023

Ziel der Richtlinie (EU) 2019/904

Die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wirkt hier entgegen. Sie hat zum Ziel, der durch Einwegkunststoffprodukte entstehenden Vermüllung der Umwelt (hier auch insbesondere der Meeresumwelt) und den daraus resultierenden Folgen für die menschliche Gesundheit, entgegenzusteuern. Sie fördert daher kreislauforientierte Ansätze, die nachhaltige und nichttoxische wiederverwendbare Artikel und Wiederverwendungssysteme gegenüber Einwegartikeln bevorzugen, wobei in erster Linie auf die Verringerung des Abfallaufkommens abgezielt wird. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wird der letzte Baustein der Richtlinie umgesetzt.

Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes

Gemäß des Verursacherprinzips werden mit dem EWKFondsG Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte in die Verantwortung genommen, indem sie eine entsprechende Abgabe in den sogenannten Einwegkunststoff-Fond einzahlen. Was als Einwegkunststoffprodukt gilt wird legal definiert über Anlage 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 des EWKFondsG. Durch den Fond sollen zukünftig u. a. Maßnahmen zur Reinigung des öffentlichen Raums oder Sensibilisierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit finanziert werden.

Umsetzung des EWKFondsG

Das EWKFondsG wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist sofort in Kraft getreten. Die Bildung des Fonds liegt in der Verantwortung des Umweltbundesamtes. Hier wird auch zukünftig ein verpflichtendes Register für Hersteller geführt (§§ 7 bis 9 Abs. 1+2 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und 5). Die Pflicht besteht ab dem 1. Januar 2024, wobei die Pflicht zur Leistung der Abgabe erst ein Jahr später erfolgt. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren lassen (Artikel 1 § 29 Absatz 2 und 3).

Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind zudem dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der in Verkehr gebrachten Art und Menge von Einwegkunststoffprodukten. Die Regelung zu Feuerwerkskörpern (Artikel 3) tritt erst am 1. Januar 2026 in Kraft.

Legaldefinition Einwegkunststoffprodukt

Was als Einwegkunststoffprodukt gilt wird legal definiert über Anlage 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 des EWKFondsG. Das Gesetz enthält somit klare Kriterien zur Klassifizierung von Einwegkunststoffprodukten, eine Einordnung kann dennoch schwierig sein. Daher sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass das Umweltbundesamt die Einwegkunststoffprodukteigenschaft sowohl auf Antrag eines Herstellers als auch nach eigenem Ermessen verbindlich feststellt. Die Feststellung zu Produkt und Produktart kann als Allgemeinverfügung erfolgen.

Europäischer Wirtschaftsraum – Bevollmächtigter

Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ihre Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat, in dem sie nicht ansässig sind, zum ersten Mal auf den Markt bringen oder verkaufen möchten, müssen vorab einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser Bevollmächtigte übernimmt die Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

Karen Rüffer | Expertin für Health-Safety-Environment

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