Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) stellt eine wesentliche umweltrechtliche Regelung der Europäischen Union dar. Ihr Ziel ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden schädlichen Emissionen zu reduzieren und damit sowohl die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit zu schützen. Die Richtlinie bündelt mehrere zuvor bestehende Regelungen und legt Anforderungen an den Betrieb industrieller Anlagen hinsichtlich der Belastung von Luft, Wasser und Boden fest. Dabei werden insbesondere verbindliche Emissionsgrenzwerte vorgegeben. Ein zentrales Element der IED ist die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT). Darüber hinaus verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung geeigneter Genehmigungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren, um die Einhaltung der festgelegten Umweltanforderungen sicherzustellen.
Die wesentlichen Änderungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sind in Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/1785 festgelegt. Mit dieser Novelle wird der bisherige Regelungsansatz der IED deutlich erweitert. Während die Richtlinie 2010/75/EU insbesondere auf die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen ausgerichtet war, rücken mit der Novelle weitere Aspekte der Umweltleistung und der industriellen Transformation in den Mittelpunkt.
Das Umweltbundesamt hebt in diesem Zusammenhang insbesondere die neuen bzw. erweiterten Anforderungen an Ressourcen- und Energieeffizienz, Umweltleistungswerte, Umweltmanagement, Dekarbonisierung und Unfallvermeidung hervor.
Die IED-Novelle (Richtlinie (EU) 2024/1785) stellt eine wesentliche Weiterentwicklung der bisherigen Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU dar. Für Deutschland erfolgt die Umsetzung im Wesentlichen über ein Artikelgesetz („Mantelgesetz“) und eine Mantelverordnung.
Das Bundeskabinett hat die entsprechenden Entwürfe im Januar 2026 beschlossen. Am 9. Juli 2026 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Artikelgesetz in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung.
Am 25. September 2026 hat auch der Bundesrat dem Artikelgesetz zur Umsetzung der IED mit einem Entschließungsantrag zugestimmt. Gleichzeitig stimmte er der Mantelverordnung zur IED-Umsetzung mit Maßgaben zu. Am 19. Oktober 2026 wurde das Artikelgesetz zur Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie 2024 (IED) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten. Am 28. Oktober hat die Bundesregierung einen Beschluss zu den Änderungsmaßgaben des Bundesrates zur Mantelverordnung gefasst.*
Zur Umsetzung der novellierten IED sind inhaltliche Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Umweltauditgesetz (UAG) und Umwelt-Rechts-behelfsgesetz (UmwRG) erforderlich. Ferner sind insbesondere eine Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) an den neuen Anwendungsbereich der IED, die Anpassung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV), die Einführung einer neuen 45. BImSchV zur Konkretisierung der Betreiberpflicht zur Umsetzung von Umweltmanagementsystemen sowie diverse Folgeanpassungen notwendig. Hierzu gehören u. a. eine Anpassung der 9. BImSchV, um die Genehmigung modularer Anlagen für die chemische Industrie zu ermöglichen und Anpassungen in der Abwasserverordnung (AbwV), 5. BImSchV, 9. BImSchV, 11. BImSchV, 44. BImSchV, der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zur Deponieverordnung sowie der Ersatzbaustoffverordnung und der Abfallbeauftragtenverordnung notwendig.
Für die betriebliche Praxis lassen sich die wesentlichen Pflichten in nachfolgende Themenbereiche zusammenfassen.
Die klassische Betreiberpflicht der IED bleibt bestehen: Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Umweltverschmutzungen möglichst vermieden beziehungsweise vermindert werden.
Dabei betrachtet die IED die Umwelt weiterhin medienübergreifend:
Gerade diese integrierte Betrachtung ist ein Kernprinzip der IED. Maßnahmen zur Verbesserung eines Umweltmediums dürfen nicht ohne Weiteres zu einer unverhältnismäßigen Verlagerung von Belastungen auf ein anderes Medium führen.
Eine zentrale Betreiberpflicht bleibt die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Anforderungen. Die IED knüpft dabei maßgeblich an die besten verfügbaren Techniken (BVT) an. Neu ist insbesondere, dass die IED die Festlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der BVT-Emissionsbandbreiten stärker am strengsten erreichbaren Wert ausrichtet. Die nationale Umsetzung sieht hierzu entsprechende Anpassungen des BImSchG und des untergesetzlichen Regelwerks vor.
Betreiber müssen künftig noch stärker damit rechnen, dass neue BVT-Schlussfolgerungen zu einer Anpassung ihrer Genehmigung und ihrer technischen Anlagenanforderungen führen. Die Veröffentlichung einer neuen BVT-Schlussfolgerung sollte deshalb nicht erst dann betrachtet werden, wenn die Behörde eine Genehmigungsänderung ankündigt. Für Betreiber empfiehlt sich vielmehr eine frühzeitige Prüfung.
Die wahrscheinlich sichtbarste Neuerung für viele Betreiber ist die Einführung eines verpflichtenden Umweltmanagementsystems. Die novellierte IED schreibt ein Umweltmanagementsystem für Anlagen im Anwendungsbereich der IED vor. Das System soll die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit unterstützen.
Das Umweltmanagementsystem soll insbesondere enthalten:
Der Entwurf der Mantelverordnung konkretisiert diese Pflicht über die geplante 45. BImSchV, die Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – UMS-VO. Nach dem Entwurf soll das Umweltmanagementsystem grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni 2030 eingerichtet und umgesetzt sein. Für Anlagen, die danach in Betrieb genommen werden, soll die Pflicht spätestens mit der Inbetriebnahme erfüllt werden.
Das Umweltmanagementsystem kann dabei Bestandteil eines bereits bestehenden Managementsystems des Standorts oder Unternehmens sein, sofern alle notwendigen Merkmale berücksichtigt werden. Das ist für Unternehmen mit bereits etablierten Systemen nach ISO 14001 oder EMAS besonders relevant.
Folgende Merkmale werden hierbei hervorgehoben:
Das Umweltmanagementsystem soll nicht nur auf dem Papier existieren. Der deutsche Entwurf sieht vor, dass der Betreiber die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung zunächst durch ein internes Audit prüft und den entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegt. Danach ist die Konformität grundsätzlich mindestens alle drei Jahre nachzuweisen.
Die novellierte IED sieht im Umweltmanagementsystem grundsätzlich zusätzliche Elemente vor, insbesondere ein Chemikalienverzeichnis einschließlich Risikobewertung und Substitutionsprüfung. Außerdem enthält die IED Anforderungen an Transformationspläne für bestimmte Anlagen bzw. Tätigkeiten.
Der deutsche Entwurf der Mantelverordnung 2026 geht hier jedoch nicht vollständig mit dem ursprünglichen Konzept der IED-Novelle mit. Im dem Bundesrat vorgelegten Verordnungsentwurf wurde insbesondere die Verpflichtung zur Aufnahme eines Chemikalienmanagementsystems in das Umweltmanagementsystem ausgenommen. Auch ein Transformationsplan ist in dieser Fassung der geplanten 45. BImSchV nicht mehr enthalten.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung von Umweltleistungswerten und Umweltleistungsgrenzwerten.
Die Umweltleistung umfasst unter anderem:
Damit entsteht neben dem klassischen Emissionsrecht eine zweite Ebene: Nicht nur „Wie viel Schadstoff wird emittiert?“, sondern auch „Wie effizient arbeitet die Anlage mit ihren Ressourcen?“.
Der deutsche Umsetzung sieht hierzu entsprechende Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte vor. Betreiber müssen die hierfür erforderlichen Daten erheben und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Daten zum Verbrauch und zur Wiederverwendung von Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen. Gemäß dem Artikelgesetz erfolgt die eigentliche Festsetzung der Umweltleistungsgrenzwerte zukünftig sukzessive über Festlegungen auf Grundlage der nationalen Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen.
Die IED 2.0 erweitert den Kreis der betroffenen Tätigkeiten. Besonders relevant sind die neuen bzw. geänderten Tätigkeitsbereiche in Anhang I der IED. Dazu gehören unter anderem bestimmte zusätzliche Tätigkeiten im Bereich
Für deutsche Unternehmen ist deshalb zunächst eine ganz praktische Frage entscheidend: Fällt meine Anlage künftig überhaupt unter die IED?
Das sollte bei Anlagen, die bisher nicht IED-pflichtig waren, anhand der neuen Tätigkeits- und Schwellenwerte überprüft werden.
Das Artikelgesetz sieht vor, die menschliche Gesundheit ausdrücklich als Schutzziel des BImSchG zu verankern und Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft sowie Dekarbonisierung als weitere Ziele in das BImSchG aufzunehmen.
Ein weiterer klassischer Bestandteil der IED bleibt die Vorsorge gegen Verschmutzungen von Boden und Grundwasser.
Bei relevanten gefährlichen Stoffen spielen insbesondere folgende Instrumente eine Rolle:
Die novellierte IED konkretisiert insbesondere die wiederkehrende Überwachung. Grundwasser ist grundsätzlich mindestens alle vier Jahre und Boden mindestens alle neun Jahre zu überwachen, sofern nicht aufgrund einer systematischen Risikobewertung ein anderes Vorgehen gerechtfertigt ist.
Für Betreiber bleibt deshalb die Pflege der Unterlagen zu Boden- und Grundwasserverhältnissen ein wesentlicher Bestandteil des Umwelt-Compliance-Managements.
Die novellierte IED entwickelt auch das europäische Genehmigungsrecht für Industrieanlagen weiter. Das Genehmigungsverfahren soll nicht mehr allein die Frage beantworten, ob eine Anlage die geltenden Emissionsanforderungen einhält. Vielmehr werden Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Digitalisierung, Transparenz und die langfristige industrielle Transformation stärker in den Genehmigungsprozess integriert.
Ausgangspunkt des Genehmigungsverfahrens ist weiterhin der Genehmigungsantrag. Die IED legt in Artikel 12 fest, welche wesentlichen Informationen und Unterlagen ein Antrag enthalten muss.
Eine weitere wesentliche Entwicklung betrifft die Digitalisierung. Die IED verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen zu entwickeln und elektronische Genehmigungsverfahren einzuführen.
Damit soll das Genehmigungsverfahren künftig stärker digital abgebildet werden, von der Antragstellung über die Kommunikation mit den Behörden bis hin zur Bereitstellung relevanter Informationen.
Das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens sind die Genehmigungsauflagen. Artikel 14 der IED legt fest, welche Anforderungen Bestandteil der Genehmigung sein müssen. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Emissionen und die Überwachung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Eine zentrale Rolle spielen dabei die besten verfügbaren Techniken (BVT). Die Genehmigungsauflagen müssen grundsätzlich sicherstellen, dass die Anlage entsprechend den Anforderungen der IED und den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen betrieben wird.
Mit der Novelle wird das Genehmigungsregime zugleich stärker auf die Umweltleistung der gesamten Anlage ausgerichtet.
Die novellierte IED beschränkt sich allerdings nicht darauf, bestehende Technologien und Anlagen stärker zu regulieren. Sie enthält auch einen Ansatz zur Förderung von Innovationen und Zukunftstechniken.
Hierzu wird das Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE), Innovation Centre for Industrial Transformation and Emissions) eingerichtet.
INCITE soll insbesondere die Entwicklung und Bewertung innovativer Techniken unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur industriellen Transformation und zur Verringerung von Umweltbelastungen leisten können.
Im Mittelpunkt stehen dabei beispielsweise Techniken, die:
Damit schafft die IED eine Verbindung zwischen klassischem Umweltrecht und industrieller Innovation.
Durch das Artikelgesetz soll zudem ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, Maßnahmen zur Dekarbonisierung anzustoßen. Dies soll teilweise auch im BImSchG verankert werden.
Für Betreiber lässt sich die Entwicklung auf fünf zentrale Handlungsfelder herunterbrechen.
Ziele setzen → Daten erfassen → Leistung bewerten → Maßnahmen umsetzen → Wirksamkeit überprüfen → Nachweisen.
Stephanie Vogt | Safety-Health-Environment
Die neuen Anforderungen der IED 2.0 können Anpassungen bei bestehenden Genehmigungen, Umweltmanagementsystemen und betrieblichen Prozessen erforderlich machen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Erstellung von Genehmigungsunterlagen, der Erstellung von Ausgangszustandsberichten sowie beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Managementsystemen. Auch bei Compliance Checks und Audits stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Wir führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich. Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.
Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.
Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!
Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.
Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!