Umweltschutz

Industrieemissionsrichtlinie (IED): Was sich für Betreiber ändert

Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) erweitert die Anforderungen an Industrieanlagen. Im Mittelpunkt stehen neue Betreiberpflichten, verbindliche Umweltmanagementsysteme, strengere Vorgaben zur Umweltleistung und Änderungen bei Genehmigungsverfahren. Der Artikel erläutert die wichtigsten Neuerungen und zeigt, worauf sich Betreiber einstellen müssen.

12 Min.

29.10.2026
Industrieanlage vor blauem Himmel. Aus einem Schornstein entweicht etwas weißer Rauch.

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) stellt eine wesentliche umweltrechtliche Regelung der Europäischen Union dar. Ihr Ziel ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden schädlichen Emissionen zu reduzieren und damit sowohl die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit zu schützen. Die Richtlinie bündelt mehrere zuvor bestehende Regelungen und legt Anforderungen an den Betrieb industrieller Anlagen hinsichtlich der Belastung von Luft, Wasser und Boden fest. Dabei werden insbesondere verbindliche Emissionsgrenzwerte vorgegeben. Ein zentrales Element der IED ist die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT). Darüber hinaus verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung geeigneter Genehmigungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren, um die Einhaltung der festgelegten Umweltanforderungen sicherzustellen.

Industrieemissionsrichtlinie 2.0

Die wesentlichen Änderungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sind in Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/1785 festgelegt. Mit dieser Novelle wird der bisherige Regelungsansatz der IED deutlich erweitert. Während die Richtlinie 2010/75/EU insbesondere auf die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen ausgerichtet war, rücken mit der Novelle weitere Aspekte der Umweltleistung und der industriellen Transformation in den Mittelpunkt.

Das Umweltbundesamt hebt in diesem Zusammenhang insbesondere die neuen bzw. erweiterten Anforderungen an Ressourcen- und Energieeffizienz, Umweltleistungswerte, Umweltmanagement, Dekarbonisierung und Unfallvermeidung hervor.

Umsetzung ins Nationale Recht

Die IED-Novelle (Richtlinie (EU) 2024/1785) stellt eine wesentliche Weiterentwicklung der bisherigen Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU dar. Für Deutschland erfolgt die Umsetzung im Wesentlichen über ein Artikelgesetz („Mantelgesetz“) und eine Mantelverordnung.

Das Bundeskabinett hat die entsprechenden Entwürfe im Januar 2026 beschlossen. Am 9. Juli 2026 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Artikelgesetz in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung.

Am 25. September 2026 hat auch der Bundesrat dem Artikelgesetz zur Umsetzung der IED mit einem Entschließungsantrag zugestimmt. Gleichzeitig stimmte er der Mantelverordnung zur IED-Umsetzung mit Maßgaben zu. Am 19. Oktober 2026 wurde das Artikelgesetz zur Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie 2024 (IED) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten. Am 28. Oktober hat die Bundesregierung einen Beschluss zu den Änderungsmaßgaben des Bundesrates zur Mantelverordnung gefasst.*

Zur Umsetzung der novellierten IED sind inhaltliche Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Umweltauditgesetz (UAG) und Umwelt-Rechts-behelfsgesetz (UmwRG) erforderlich. Ferner sind insbesondere eine Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) an den neuen Anwendungsbereich der IED, die Anpassung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV), die Einführung einer neuen 45. BImSchV zur Konkretisierung der Betreiberpflicht zur Umsetzung von Umweltmanagementsystemen sowie diverse Folgeanpassungen notwendig. Hierzu gehören u. a. eine Anpassung der 9. BImSchV, um die Genehmigung modularer Anlagen für die chemische Industrie zu ermöglichen und Anpassungen in der Abwasserverordnung (AbwV), 5. BImSchV, 9. BImSchV, 11. BImSchV, 44. BImSchV, der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zur Deponieverordnung sowie der Ersatzbaustoffverordnung und der Abfallbeauftragtenverordnung notwendig.

Für die betriebliche Praxis lassen sich die wesentlichen Pflichten in nachfolgende Themenbereiche zusammenfassen.

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen

Die klassische Betreiberpflicht der IED bleibt bestehen: Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Umweltverschmutzungen möglichst vermieden beziehungsweise vermindert werden.

Dabei betrachtet die IED die Umwelt weiterhin medienübergreifend:

  • Luft
  • Wasser
  • Boden
  • Abfall
  • Energie- und Ressourcenverbrauch

Gerade diese integrierte Betrachtung ist ein Kernprinzip der IED. Maßnahmen zur Verbesserung eines Umweltmediums dürfen nicht ohne Weiteres zu einer unverhältnismäßigen Verlagerung von Belastungen auf ein anderes Medium führen.

Betrieb nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der BVT

Eine zentrale Betreiberpflicht bleibt die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Anforderungen. Die IED knüpft dabei maßgeblich an die besten verfügbaren Techniken (BVT) an. Neu ist insbesondere, dass die IED die Festlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der BVT-Emissionsbandbreiten stärker am strengsten erreichbaren Wert ausrichtet. Die nationale Umsetzung sieht hierzu entsprechende Anpassungen des BImSchG und des untergesetzlichen Regelwerks vor.

Betreiber müssen künftig noch stärker damit rechnen, dass neue BVT-Schlussfolgerungen zu einer Anpassung ihrer Genehmigung und ihrer technischen Anlagenanforderungen führen. Die Veröffentlichung einer neuen BVT-Schlussfolgerung sollte deshalb nicht erst dann betrachtet werden, wenn die Behörde eine Genehmigungsänderung ankündigt. Für Betreiber empfiehlt sich vielmehr eine frühzeitige Prüfung.

Das Umweltmanagementsystem wird zur gesetzlichen Betreiberpflicht

Die wahrscheinlich sichtbarste Neuerung für viele Betreiber ist die Einführung eines verpflichtenden Umweltmanagementsystems. Die novellierte IED schreibt ein Umweltmanagementsystem für Anlagen im Anwendungsbereich der IED vor. Das System soll die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit unterstützen.

Das Umweltmanagementsystem soll insbesondere enthalten:

  1. Umweltpolitische Ziele zur kontinuierlichen Verbesserung
  2. Maßnahmen zur Abfallvermeidung
  3. Maßnahmen zur Optimierung der Ressourcen- und Energienutzung
  4. Maßnahmen zur Wasserwiederverwendung
  5. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Verwendung bzw. Emission gefährlicher Stoffe
  6. Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte
  7. Maßnahmen zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien
  8. gegebenenfalls Ergebnisse von Energieaudits oder Energiemanagementsystemen
  9. Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Umweltziele
  10. Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt

Der Entwurf der Mantelverordnung konkretisiert diese Pflicht über die geplante 45. BImSchV, die Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – UMS-VO. Nach dem Entwurf soll das Umweltmanagementsystem grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni 2030 eingerichtet und umgesetzt sein. Für Anlagen, die danach in Betrieb genommen werden, soll die Pflicht spätestens mit der Inbetriebnahme erfüllt werden.

Das Umweltmanagementsystem kann dabei Bestandteil eines bereits bestehenden Managementsystems des Standorts oder Unternehmens sein, sofern alle notwendigen Merkmale berücksichtigt werden. Das ist für Unternehmen mit bereits etablierten Systemen nach ISO 14001 oder EMAS besonders relevant.

Folgende Merkmale werden hierbei hervorgehoben:

  1. Umweltpolitische Ziele
  2. Ziele und Leistungsindikatoren
  3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien,
  4. Auditergebnisse sowie Maßnahmen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen
  5. die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

Das Umweltmanagementsystem soll nicht nur auf dem Papier existieren. Der deutsche Entwurf sieht vor, dass der Betreiber die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung zunächst durch ein internes Audit prüft und den entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegt. Danach ist die Konformität grundsätzlich mindestens alle drei Jahre nachzuweisen.

Chemikalienverzeichnis und Transformationsplan

Die novellierte IED sieht im Umweltmanagementsystem grundsätzlich zusätzliche Elemente vor, insbesondere ein Chemikalienverzeichnis einschließlich Risikobewertung und Substitutionsprüfung. Außerdem enthält die IED Anforderungen an Transformationspläne für bestimmte Anlagen bzw. Tätigkeiten.

Der deutsche Entwurf der Mantelverordnung 2026 geht hier jedoch nicht vollständig mit dem ursprünglichen Konzept der IED-Novelle mit. Im dem Bundesrat vorgelegten Verordnungsentwurf wurde insbesondere die Verpflichtung zur Aufnahme eines Chemikalienmanagementsystems in das Umweltmanagementsystem ausgenommen. Auch ein Transformationsplan ist in dieser Fassung der geplanten 45. BImSchV nicht mehr enthalten.

Umweltleistung wird zu einem eigenen Regelungsbereich

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung von Umweltleistungswerten und Umweltleistungsgrenzwerten.

Die Umweltleistung umfasst unter anderem:

  • Verbrauchsniveaus,
  • Ressourceneffizienz bei Materialien,
  • Wasser- und Energieeffizienz,
  • Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie
  • Abfallaufkommen.

Damit entsteht neben dem klassischen Emissionsrecht eine zweite Ebene: Nicht nur „Wie viel Schadstoff wird emittiert?“, sondern auch „Wie effizient arbeitet die Anlage mit ihren Ressourcen?“.

Der deutsche Umsetzung sieht hierzu entsprechende Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte vor. Betreiber müssen die hierfür erforderlichen Daten erheben und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Daten zum Verbrauch und zur Wiederverwendung von Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen. Gemäß dem Artikelgesetz erfolgt die eigentliche Festsetzung der Umweltleistungsgrenzwerte zukünftig sukzessive über Festlegungen auf Grundlage der nationalen Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Die IED 2.0 erweitert den Kreis der betroffenen Tätigkeiten. Besonders relevant sind die neuen bzw. geänderten Tätigkeitsbereiche in Anhang I der IED. Dazu gehören unter anderem bestimmte zusätzliche Tätigkeiten im Bereich

  • Metallindustrie,
  • Mineralindustrie,
  • chemischer Industrie,
  • Abfallbehandlung sowie
  • intensiver Tierhaltung.

Für deutsche Unternehmen ist deshalb zunächst eine ganz praktische Frage entscheidend: Fällt meine Anlage künftig überhaupt unter die IED?

Das sollte bei Anlagen, die bisher nicht IED-pflichtig waren, anhand der neuen Tätigkeits- und Schwellenwerte überprüft werden.

Das Artikelgesetz sieht vor, die menschliche Gesundheit ausdrücklich als Schutzziel des BImSchG zu verankern und Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft sowie Dekarbonisierung als weitere Ziele in das BImSchG aufzunehmen.

Boden, Grundwasser und Ausgangszustand

Ein weiterer klassischer Bestandteil der IED bleibt die Vorsorge gegen Verschmutzungen von Boden und Grundwasser.

Bei relevanten gefährlichen Stoffen spielen insbesondere folgende Instrumente eine Rolle:

  • Ausgangszustandsbericht
  • Überwachung von Boden und Grundwasser
  • Vermeidung von Einträgen
  • wiederkehrende Überwachung
  • gegebenenfalls Rückführung in den Ausgangszustand bei Stilllegung

Die novellierte IED konkretisiert insbesondere die wiederkehrende Überwachung. Grundwasser ist grundsätzlich mindestens alle vier Jahre und Boden mindestens alle neun Jahre zu überwachen, sofern nicht aufgrund einer systematischen Risikobewertung ein anderes Vorgehen gerechtfertigt ist.

Für Betreiber bleibt deshalb die Pflege der Unterlagen zu Boden- und Grundwasserverhältnissen ein wesentlicher Bestandteil des Umwelt-Compliance-Managements.

Genehmigungsverfahren und -auflagen

Die novellierte IED entwickelt auch das europäische Genehmigungsrecht für Industrieanlagen weiter. Das Genehmigungsverfahren soll nicht mehr allein die Frage beantworten, ob eine Anlage die geltenden Emissionsanforderungen einhält. Vielmehr werden Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Digitalisierung, Transparenz und die langfristige industrielle Transformation stärker in den Genehmigungsprozess integriert.

Ausgangspunkt des Genehmigungsverfahrens ist weiterhin der Genehmigungsantrag. Die IED legt in Artikel 12 fest, welche wesentlichen Informationen und Unterlagen ein Antrag enthalten muss.

Eine weitere wesentliche Entwicklung betrifft die Digitalisierung. Die IED verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen zu entwickeln und elektronische Genehmigungsverfahren einzuführen.

Damit soll das Genehmigungsverfahren künftig stärker digital abgebildet werden, von der Antragstellung über die Kommunikation mit den Behörden bis hin zur Bereitstellung relevanter Informationen.

Das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens sind die Genehmigungsauflagen. Artikel 14 der IED legt fest, welche Anforderungen Bestandteil der Genehmigung sein müssen. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Emissionen und die Überwachung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Eine zentrale Rolle spielen dabei die besten verfügbaren Techniken (BVT). Die Genehmigungsauflagen müssen grundsätzlich sicherstellen, dass die Anlage entsprechend den Anforderungen der IED und den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen betrieben wird.

Mit der Novelle wird das Genehmigungsregime zugleich stärker auf die Umweltleistung der gesamten Anlage ausgerichtet.

Förderung von Zukunftstechniken: INCITE

Die novellierte IED beschränkt sich allerdings nicht darauf, bestehende Technologien und Anlagen stärker zu regulieren. Sie enthält auch einen Ansatz zur Förderung von Innovationen und Zukunftstechniken.

Hierzu wird das Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE), Innovation Centre for Industrial Transformation and Emissions) eingerichtet.

INCITE soll insbesondere die Entwicklung und Bewertung innovativer Techniken unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur industriellen Transformation und zur Verringerung von Umweltbelastungen leisten können.

Im Mittelpunkt stehen dabei beispielsweise Techniken, die:

  • eine deutliche Verringerung von Emissionen ermöglichen,
  • Ressourcen effizienter einsetzen,
  • Energie einsparen,
  • den Einsatz fossiler Energieträger reduzieren,
  • Kreislaufwirtschaft und Wiederverwendung fördern,
  • den Einsatz erneuerbarer Energien ermöglichen oder
  • insgesamt zu einer klimaneutraleren und ressourceneffizienteren Industrie beitragen.

Damit schafft die IED eine Verbindung zwischen klassischem Umweltrecht und industrieller Innovation.

Durch das Artikelgesetz soll zudem ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, Maßnahmen zur Dekarbonisierung anzustoßen. Dies soll teilweise auch im BImSchG verankert werden.

Was bedeutet die IED 2.0 konkret für Betreiber?

Für Betreiber lässt sich die Entwicklung auf fünf zentrale Handlungsfelder herunterbrechen.

  1. Genehmigungsstatus überprüfen
    Fällt die eigene Anlage künftig unter den Anwendungsbereich der IED? Welche BVT-Schlussfolgerungen gelten für die eigene Haupttätigkeit? Welche Aktualisierungen sind absehbar?
  2. Umweltmanagementsystem aufbauen oder bestehendes  erweitern
    Unternehmen mit ISO 14001 oder EMAS haben eine gute Ausgangsbasis. Dennoch reicht eine bestehende Zertifizierung nicht automatisch aus. Die zusätzlichen IED-spezifischen Anforderungen müssen ausdrücklich abgebildet werden.
  3. Ressourcen- und Verbrauchsdaten systematisieren
    Wasser, Energie, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Abfälle und Wiederverwendungsquoten werden wichtiger. Betreiber sollten prüfen, ob die erforderlichen Daten bereits belastbar erhoben werden.
  4. BVT-Entwicklung frühzeitig beobachten
    Neue BVT-Schlussfolgerungen können erhebliche technische und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Eine frühzeitige Gap-Analyse kann helfen, Investitionen und Genehmigungsstrategien rechtzeitig zu planen.
  5. Umwelt-Compliance stärker als Managementprozess verstehen
    Die IED 2.0 verlagert einen Teil der Verantwortung vom klassischen „Grenzwertmanagement“ hin zu einem kontinuierlichen Managementprozess:

Ziele setzen → Daten erfassen → Leistung bewerten → Maßnahmen umsetzen → Wirksamkeit überprüfen → Nachweisen.

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Quellen

Europäische Union. (2010). Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Abgerufen am 22. Oktober 2026, von https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj/deu

Europäische Union. (2024). Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Abgerufen am 22. Oktober 2026, von https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj/deu

Bundesrepublik Deutschland. (2026). Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 (BGBl. 2026 I Nr. 304). Abgerufen am 22. Oktober 2026, von https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/304/VO.html

Bundesrat. (2026). Beschluss des Bundesrates vom 25. September 2026 (Drucksache 497/26 (B)). Abgerufen am 22. Oktober 2026, von https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/497-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bundesrat. (2026). Beschluss des Bundesrates vom 25. September 2026 (Drucksache 36/26 (B)). Abgerufen am 22. Oktober 2026, von https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/36-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

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