Der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
Die Registrierungspflicht gilt nicht für Einzelfeuerungen, die als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Die Registrierung ist nicht erforderlich bei Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Mehrere Bundesländer haben bereits weitere Informationen sowie die Formblätter hierfür herausgegeben, z. B.:
Karen Rüffer | Health-Safety-Environment
Informieren Sie sich, inwieweit es für Ihren Betrieb eine Registrierungspflicht gibt. Für das Anzeigen der Anlagen nach 44. BImSchV vor der Inbetriebnahme gibt es in einigen Länderversionen von EliA (Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) geeignete Formblätter, anhand derer Sie sich orientieren können. Wenn Sie unsicher sind, ob und inwiefern Ihre Anlage von der 44. BImSchV § 6 betroffen sind, kann es zielführend sein, sich externe Beratung zu holen.
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