Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) legt die Anforderungen an Verpackungen und die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure fest. Seit dem 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Für die praktische Durchführung in Deutschland sind jedoch ergänzende nationale Regelungen erforderlich.
Hier setzt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an. Es konkretisiert die PPWR und regelt beispielsweise, welche Behörden zuständig sind, wie Registrierungen und Zulassungen erfolgen und wie Verstöße geahndet werden. Unternehmen müssen daher sowohl die PPWR als auch das VerpackDG berücksichtigen.
Viele Pflichten aus dem bisherigen Verpackungsgesetz bleiben bestehen und werden im VerpackDG weitgehend fortgeführt. Dazu gehören die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die Meldung der Verpackungsmengen, die Vollständigkeitserklärung bei großen Mengen sowie die Rücknahme und Verwertung bestimmter gewerblicher Verpackungen.
Bestehende Registrierungen gelten grundsätzlich weiter, müssen aber überprüft und ggf. bis zum 12. November 2026 angepasst werden. Hersteller, die durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig werden, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Systembeteiligungen vor dem 12. August 2026 gelten ebenfalls weiter, laufen jedoch spätestens zum 31. Dezember 2026 aus, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Bereits gemeldete Verpackungsmengen müssen in bestimmten Übergangsfällen nicht erneut gemeldet werden.
Damit bleibt für viele Unternehmen zunächst vieles vertraut. Gleichzeitig kommen neue Pflichten und Verfahren hinzu.
Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern, müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Dieser übernimmt die erweiterte Herstellerverantwortung, wie z. B. Meldungen, Systembeteiligung sowie Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Registrierung in LUCID muss der Hersteller weiterhin selbst vornehmen.
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bzw. gewerblicher Verpackungen benötigen ab dem 1. Januar 2028 für das Organisieren der Rücknahme und der Verwertung eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Hersteller können ihre Pflichten ganz oder teilweise auf eine oder mehrere zugelassene sonstige Organisationen für die Herstellerverantwortung übertragen. Für diese sonstigen Organisationen für die Herstellerverantwortung gilt die Zulassungspflicht bereits ab dem 1. November 2027.
Hersteller, die ihre Pflichten eigenständig erfüllen, müssen sich künftig an der Finanzierung der ZSVR beteiligen.
Unternehmen, die bereits zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen künftig zusätzliche Angaben zu bestimmten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen machen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und E-Commerce-Verpackungen.
Für das Bezugsjahr 2026 gilt allerdings noch eine Übergangsregelung: Die Vollständigkeitserklärung ist formal nach dem VerpackDG, inhaltlich jedoch noch nach dem bisherigen VerpackG abzugeben.
Systeme, Organisationen für Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller, die ihre Herstellerverantwortung individuell erfüllen, müssen künftig Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen ergreifen.
Wurden im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr gebracht, genügt künftig eine jährliche Sammelmeldung an das Verpackungsregister LUCID bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Welche dieser Änderungen für ein Unternehmen relevant sind, hängt insbesondere von seiner Rolle und den eingesetzten Verpackungsarten ab.
Vera Töpfer | Health-Safety-Environment
Zunächst sollten Unternehmen prüfen, ob sich ihre Rolle und Verantwortlichkeit unter der PPWR geändert hat. Anschließend gilt es zu ermitteln, welche gesetzlichen Pflichten des VerpackDG sie betreffen. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung der Registrierungsdaten im Verpackungsregister LUCID, die richtige Einordnung der Verpackungsarten und die Erfassung der erforderlichen Verpackungsmengen.
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sollten frühzeitig entscheiden, ob sie ihre Pflichten selbst erfüllen oder ganz bzw. teilweise auf eine zugelassene Organisation übertragen möchten. Auch die jeweiligen Übergangsfristen müssen berücksichtigt werden.
Gern unterstützen wir Sie dabei, die Anforderungen des VerpackDG für Ihr Unternehmen einzuordnen, relevante Pflichten zu identifizieren und die nächsten Schritte vorzubereiten.
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