Wir haben ChatGPT zur AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) befragt und wollten wissen „Was sind die wesentlichen Betreiberpflichten in der AwSV?“. Die AwSV ist seit 2017 in Kraft, sollte ChatGPT also vollumfänglich zur Verfügung stehen. Die Antwort wies allerdings erstaunliche Lücken und Falschinformationen auf. So wurden bspw. Paragrafen falsch zugeordnet oder gar nicht erwähnt und die Inhalte teils stark verzerrt, wenn sie denn überhaupt das richtige Thema behandelten.
Hier haben wir Ihnen vier Beispiele für eine veraltete Paragraphenaussage ausgewählt. Diese beziehen sich auf die AwSV in der Fassung vom 18.04.2017:
ChatGPT | UMCO |
§ 19 – Allgemeine Anforderungen Dieser Paragraph legt die grundlegenden Pflichten der Anlagenbetreiber fest, um eine Gewässerverunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu verhindern. Dazu gehört unter anderem die ordnungsgemäße Errichtung, Instandhaltung und der Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik. | korrekt: § 19 – Anforderungen an die Entwässerung Der Paragraf regelt die Handhabung von Niederschlagswasser in verschiedenen Situationen. Er legt fest, dass bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser Abläufe geöffnet werden dürfen, wenn vorher festgestellt wurde, dass keine wassergefährdenden Stoffe enthalten sind. Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen kann verunreinigtes Niederschlagswasser unter bestimmten Bedingungen in ein Gewässer eingeleitet werden. Eigenverbrauchstankstellen müssen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, um von den Regelungen abweichen zu können. |
§ 20 – Fachbetriebspflicht Betreiber bestimmter LAU-Anlagen müssen dafür sorgen, dass bestimmte Tätigkeiten wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung oder Stilllegung nur von einem zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden. Dies dient der Sicherstellung, dass diese Tätigkeiten mit der nötigen Fachkenntnis ausgeführt werden. | korrekt: § 20 – Rückhaltung bei Brandereignissen Der Paragraf regelt, dass Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass bei Brandereignissen austretende wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, sowie für Heizölverbraucheranlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rückhaltung der wassergefährdenden Stoffe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss. |
§ 21 – Überwachung Diese Vorschrift regelt die Pflichten zur Eigenüberwachung durch den Betreiber sowie zur Überwachung durch zugelassene Sachverständige oder Überwachungsorganisationen. Betreiber müssen regelmäßige Prüfungen ihrer Anlagen durchführen lassen, um deren Sicherheit zu gewährleisten. | korrekt: § 21 – besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen Der Paragraf regelt die Anforderungen an oberirdische und unterirdische Rohrleitungen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen. Oberirdische Rohrleitungen müssen mit Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sein, es sei denn, es wurde durch eine Gefährdungsabschätzung nachgewiesen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Unterirdische Rohrleitungen müssen doppelwandig sein und bestimmte Sicherheitsvorkehrungen wie Leckanzeigesysteme oder Saugleitungen aufweisen. Sprinkleranlagen und Heizungs- und Kühlanlagen mit Wasser-Glycol-Gemisch sind von einigen der Regelungen ausgenommen. |
§ 22 – Anzeige- und Erlaubnisverfahren Betreiber von LAU-Anlagen müssen je nach Anlagentyp und Gefährdungspotenzial eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einreichen oder eine Erlaubnis für den Betrieb der Anlage einholen. Dieser Paragraph regelt die entsprechenden Verfahren und Anforderungen. | korrekt: § 22 – Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung Der Paragraf regelt die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in die betriebliche Kanalisation unter bestimmten Bedingungen, wie unerheblichen Mengen und geeigneter Abwasserbehandlung. Bei Leckagen oder Betriebsstörungen dürfen diese Stoffe in einer Auffangvorrichtung der Kanalisation zurückgehalten werden, um sie schadlos zu entsorgen. Es wird festgelegt, dass in der Betriebsanweisung Maßnahmen zur Erkennung und Kontrolle von wassergefährdenden Stoffen sowie deren Entsorgung festgelegt werden müssen, wenn sie nicht in der Anlage selbst zurückgehalten werden können. Teile von Abwasseranlagen, die für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe genutzt werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und in Prüfungen einbezogen werden, wenn die zugehörige Anlage prüfpflichtig ist. |
Texte, Antworten etc. aus einer KI-Ausarbeitung müssen unbedingt nochmals auf Richtigkeit geprüft werden! Dies gilt insbesondere z. B. für die Übernahme von Texten in ein Antragsdokument, einen Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung oder auch in Sicherheitsdatenblättern.
KI hat viele Entwicklungsmöglichkeiten und bietet die Möglichkeit, schnell und gezielt scheinbar vorliegende Informationen schnell einzuholen und das Wissen kurzfristig zu erweitern. Es wird unser aller Arbeiten massiv verändern und beschleunigen. Aber sie ersetzt die Expert*innen im Umwelt- und Chemikalienrecht nicht. Ihre Angaben müssen immer vom menschlichen Wissensträger verifiziert werden.
Dennoch gibt es interessante Aspekte an der Arbeit mit künstlicher Intelligenz und klar ist: Wir behalten die KI im Fokus!
Peter Duschek | Experte für Health-Safety-Environment
Verlassen Sie sich auch weiterhin auf Ihre fachlichen Expert*innen von UMCO, wenn es um regulatorische Aufgaben- und Fragestellungen geht. Noch ist die KI nicht so zuverlässig, komplexere Themen rechtskonform aufzubereiten und Ihnen bei Ihren Herausforderungen passgenau zu helfen. Wie Sie in diesem Beispiel sehen, liegt sie teils sogar kilometerweit daneben.
Mit unserem interdisziplinären Team aus Arbeitsschutz, Umweltschutz, Chemie und Gefahrgut decken wir ein breites Spektrum der Rechtsgebiete und deren Umsetzung im Betrieb ab. Unsere Expert*innen stehen Ihnen bspw. beim Auf- oder Umbau eines Rechtskatasters gern federführend zur Verfügung, damit alle relevanten rechtlichen Anforderungen im betrieblichen Umweltschutz, Arbeitsschutz und Gefahrgut transparent aufgeschlüsselt werden und eine nachhaltige Umsetzung sichergestellt werden kann. Auch Compliance Audits, Systemchecks oder die Implementierung von Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen werden von unseren Profis durchgeführt, ebenso wie Schulungen für Ihre Pflichtenträger.
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