Beauftragte Personen im Betrieb

Gefahrgut

Peter Rieger, Safety-Health-Environment-Management, UMCO-Köln – veröffentlicht am 7. September 2021

In jedem Betrieb gibt es beauftragte Personen, die im Rahmen dieser Beauftragung Unternehmerpflichten übernehmen. Grundsätzlich muss man hierbei unterscheiden zwischen gesetzlich geforderten Betriebsbeauftragten und innerbetrieblich beauftragen Personen.

Was ist gesetzlich vorgeschrieben und was ist "nice to have"?

Gesetzlich geforderte Betriebsbeauftragte

Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen fordern die Stellung eines Betriebsbeauftragten für den entsprechenden Rechtsbereich:

  • Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 59 KrWG
  • Gefahrgutbeauftragter nach GbV
  • Immissionsschutz-/Störfallbeauftragter nach § 53 BImSchG
  • Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG
  • Sicherheitsbeauftragter nach § 20 DGUV
  • etc.

 

Für alle diese Betriebsbeauftragten gelten spezifische Anforderungen an Qualifikation und Ausbildung, verbunden mit wiederkehrenden Fortbildungen, die innerhalb eines vorgegeben Zeitraumes absolviert werden müssen. Werden diese Zeiträume überschritten, muss der jeweilige Grundlehrgang erneut besucht werden. So hat z.B. der Gefahrgutbeauftrage nach dem Grundlehrgang und der erfolgreich bestandenen IHK-Prüfung alle fünf Jahre bei der IHK eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Ist der Fünf-Jahres-Turnus überschritten, kann eine Prüfung erst wieder nach Vorlage eines aktuellen Grundlehrgangs abgelegt werden. Für andere Rechtsbereiche gelten z.T. deutliche kürzere Intervalle für die Fortbildungsverpflichtung. Den Ausnahmefall stellt hier der Sicherheitsbeauftrage dar, da hier kein fest vorgeschriebener Zeitrahmen für Fortbildungen vorgegeben wird. Hier wird seitens der DGUV lediglich die Empfehlung zur Fortbildung nach 3 bis 5 Jahren ausgesprochen.

Des Weiteren hat der Unternehmer darauf zu achten, dass für diese Betriebsbeauftragten zusätzliche Bestimmungen gelten können, wie z.B. der Behörde die Bestellung anzuzeigen (Störfallbeauftragter) oder dem Betriebs- bzw. Personalrat von der Bestellung zu unterrichten.

Bei einigen Beauftragten sind zudem Besonderheiten zu beachten, wie z.B. ein 12-monatiger Kündigungsschutz (Abfall, Immissionsschutz).

Innerbetriebliche Betriebsbeauftragte

In vielen Unternehmen gibt es weitere beauftrage Personen, deren Beauftragung größtenteils allerdings nicht gesetzlich gefordert ist. Dieses können z.B. sein:

  • Verpacker, Verlader etc. bei Gefahrgut
  • Gefahrstoffbeauftragter
  • Leiterbeauftragter
  • Hygienebeauftragter
  • etc.

 

Auch für diese Personen gilt, dass sie von der Ausbildung her qualifiziert sein müssen, diese Aufgaben zu übernehmen und der Unternehmer die Möglichkeiten zur fachlichen Fortbildung bereitstellt, jedoch bestehen keine zeitlichen Vorgaben für Fortbildungen. Eine schriftliche Beauftragung auf Grundlage des § 9 OWiG ist im Sinne des Unternehmers, da dieser im Falle eines Ereignisses direkt als Verantwortlicher eintritt, wenn keine schriftliche Bestellung eines Mitarbeiters vorliegt.

Empfehlung

Prüfen Sie Ihre betriebsinterne Organisation auf den Bedarf an geforderten Beauftragten (must have) und innerbetrieblichen Beauftragen (nice to have). Überwachen Sie kontinuierlich die Dokumentation zu Schulungsständen, Bestellungsurkunden etc.) mit einem zentralen Tool. So haben Sie in Ihrem Unternehmen stets einen aktuellen Überblick über die betriebliche Organisation (best practice).

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