Arbeitsschutz

TRBS 3121: Neue Anforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen seit 2025

Die überarbeitete TRBS 3121 konkretisiert seit 2025 die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen. Neu geregelt sind insbesondere die Rolle der beauftragten Person, erweiterte Organisationspflichten, zusätzliche Anforderungen an Schulung und Dokumentation sowie zwei neue Anhänge zu Feuerwehraufzügen und technischen Schnittstellen. Verantwortliche für den Betrieb von Aufzugsanlagen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung und internen Prozesse zeitnah überprüfen.

4 Min.

24.02.2026
Inneres eines Aufzugs. Detailaufnahme der Rufknöpfe. Der sechste und damit letzte Stock ist gedrückt und leuchtet rot.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 „Betrieb von Aufzuganlagen“ gehört zu den zentralen Vorschriften im Arbeitsschutz, wenn es um die sichere Verwendung von Aufzügen geht. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist bei der Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen. Zudem berücksichtigt sie die Vorgaben des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Im Jahr 2025 wurde die TRBS 3121 mehrfach überarbeitet. Bereits im Februar 2025 erfolgte eine grundlegende Reform, im Mai und im Oktober 2025 traten weitere Änderungen zur Anpassung an das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen aus dem Jahr 2021 in Kraft. Die Änderungen zielen darauf ab, Betreiberpflichten zu präzisieren, die Organisation zu stärken und technische Schnittstellen klarer zu regeln.

Präzisierte Pflichten des Betreibers

Neu ist vor allem die genauere Definition der „beauftragten Person“, die im Sprachgebrauch häufig als Aufzugswärter bezeichnet wird. Diese Person ist nun ausdrücklich verpflichtet, die Aufzugsanlage regelmäßig auf offensichtliche Mängel und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die TRBS legt dafür zwölf Prüfpunkte fest. Werden Mängel festgestellt, müssen diese umgehend gemeldet werden. Ein gefährlicher Zustand zieht die sofortige Außerbetriebnahme der Anlage nach sich. Das ist ein klarer Schritt hin zu mehr Sicherheit im laufenden Betrieb.

Erweiterte Betreiberpflichten

Arbeitgeber müssen qualifizierte Hilfeleistende (z. B. eingewiesene Personen) benennen und fortlaufend unterweisen. Nach Notbefreiungen ist eine Ursachenbehebung und Freigabe vor erneuter Nutzung zwingend, inklusive Bereitstellung von Hilfsmitteln vor Ort.

Schulung und Qualifikation im Fokus

Ebenfalls neu ist die Pflicht, dass die beauftragte Person eine spezielle Unterweisung und Qualifikation nachweisen muss. Damit wird sichergestellt, dass Prüfungen und Beurteilungen fachlich fundiert erfolgen. Auch die Beschäftigten selbst sind stärker einzubinden: Sie müssen zur sicheren Nutzung der Aufzugsanlage unterwiesen werden. Die neuen Regelungen verlangen zudem eine lückenlose Dokumentation aller Schulungen und regelmäßige Wiederholungen.

Drei neue Anhänge mit Praxisbezug

Mit den Anhängen 3, 4 und 5 hat die TRBS 3121 drei neue Themenfelder aufgenommen:

  • Anhang 3 legt Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen fest, insbesondere für den Transport von Einsatzkräften und die Rettung von Personen.
  • Anhang 4 beschreibt die Anforderungen an technische Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und Gebäude, etwa im Bereich Brandschutz, Notstromversorgung, Zugang zum Maschinenraum oder Schachtentrauchung.
  • Anhang 5 enthält Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen sowie Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen. Damit werden erstmals besondere Betriebsbedingungen in diesen Anlagenarten konkret benannt.

Betreiber von Aufzuganlagen müssen diese Schnittstellen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren. Damit wird die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung weiter konkretisiert: Sie muss den gesamten Aufzugsbetrieb einschließlich baulicher und technischer Schnittstellen abdecken.

Organisation, Verantwortung und Kontrolle

Die Änderungen betonen das organisatorische Fundament: Betreiber müssen alle relevanten Dokumente und Nachweise auch aus angrenzenden Bereichen bereithalten. Diese müssen gültig und zum Zeitpunkt der Prüfung rechtsverbindlich sein.

Neu ist auch die Klarstellung, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch Pächter*innen oder Mieter*innen „Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS“ sein können, abhängig davon, wer tatsächlich Einfluss auf die sicherheitstechnischen Maßnahmen der Aufzugsanlage hat.

Damit richtet sich die TRBS nicht nur an klassische Gebäudeeigentümer, sondern ausdrücklich auch an Unternehmen, die Aufzüge im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen und organisatorisch verantworten, etwa als Mieter größerer Büroflächen oder als Betreiber von Industrie- und Produktionsstandorten.

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Gennadiy Pykhtin | Health-Safety-Environment

Unsere Empfehlung

Wenn Sie eine Aufzugsanlage betreiben, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls mit Blick auf die Schnittstellen zum Gebäude erweitern. Hierzu zählen beispielsweise Zugänge zum Maschinenraum, Notstromversorgung und Brandschutzeinrichtungen.

Alle Änderungen an der Aufzuganlage, im Umfeld oder in den Arbeitsprozessen müssen umgehend in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Dokumentieren Sie dabei transparent, wer wann welche Anpassungen vorgenommen hat.

Arbeiten externe Firmen an Ihrer Anlage, sollten die Zuständigkeiten klar geregelt sein: Wer überprüft die Gefährdungsbeurteilung und wer gibt sie frei? Diese klare Aufteilung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt für einen reibungslosen und sicheren Ablauf im Betrieb.

Wir beraten Verantwortliche bei der rechtssicheren Einordnung der neuen Anforderungen aus der TRBS 3121 und unterstützen bei der Analyse der organisatorischen Zuständigkeiten. Kontaktieren Sie uns gern.

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Quellen

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2025): TRBS 3121 – Änderungen. Unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-3121-Aenderungen (zuletzt abgerufen: 16. Februar 2026)

S. Horsch (14.01.2026): TRBS 3121: neue Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen. Unter: https://www.forum-verlag.com/fachwissen/arbeitsschutz/trbs-3121/ (zuletzt abgerufen: 16.02.2026)

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