Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 „Betrieb von Aufzuganlagen“ gehört zu den zentralen Vorschriften im Arbeitsschutz, wenn es um die sichere Verwendung von Aufzügen geht. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist bei der Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen. Zudem berücksichtigt sie die Vorgaben des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Im Jahr 2025 wurde die TRBS 3121 mehrfach überarbeitet. Bereits im Februar 2025 erfolgte eine grundlegende Reform, im Mai und im Oktober 2025 traten weitere Änderungen zur Anpassung an das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen aus dem Jahr 2021 in Kraft. Die Änderungen zielen darauf ab, Betreiberpflichten zu präzisieren, die Organisation zu stärken und technische Schnittstellen klarer zu regeln.
Neu ist vor allem die genauere Definition der „beauftragten Person“, die im Sprachgebrauch häufig als Aufzugswärter bezeichnet wird. Diese Person ist nun ausdrücklich verpflichtet, die Aufzugsanlage regelmäßig auf offensichtliche Mängel und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die TRBS legt dafür zwölf Prüfpunkte fest. Werden Mängel festgestellt, müssen diese umgehend gemeldet werden. Ein gefährlicher Zustand zieht die sofortige Außerbetriebnahme der Anlage nach sich. Das ist ein klarer Schritt hin zu mehr Sicherheit im laufenden Betrieb.
Arbeitgeber müssen qualifizierte Hilfeleistende (z. B. eingewiesene Personen) benennen und fortlaufend unterweisen. Nach Notbefreiungen ist eine Ursachenbehebung und Freigabe vor erneuter Nutzung zwingend, inklusive Bereitstellung von Hilfsmitteln vor Ort.
Ebenfalls neu ist die Pflicht, dass die beauftragte Person eine spezielle Unterweisung und Qualifikation nachweisen muss. Damit wird sichergestellt, dass Prüfungen und Beurteilungen fachlich fundiert erfolgen. Auch die Beschäftigten selbst sind stärker einzubinden: Sie müssen zur sicheren Nutzung der Aufzugsanlage unterwiesen werden. Die neuen Regelungen verlangen zudem eine lückenlose Dokumentation aller Schulungen und regelmäßige Wiederholungen.
Mit den Anhängen 3, 4 und 5 hat die TRBS 3121 drei neue Themenfelder aufgenommen:
Betreiber von Aufzuganlagen müssen diese Schnittstellen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und dokumentieren. Damit wird die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung weiter konkretisiert: Sie muss den gesamten Aufzugsbetrieb einschließlich baulicher und technischer Schnittstellen abdecken.
Die Änderungen betonen das organisatorische Fundament: Betreiber müssen alle relevanten Dokumente und Nachweise auch aus angrenzenden Bereichen bereithalten. Diese müssen gültig und zum Zeitpunkt der Prüfung rechtsverbindlich sein.
Neu ist auch die Klarstellung, dass nicht nur der Eigentümer, sondern auch Pächter*innen oder Mieter*innen „Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS“ sein können, abhängig davon, wer tatsächlich Einfluss auf die sicherheitstechnischen Maßnahmen der Aufzugsanlage hat.
Damit richtet sich die TRBS nicht nur an klassische Gebäudeeigentümer, sondern ausdrücklich auch an Unternehmen, die Aufzüge im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen und organisatorisch verantworten, etwa als Mieter größerer Büroflächen oder als Betreiber von Industrie- und Produktionsstandorten.
Gennadiy Pykhtin | Health-Safety-Environment
Wenn Sie eine Aufzugsanlage betreiben, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls mit Blick auf die Schnittstellen zum Gebäude erweitern. Hierzu zählen beispielsweise Zugänge zum Maschinenraum, Notstromversorgung und Brandschutzeinrichtungen.
Alle Änderungen an der Aufzuganlage, im Umfeld oder in den Arbeitsprozessen müssen umgehend in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Dokumentieren Sie dabei transparent, wer wann welche Anpassungen vorgenommen hat.
Arbeiten externe Firmen an Ihrer Anlage, sollten die Zuständigkeiten klar geregelt sein: Wer überprüft die Gefährdungsbeurteilung und wer gibt sie frei? Diese klare Aufteilung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt für einen reibungslosen und sicheren Ablauf im Betrieb.
Wir beraten Verantwortliche bei der rechtssicheren Einordnung der neuen Anforderungen aus der TRBS 3121 und unterstützen bei der Analyse der organisatorischen Zuständigkeiten. Kontaktieren Sie uns gern.
Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu den Themen Störfallrecht, Arbeitsschutz, Explosionsschutz und Umweltschutz, dem richtigen Umgang mit Gefahrstoffen sowie deren Lagerung und Transport als Gefahrgut. Gern sind wir in allen Belangen rund um Anlagen- und Arbeitssicherheit Ihr verlässlicher Partner.
Wir führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich. Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.
Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.
Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.
Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!
Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.
Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!