Gefahrgut

Bergungsverpackung im Gefahrgut

Beteiligte an einem Gefahrguttransport können anhand der Vorschriften für den entsprechenden Verkehrsträger die Vorgaben zur Bergungsverpackung umsetzen. Die Beschaffung und Bevorratung von Bergungsverpackungen sind mit Kosten verbunden, darüber hinaus mangelt es teilweise auch an Verfügbarkeit. Es gibt eine praxisgerechte Lösung.

5 Min.

23.08.2023

Havarie eines Gefahrgutversandstückes

Die tägliche Praxis lehrt uns stets, dass es auch bei größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung aller gebotenen Sicherheitsaspekte hin und wieder zu kleinen oder auch großen Havarien mit Gefahrgütern kommen kann. Unverzügliches Handeln ist nun geboten, im Hinblick auf die Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt. Eine Bergungsverpackung kann in vielen Fällen für den Weitertransport eingesetzt werden.

Maßnahmen, die während eines Transportes zu treffen sind, sind für den Fahrer in den schriftlichen Weisungen beschrieben. Für Maßnahmen in Betrieben gibt es Gefährdungsbeurteilungen oder Notfallpläne, in welchen beschrieben sein sollte, was zu tun ist. Erste Hilfe Maßnahmen finden sich im Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 4.

Bergungsverpackung – Begriffsdefinition

Eine Bergungsverpackung nach ADR und IMDG-Code ist eine spezielle Verpackung, die für den Transport gefährlicher Güter zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung verwendet wird. Sie dient dazu, im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung der ursprünglichen Verpackung, die Ausbreitung von Gefahrstoffen zu verhindern.

Bergungsverpackungen müssen nach den entsprechenden Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten. Die Verpackungen sind mit dem Buchstaben „T“ im Verpackungscode zu kennzeichnen.

Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge saugfähigen Materials verwendet werden. Es sind darüber hinaus Maßnahmen zu treffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Dokumentation

Werden gefährliche Güter, wie oben beschrieben, in einen transportfähigen Zustand versetzt, so muss das Beförderungsdokument angepasst werden. Im Beförderungspapier ist nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck "BERGUNGSVERPACKUNG" (engl. "SALVAGE PACKAGING") hinzuzufügen.

Kennzeichnung

Da die Gefahrgutkennzeichnungen durch die Bergungsverpackung nicht mehr ersichtlich sind, müssen diese nun außen erneut angebracht werden. Zusätzlich sind Bergungsverpackungen mit dem Kennzeichen  "BERGUNG" (engl. "SALVAGE") zu versehen. Die vorgeschriebene Buchstabenhöhe für das Kennzeichen "BERGUNG" beträgt mindestens 12 mm.

Praxisgerechte Umsetzung

Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit sollte ein sicherer Weitertransport, wo technisch möglich, in Absprache mit den Beteiligten umgesetzt werden. Die nächstgrößere gleichlautende Verpackungseinheit stellt eine praxisgerechte Möglichkeit dar. Das bedeutet konkret, dass es sich nicht um eine geprüfte spezielle Bergungsverpackung mit „T“ Codierung handeln muss.

Der Wortlaut ist sowohl im ADR als auch im IMDG-Code identisch. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird nicht ausgeschlossen. Es darf also auf die spezielle Bergungsverpackung verzichtet werden. Maßnahmen zur Sicherheit gilt es zu ergreifen. Die Dokumentation und Kennzeichnung bleiben hiervon unberührt.

Unsere Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre Prozesse im Hinblick auf Gefahren- und Notfallsituationen von Beschädigungen an Verpackungen oder Gebinden. Sorgen Sie für einen schnellen Zugriff auf Sicherheitsdatenblätter bzw. halten Sie diese entsprechend vor. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Bergungsverpackungen oder die jeweils nächst größere Verpackungseinheit vorrätig zu halten, im Bedarfsfall sollte zumindest auf eine zügige Beschaffung zurückgegriffen werden können.

Bei Fragen zur Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu Bergungsverpackungen helfen Ihnen unsere Gefahrgutexpert*innen gern weiter. Profitieren Sie von unserem Know-how beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen oder Notfallplänen. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten nach § 8 GbV oder beraten parallel zum internen Gefahrgutbeauftragten und führen darüber hinaus eine Vielzahl von Unterweisungen für unsere Kunden deutschlandweit durch. Wir arbeiten in einem interdisziplinären Team und können so auch fachbereichsübergreifende Lösungen bei komplexeren Themen anbieten.

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