Gefahrgut

Geänderte Vorschriften für den Ladezustand (SOC) von Lithium- und Natriumbatterien ab 2026 in der Luftbeförderung

Wer regelmäßig Lithiumbatterien mit dem Flugzeug versendet, kennt die Vorschrift für den Ladezustand (SOC) bereits, jedoch wird diese ab 2026 verschärft. Die geänderte Vorschrift betrifft nicht nur die Beförderung von Lithium- und Natriumbatterien mit dem Flugzeug als Ladung, sondern auch die Mitnahme durch Passagiere.

6 Min.

22.12.2025
ausgebranntes Flugzeug auf einer Landebahn

Laut den bisher gültigen IATA DGR, die seit Anfang 2025 eingehalten werden mussten, gab es bereits die Sondervorschrift A331, die für Natrium- und Lithium-Ionen-Batterien gilt, die nicht mit oder in Ausrüstung befördert werden. Der Ladezustand (SOC = State of Charge) durfte nicht über 30 % liegen. Außerdem gab es für Lithiumbatterien, die in oder mit Ausrüstung versendet werden, Empfehlungen für den SOC mit der Ankündigung, dass einige Empfehlungen ab 2026 zur Pflicht werden. Für batteriebetriebene Fahrzeuge wurde das ebenfalls empfohlen. Das ändert sich 2026 auch.

Was ändert sich beim SOC?

Welche Vorschriften gelten für den SOC bereits und welche Änderungen wird es geben?

  • Für UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien gab es bereits die Sondervorschrift A331 im IATA DGR. Diese Batterien dürfen bereits jetzt keinen höheren SOC als 30 % haben. Dies gilt unabhängig von der Kapazität. Laut der dazugehörigen Verpackungsanweisung VA965 war der SOC ebenfalls auf 30 % begrenzt. Ein höherer SOC war nur mit Genehmigung der Behörden erlaubt. Dies ändert sich im IATA DGR 67 Ausgabe 2026 nicht.
  • Für UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstung verpackt war laut VA966 bisher ein SOC von 30 % empfohlen. Es gab eine Ankündigung, dass ab 2026 aus der Empfehlung eine Verpflichtung wird. Ab 2026 dürfen diese Batterien einen SOC nicht höher als 30 % haben. Dies gilt für alle Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstung, die eine Gesamtkapazität von mehr aus 2,7 Wh haben. Kleinere Batterien sollten nicht über SOC 30 % liegen. Es ist zu beachten, dass diese Batterien, was den SOC angeht, nicht über oder unter 100 Wh eingeteilt sind. Die Grenze liegt hier bei 2,7 Wh. Teil I und II werden aber weiter in ≤ 100 Wh und >100 Wh eingeteilt.
  • Für UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung war bisher laut VA967 ein SOC 30 % empfohlen. Dies ändert sich 2026 nicht. Hier spielt es keine Rolle, ob die Kapazität > oder ≤ 100 Wh liegt.
  • Für UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien gilt bereits die Sondervorschrift A33. In der VA 976 ist bereits ein SOC von 30 % vorgeschrieben. Dies ändert sich für 2026 nicht. Es ist zu beachten, dass es für die Luftbeförderung von UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien die Sondervorschrift 400, die eine Befreiung von ADR/RID und IMDG-Code bedeutet, im IATA nicht gibt, siehe A227 IATA DGR. Kurz geschlossene Natrium-Ionen-Batterien werden, im Gegensatz zu in Fahrzeugen verbauten Batterien, als defekte Batterien betrachtet und dürfen nicht mit einem Flugzeug befördert werden.
  • Für UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstung und mit Ausrüstung sind laut VA 977 und VA 978 keine Begrenzungen des SOC vorgeschrieben und es werden ab 2026 auch keine Begrenzungen eingeführt.
  • Für UN 3166 Fahrzeuge mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeiten und Gasen gibt es keine Begrenzungen des SOC für die verbauten Lithium- und Natrium-Ionen-Antriebsbatterien. Dies ändert sich 2026 nicht, siehe VA 950 und VA 951.
  • Für UN 3556, UN 3557 und UN 3558 Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen, Lithium-Metall und Natrium-Ionen-Batterien gibt es bereits die Empfehlung eines SOC von 30 % bzw. 25 % an der Batterieanzeige. Ab 2026 wird dies für Fahrzeuge mit Batterien > 100 Wh zur Pflicht. Für die Fahrzeuge mit Batterien ≤ 100 Wh bleibt es 2026 weiter eine Empfehlung. Für UN 3558 Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien gibt es die Sondervorschrift A231. Wenn die Natrium-Ionen-Batterie im Fahrzeug kurzgeschlossen wurde, unterliegt das Fahrzeug nicht dem IATA.

Gegenstände mit Gefahrgut

Gegenstände mit Gefahrgut können UN 3363 und UN 3549 bis 3548 sein. UN 3363 darf keine Lithiumbatterien enthalten. Jedoch für UN 3549 bis UN 3548 ist das erlaubt. Diese Gegenstände sind aber grundsätzlich für die Luftbeförderung verboten. Für UN 3538 und UN 3548 gibt es laut A224 und A225 Ausnahmen vom Verbot. Hier wird in den Sondervorschriften bestimmt, dass die Lithiumbatterien den Verpackungsanweisungen 967 und 970 entsprechen müssen. Laut VA 967 gibt es die Empfehlung, dass die Lithiumbatterien einen SOC von 30 % nicht überschreiten sollten, was dann auch auf die Batterien in den Gegenständen angewendet werden sollte.

Neue Regeln für Passagiere

Ersatz-Batterien, einschließlich Powerbanks,

  • dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden, sollten jedoch nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstaut werden,
  • sollten im Handgepäck unter den Sitzen, davor oder an einem vorgesehenen Aufbewahrungsort, wie der Sitzrückentasche, verstaut werden,
  • sollten während der gesamten Flugphase nicht über die Sitz-/Bordstromversorgung aufgeladen werden und
  • sollten nicht zum Laden oder Betreiben anderer elektronischer Geräte während des Rollens, Starten und der Ladung verwendet werden.

Mit Begrenzungen der Airlines für Lithiumbatterien muss ab 2026 gerechnet werden. Man tut gut daran, die Gepäckrichtlinien auf der Internetseite der Airlines anzusehen.

Nachweis über SOC

Es gibt keine direkte Vorschrift, einen Nachweis über den SOC vorzulegen. Jedoch ist es empfehlenswert, diesen intern zu protokollieren. Einzelne Airlines verlangen jedoch entsprechende Nachweise, z. B. mit dem AR-13 Formular der Aerolíneas Argentinas „Lithium Ion Batteries – UN 3481 Section II Shipping Declaration”. Da es bis heute keinen Standard für die Bestimmung des SOC gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, wie er den SOC bestimmt.

Gernot Severin | Experte für Gefahrgut

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Quellen

International Air Transport Association (IATA) (2026). DGR-67-EN-Significant Changes

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