Laut den bisher gültigen IATA DGR, die seit Anfang 2025 eingehalten werden mussten, gab es bereits die Sondervorschrift A331, die für Natrium- und Lithium-Ionen-Batterien gilt, die nicht mit oder in Ausrüstung befördert werden. Der Ladezustand (SOC = State of Charge) durfte nicht über 30 % liegen. Außerdem gab es für Lithiumbatterien, die in oder mit Ausrüstung versendet werden, Empfehlungen für den SOC mit der Ankündigung, dass einige Empfehlungen ab 2026 zur Pflicht werden. Für batteriebetriebene Fahrzeuge wurde das ebenfalls empfohlen. Das ändert sich 2026 auch.
Welche Vorschriften gelten für den SOC bereits und welche Änderungen wird es geben?
Gegenstände mit Gefahrgut können UN 3363 und UN 3549 bis 3548 sein. UN 3363 darf keine Lithiumbatterien enthalten. Jedoch für UN 3549 bis UN 3548 ist das erlaubt. Diese Gegenstände sind aber grundsätzlich für die Luftbeförderung verboten. Für UN 3538 und UN 3548 gibt es laut A224 und A225 Ausnahmen vom Verbot. Hier wird in den Sondervorschriften bestimmt, dass die Lithiumbatterien den Verpackungsanweisungen 967 und 970 entsprechen müssen. Laut VA 967 gibt es die Empfehlung, dass die Lithiumbatterien einen SOC von 30 % nicht überschreiten sollten, was dann auch auf die Batterien in den Gegenständen angewendet werden sollte.
Ersatz-Batterien, einschließlich Powerbanks,
Mit Begrenzungen der Airlines für Lithiumbatterien muss ab 2026 gerechnet werden. Man tut gut daran, die Gepäckrichtlinien auf der Internetseite der Airlines anzusehen.
Es gibt keine direkte Vorschrift, einen Nachweis über den SOC vorzulegen. Jedoch ist es empfehlenswert, diesen intern zu protokollieren. Einzelne Airlines verlangen jedoch entsprechende Nachweise, z. B. mit dem AR-13 Formular der Aerolíneas Argentinas „Lithium Ion Batteries – UN 3481 Section II Shipping Declaration”. Da es bis heute keinen Standard für die Bestimmung des SOC gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, wie er den SOC bestimmt.
Gernot Severin | Experte für Gefahrgut
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