Dieser Beitrag wurde zuerst in „gefährliche ladung“ 02/2023 veröffentlicht. Das Gefahrgut-Magazin für die Gefahrgut-Logistik erscheint bei Storck Hamburg, einer Marke des Verlags ecomed-Storck in Landsberg am Lech und Hamburg.
Das Gefahrgutrecht besteht grundsätzlich aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und deren Verordnungen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und anderen Verordnungen, z. B. Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) usw. Außerdem gibt es noch die Regelwerke für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße (ADR), Schiene (RID), per Binnenschiff (ADN), Seeschiff (IMDG-Code) und Flugzeug (ICAO-TI/IATA-DGR), die zu beachten sind. Während in den Regelwerken festgelegt wurde, wie Gefahrgut zu befördern ist, wurde in den Verordnungen festgelegt, wer welche Pflichten hat. Sollte man gegen die Regelwerke verstoßen haben, hat man wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Verordnung begangen. Wenn allerdings eine Person wegen Gefahrgut verletzt wurde oder gar gestorben ist, besteht der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dabei reicht es der Behörde schon, wenn eine Person wegen Unwohlsein von der Arbeit befreit worden ist oder zum Arzt geschickt wurde.
Wenn ein Verstoß begangen wurde und die Behörde dies festgestellt hat, wird sie Ermittlungen vornehmen. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Wurde eine Straftat begangen, muss die Behörde ermitteln (Legalitätsprinzip). Hierbei ist in der Regel die Polizei – als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft – die ermittelnde Behörde, wohingegen die Staatsanwaltschaft die Herrin des Verfahrens ist. Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst ermitteln. Wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ermittelt die Behörde nach dem Opportunitätsprinzip. Nicht die Staatsanwaltschaft ist hier zuständig, sondern die Behörde selbst.
In einigen Bundesländern ist jedoch nicht die Polizei für Gefahrgutverstöße zuständig, sondern originär andere Behörden. Da aber die meisten Behörden nachts, an Wochenenden und an Feiertagen nicht erreichbar sind, wird die Polizei subsidiär für die zuständige Behörde tätig. Dann sichert die Polizei die Beweise und ermittelt, bis die originäre Behörde übernimmt. Bei Gefahrgutverstößen von Gebietsfremden (alle, die nicht aus Deutschland sind) ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals Bundesamt für Güterverkehr (BAG)) zuständig. Diese Behörde führt eigene Kontrollen durch und ermittelt auch gegen die Betroffenen.
Wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, kann der Verstoß mit einer Geldbuße oder einer Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld geahndet werden. Straftaten hingegen werden mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug bestraft. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann durch die Behörde nach Zahlung eines Buß- oder Verwarngeldes beziehungsweise, bei Straftaten, durch die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldstrafe eingestellt werden. Es sei denn, es wurde kein Betroffener (einer Ordnungswidrigkeit) oder kein Täter (einer Straftat) ermittelt oder es wurde festgestellt, dass keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen wurde. Hier gilt in jedem Fall das Rechtsprinzip In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten (Betroffenen). Ist der Betroffene nicht mit dem Bußgeld oder der Täter nicht mit dem Strafbefehl einverstanden, wird das Verfahren bei Gericht verhandelt.
Wird die Behörde tätig, kommt es auf die Situation an: Besteht eine Gefahr, z. B. durch ausgetretenes Gefahrgut, oder ist eine Person verletzt worden, wehrt die Behörde zuallererst die Gefahr ab. Das heißt, es wird dafür gesorgt, dass die Gefahr beseitigt wird, etwa in solcher Weise, dass keine (weitere) Person durch das Gefahrgut verletzt bzw. die verletzte Person gerettet wird. Der Ort der Gefahr wird beispielsweise abgesperrt und das frei gewordene Gefahrgut beseitigt. Kann die Behörde das nicht mit eigenen Kräften und Mitteln durchführen, bedient sie sich anderer Behörden. In der Regel sind die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk (THW) dazu am besten geeignet. Auch private Personen und Unternehmen können hinzugezogen werden, um die Gefahr zu beseitigen. Dabei darf auch Privateigentum (Unternehmen), z. B. in Form von Werkfeuerwehren oder Fachleuten, eingesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um den Verursacher handelt oder Unbeteiligte.
Sind die Gefahren beseitigt, ermittelt die Behörde die Ursache und, wenn ein Anfangsverdacht besteht, gegen die Verursacher in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren. Die Behörde wird dann Zeugen, Betroffene und Verdächtige befragen und anhören. Aber bereits vor einem Verdacht wird die Behörde Fragen stellen, um die Ursache des Unfalls oder Verstoßes zu ermitteln. Hier gibt es noch keinen Verdacht gegen bestimmte Personen. Infolge der ersten Befragungen kann es vorkommen, dass die Behörde bereits den Verursacher befragt. Eine Belehrung ist aber noch nicht erfolgt, weil noch kein Anfangsverdacht gegen ihn besteht. In diesen Fällen sollte jedem klar sein, dass man sich nicht selbst zu beschuldigen braucht. Wer also unsicher ist, überhaupt an dem Verstoß beteiligt gewesen zu sein, oder aber im Gegenteil sogar sicher weiß, tatsächlich etwas falsch gemacht zu haben, darf von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein Nachteil wird dadurch nicht entstehen.
Erst wenn die Behörde einen Anfangsverdacht gegen eine Person hat, wird sie diese über ihr Aussageverweigerungsrecht informieren müssen. In vielen Fällen und unter dem Eindruck eines Unfalls, insbesondere wenn Personen verletzt oder verstorben sind, neigen viele Menschen dazu, sich um Kopf und Kragen zu reden. Deswegen ist es legitim, in so einer Situation erst mal darüber nachzudenken, was man der Behörde über sich mitteilen will. Denn man braucht seine Unschuld nicht zu beweisen, sondern die Behörde muss eine Beteiligung nachweisen, und die befragte Person hat das Recht, keine Angaben zu machen. Der Behörde sollte an dieser Stelle mitgeteilt werden, dass man nichts sagen will. Wird hier der Beweggrund nachgefragt, kann angegeben werden, dass man sein Aussageverweigerungsrecht wahrnehmen möchte. Die Gründe dafür müssen nicht genannt werden.
Es gibt im Gefahrgutrecht einen weiteren Aspekt zu beachten, der Rechte sehr einschränkt: Laut § 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Postgeheimnisses wird hiermit eingeschränkt. Einen Richtervorbehalt gibt es nicht, wenn es um die Abwehr einer dringenden Gefahr geht. Bei der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten sind die Behörden in der Regel mit Fotokopien der Dokumente zufrieden. Wenn allerdings der Auskunftspflichtige keine Auskunft geben möchte, um sich nicht zu belasten, darf die Behörde alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich EDV-Ausrüstung, zur Auswertung mitnehmen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene lieber kooperieren, als den Geschäftsbetrieb für Monate lahmzulegen. Im Falle eines Bußgeldes können maximal 50.000 Euro (Bußgeldrahmen laut GGBefG) oder 5.000 Euro (laut Bußgeldkatalog) fällig werden, aber wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt werden muss, droht der Verlust der Existenz.
Wenn die Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, dürfen alle Maßnahmen laut Strafprozessordnung wie bei der Ermittlung von Straftaten durchgesetzt werden, abgesehen von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Wenn die Behörde an einen herantritt, gibt es vier Möglichkeiten:
Hier werden das GGBefG und OWiG angewendet. Als Unternehmer oder Vertreter des Unternehmers ist man verpflichtet, die Verantwortlichen für Gefahrgutrecht im eigenen Unternehmen zu nennen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie man verantwortlich sein kann:
Das kommt darauf an, wie die Verantwortlichkeiten vom Unternehmer delegiert bzw. organisiert wurden. Zunächst sind der Geschäftsführer und die Abteilungsleiter verantwortlich. Hat eine sonstige Person entgegen Handlungsanweisungen gehandelt, ist diese Person selbst verantwortlich. Hier gilt das Eigenverantwortlichkeitsprinzip. Sollte es keine Abteilungsleiter und keine beauftragten Personen im Betrieb geben, hat der Unternehmer in Person des Geschäftsführers, neben allen anderen Personen, die dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip unterliegen, die Verantwortung. Bei einer kleinen Anzahl an Mitarbeitenden mag das funktionieren. Passieren jedoch in größeren Betrieben Verstöße, ohne dass die Verantwortlichkeiten festgelegt wurden, spricht man von Organisationsversagen. Die Behörde wird die Person gemäß ihrer Beauftragung und Verantwortlichkeit ermitteln.
Verstöße können wirksam verhindert werden, wenn man die Prozesse und Verantwortlichkeiten im eigenen Unternehmen klar strukturiert. So sollte eine gute Compliance verwirklicht werden, unter Umständen auch mit externer Hilfe. Zudem sollte geprüft werden, ob man einen Gefahrgutbeauftragten benötigt, und die eigenen Mitarbeitenden sollten regelmäßig in Gefahrgutrecht unterwiesen werden, wobei auf die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen zu achten ist.
Wir bedanken uns bei Dr. Michael Heß, Chefredakteur gefährliche ladung, für die gute Zusammenarbeit und freuen uns auf weitere Veröffentlichungen in der „gefährlichen ladung“ .
Gernot Severin | Gefahrgut-Experte
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