Gefahrstoffe

Konservierungsstoffe in Farben führen zu deren Einstufung als Gefahrgut der Klasse 9 – Update

Mit der Multilateralen Vereinbarung M343 wird eine Übergangsfrist für Farben geschaffen, die zum 01.03.2022 durch die Einstufung mehrerer Konservierungsstoffe als „umweltgefährdend“ (15. ATP zur CLP-Verordnung) auch zu Gefahrgut der Klasse 9, UN 3082, VG III werden.

3 Min.

08.03.2022

Welche Stoffe sind betroffen?

Von der Einstufung sind folgende Konservierungsstoffe und -gemische, die diese Stoffe in einer Menge Summe größer 0,025 % enthalten, betroffen:

  • 4,5-Dichlor-2- octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
  • Octhilinon (OIT) und
  • Zinkpyrithion (ZnPT)

Welche praxisrelevanten Herausforderungen entstehen dadurch?

Sollten nicht andere Erleichterungen aus dem ADR/RID für die nun als Gefahrgut eingestuften Farben herangezogen werden können (z.B. SV 375, Begrenzte Mengen, PP1), müssen die Verpackungen ab dem 01.03.2022 eine UN-Zulassung besitzen bzw. die vorhandenen Verpackungen müssen durch solche ersetzt werden.

Mit der M343 (Multilaterale Vereinbarung zum ADR), initiiert durch Norwegen, wird nun eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 ermöglicht. Mit einer danach im ADR verankerten Übergangsfrist  verlängert sich diese Übergangsfrist bis zum 30.6.2025.

Stand 8. März 2022 haben die Multilaterale Vereinbarung M343 nun folgende ADR-Mitgliedsstaaten gezeichnet: 

  • Norwegen
  • Schweden
  • Finnland
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Schweiz
  • Frankreich
  • Niederlande
  • Italien
  • Spanien

Damit wäre zumindest in einem Kernbereich Europas die M343 anwendbar; jedoch lange nicht in allen über 50 ADR-Staaten.

Was ist nach dem 01.03.2022 zu tun?

1. Einzelfallprüfung, ob die M343 für den einzelnen Transport/das Zielland anwendbar ist und die Verpackungen weiterhin nutzbar sind.

(Achtung: Alle anderen ADR-Vorschriften, z.B. Markierungs- und Kennzeichnungspflichten sind aber zu beachten!)

oder

2. die betroffenen Stoffe in den Formulierungen vom Gehalt her in Summe unter 0,025 % zu reduzieren, oder

3.Ersatzstoffe zu finden oder

4. die eingesetzten Gebinde / Verpackungen einer UN-Zulassungsprüfung zu unterziehen oder durch UN-zugelassene Verpackungen zu ersetzen

5. zu prüfen, ob eine andere Erleichterung des ADR genutzt werden kann (siehe oben)

Weitere Informationen

In unserem Blogartikel vom 19. November 2021 erfahren Sie weiteres: Übergangsfrist für umweltgefährdende Farben im Transport

Ulf Inzelmann | Experte für Gefahrgut und Geschäftsleitung

Unsere Empfehlung

Auch wenn ggfls. die M343 für einzelne Zielmärkte anwendbar ist, bleibt auf jeden Fall die Kennzeichungs- und Markierungspflicht zu beachten, solange nicht andere Erleichterungen herangezogen werden können.

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