Gefahrgut

Gefahrgutbeförderung in Indien: Der Standard IS 18149:2023, Teil II

Indien: Die Beförderung gefährlicher Güter ist vor allem auf Grundlage des Standards IS 18149:2023 geregelt. Die Anwendung des Standards ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen und dient der Annäherung an internationale Gefahrgutvorschriften.

Hinweis: Dieser Artikel knüpft an Teil I zum Standard IS 18149:2023 an. Wer neu in das Thema einsteigt, findet dort die grundlegende Einordnung.

Dieser Artikel wurde zuerst veröffentlicht im Fachmagazin „gefährliche Ladung“ 11/2025 u. d. T. „Der Standard IS 18149:2023 (II)“. Das Magazin für die Gefahrgut-Logistik erscheint bei Storck Hamburg, einer Marke des Verlags ecomed-Storck in Landsberg am Lech und Hamburg.

13 Min.

13.07.2026
Ein Gastankwagen fährt auf einer Straße. Der Tankauflieger transportiert verflüssigtes Gas und ist mit entsprechenden Gefahrgutkennzeichnungen versehen.

Gefahrgutfahrer müssen in Indien u. a. über ein spezifisches Zertifikat sowie bestimmte sprachliche Qualifikationen verfügen.

Der Standard IS 18149:2023 – Aufbau und Inhalt

Der Standard besteht aus 18 Richtlinien und fünf Anhängen. Ausgewählte Richtlinien und deren Inhalte werden nachfolgend dargestellt.

(8) Dokumentation

Der Absender stellt in einem Beförderungspapier die erforderlichen Informationen zu den Gefahrgütern für den Beförderer bereit. Der Standard verweist für das Beförderungspapier auf das in seinem Anhang D angegebene Format, welches vorzugsweise zu verwenden ist. Die Informationen können auch in einem anderen zwischen Absender und Beförderer vereinbarten Format bereitgestellt werden. Sollen Gefahrgüter mit Nicht-Gefahrgüter im selben Fahrzeug befördert werden, sind vorzugsweise die Informationen bezüglich der Gefahrgüter separat bereitzustellen. Die elektronische Datenverarbeitung (EDP) und der elektronische Datenaustausch (EDI) sind dabei alternativ zur Papierdokumentation möglich.      

Falls die Informationen in elektronischer Form an den Beförderer übergeben werden, sind diese zu jeder Zeit für den Beförderer bis zum letztendlichen Ziel abrufbar zu halten. Die Informationen sind auf Verlangen der Behörde jederzeit, ggf. auch in Papierform, zur Verfügung zu stellen.  

Das Beförderungspapier enthält folgende Angaben:

  • a) Beschreibung des Gefahrguts für jeden gefährlichen Stoff, Artikel oder jedes gefährliche Material, der/das zur Beförderung angeboten wird, durch Angabe der UN-Nummer, der richtigen technischen Versandbezeichnung, der Haupt- bzw. ggf. Nebengefahr und ggf. der Verpackungsgruppe,
  • b) Name und Adresse des Absenders und Empfängers mit einer Kontakt-Telefonnummer,
  • c) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
  • d) Beförderungsbeschränkungen oder Beschränkungen für den Verkehrsträger sowie erforderliche Anweisungen zur Streckenführung,
  • e) Beschreibung von angemessenen Notfallmaßnahmen.
  • f)  Weitere zusätzliche Informationen sind im Einzelfall in das Beförderungspapier aufzunehmen, wie z. B. bei der Beförderung von
    • a.  erwärmten Stoffen,
    • b. Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäßen,
    • c. temperaturkontrollierten Stoffen,
    • d. selbstzersetzlichen und polymerisierenden Stoffen der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2,
    • e. ortsbeweglichen Tanks mit tiefgekühlten, verflüssigten Gasen: Hier ist das Datum anzugeben, an dem die tatsächliche Haltezeit endet.

Neben den Beförderungspapieren stellt der Beförderer die Verfügbarkeit der folgenden Informationen sicher:

  • a) Notfall-Telefonnummer,
  • b) Informationen für Notfallmaßnahmen in einem gesonderten Dokument hinsichtlich der
    • a. Beschreibung des Gefahrguts,
    • b. unmittelbare Gefahren für die Gesundheit,
    • c. unmittelbare Methoden für das Bekämpfen von Bränden, bei Verschütten von Gefahrgut oder bei Leckagen,
    • d. Erste-Hilfe-Maßnahmen.

(9) Vorschriften für den Transport

Der Beförderer nimmt so lange kein Gefahrgut für die Beförderung an, bis ein Beförderungspapier und andere Dokumente, wie beschrieben, bereitgestellt sind oder die für das Gefahrgut anwendbaren Informationen in elektronischer Form vorliegen.  

Beförderungseinheiten sind in der Weise zu beladen, dass unverträgliche Gefahrgüter nicht nebeneinandergestellt werden. Verpackungen dürfen nicht überstapelt werden, außer sie sind dafür konzipiert. Eine Umverpackung darf keine gefährlichen Güter enthalten, die gefährlich miteinander reagieren. Unfälle und Zwischenfälle bei der Gefahrgutbeförderung sind unverzüglich bei der nächsten lokalen Behörde zu melden. Außerdem sind die Personen zu kontaktieren, die in den Dokumenten zu den Notfallmaßnahmen genannt sind, um die Situation zu handhaben.

(10) Zusätzliche Vorschriften für verschiedene Verkehrsträger

Zusätzlich zu den durch diesen Standard vorgegebenen Anforderungen sind für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße die Einhaltung der Vorschriften des Carriage by Road Act 2007 und jene der Central Motor Vehicles Rules, 1989 (CMVR) sicherzustellen. 

Das Gleiche gilt für die anderen Verkehrsträgen. Im Seeverkehr sind neben dem Standard die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code und für den Schienenverkehr die Vorschriften der Red Tariff Rules (RED TARIFF) No. 20 des Ministry of Railways einzuhalten. Im Luftverkehr sind neben dem Standard die Vorschriften der International Civil Aviation Organization´s Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO TI) und die The Aircraft (Carriage of Dangerous Goods) Rules 2003 einzuhalten. Für die Gefahrgutbeförderung auf Binnenwasserstraßen verweist der Standard auf die ebenfalls bekannten Vorschriften International Carriage of Dangerous Goods by Inland Waterways (ADN).

(12) Training

Die Personen, die an der Beförderung von Gefahrgütern beteiligt sind, sind in den Inhalten der Beförderungsanforderungen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten zu unterweisen. Das betrifft Personen, die Gefahrgüter klassifizieren und verpacken, Verpackungen bezetteln und kennzeichnen sowie Beförderungspapiere vorbereiten und erstellen. Ebenfalls betroffen sind Personen, die Gefahrgüter für die Beförderung anbieten, handhaben, befördern, verladen, entladen und empfangen oder direkt an der Beförderung beteiligt sind, einschließlich Fahrer, Fahrzeugbesatzung und solche Beteiligte, die von der zuständigen Behörde für eine Unterweisung festgelegt werden. Die Unterweisung soll das allgemeine Sicherheitsbewusstsein zum Gegenstand haben und aufgabenbezogen sein.

Der Standard beschreibt eine Mindestqualifizierung für den Fahrer im Straßentransport. Neben einer gültigen Fahrerlaubnis soll der Fahrer sowohl Indisch als auch Englisch lesen und schreiben können. Der Fahrer weist durch ein Zertifikat nach, dass er einen dreitägigen Kurs zum Transport von gefährlichen Gütern bei einem Trainingsinstitut, welches durch das Ministry of Road Transport & Highway (MoRTH) anerkannt ist, absolviert hat. Der Lehrplan für die Trainingskurse soll im Einklang mit dem vorgegebenen Lehrplan der CMVR stehen. Danach bekommt der Fahrer die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Beförderung von Gefahrgütern, welche vom Regional Transport Office (RTO) bestätigt bzw. ausgegeben wird.   

Weiterhin beschreibt der Standard, welche Dokumente und Ausrüstungsgegenstände der Fahrer bzw. die Fahrzeugbesatzung mitführen muss. Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt eine durch die zuständige Behörde ausgestellte, Personenidentifikation mit Foto, die Fahrerlaubnis, eine medizinische Bescheinigung zur Sehkraft und allgemeinen Gesundheit und andere relevante Dokumente für den Verkehrsträger Straße mit.

Für jedes Mitglied der Besatzung muss bei Beförderung von Gefahrgütern der Unterklasse 2.3 oder 6.1 eine Notfallfluchtmaske mitgeführt werden. Darüber hinaus sind ein Erste-Hilfe-Set und weitere Ausrüstungsgegenstände mitzuführen. Welche das sind, wird mittels eines Risk Assessments festgelegt, z. B. Auffangmaterial für verschüttete Chemikalien, chemikalienbeständiger Schutzanzug bzw. ein Schutzoverall, Sicherheitsschuhe oder Schutzhelm.  

(14) Pflichten der Beteiligten und Stakeholder

Der Standard nennt die folgenden Beförderungsbeteiligten: Absender, Beförderer, Fahrer und Fahrzeugbesatzung, Befüller, Verlader, Betreiber eines ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainers, Entlader und Empfänger. Nachstehend werden nur Absender, Beförderer, Fahrer und Fahrzeugbesatzung näher beleuchtet, da sich hier im Vergleich zum ADR einige wesentliche Unterschiede abzeichnen.     

Der Absender in der Gefahrgutbeförderung soll eine Geschäftsstelle im indischen Staatsgebiet haben. Wenn keine Person diese staatliche Anforderung erfüllt, übernimmt der Empfänger der Güter die Pflichten des Absenders. Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, hat dieser den Absender schriftlich über das Gefahrgut zu informieren und alle weiteren Informationen und Dokumente bereitzustellen, die vom Absender aufgrund seiner Verantwortlichkeiten benötigt werden. Im Besonderen stellt der Absender sicher, dass der Fahrzeugführer das entsprechende Trainingszertifikat und die Personenidentifikation mit Foto mitführt. Er stellt sicher, dass das Fahrzeug mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung, Sicherheitsausrüstung und weiteren Hilfsmittel (soweit erforderlich) ausgerüstet ist.  

Weiterhin stellt der Absender sicher, dass der Beförderer das Fahrzeug mit einem Automatic Vehicle Location Tracking System (AVL-System) samt integriertem Notfallsystem, welches vorzugsweise dem Standard IS 16833:2008 entspricht, ausgestattet ist.

Der Absender erstellt in Absprache mit dem Empfänger und dem Beförderer eine Streckenkarte für die Beförderung des Gefahrguts. Der Beförderer ist für die Einhaltung der festgelegten Strecke verantwortlich und meldet etwaige Abweichungen mit einer Begründung an Absender und Empfänger, welche die Einhaltung der Streckenführung überwachen

Der Beförderer kontrolliert das Transportfahrzeug auf Defekte, Leckagen, Risse, fehlende Ausrüstung usw. und stellt sicher, dass das Datum für die nächste Prüfung/Wartung des Transportfahrzeugs nicht abgelaufen ist. Er befolgt die Anforderungen der CMVR bzw. der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschränkung der Arbeitszeiten für den Fahrer bei der Gefahrgutbeförderung.  

Fahrer und Fahrzeugbesatzung halten die Vorschriften der Motor Vehicle Driving Regulations 2017 ein, fahren mit einer sicheren Geschwindigkeit und halten Sicherheitsabstände zu anderen Fahrzeugen ein, sowohl nach vorn als auch nach hinten. Die Verfasser des Standards empfehlen eine Kennzeichnung auf der Rückseite des Fahrzeugs mit der Aufschrift „Gefahr – Halte mindestens 30 m Abstand“/„Danger – Maintain at least 30m distance“.

Stellung eines Gefahrgutbeauftragten

Absender, Empfänger oder Beförderer, die für das Verpacken, das Verladen, die Handhabung, das Entladen und die regelmäßige Beförderung von Gefahrgütern verantwortlich sind, bestellen mindestens einen Gefahrgutbeauftragen/Dangerous Goods Safety Advisor (DGSA). Der Gefahrgutbeauftragte kann ein Angestellter, der Leiter des Unternehmens oder ein externer Berater sein. Der Gefahrgutbeauftragte ist im Gefahrgutrecht geschult und hat eine von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Prüfung erfolgreich bestanden.    

In Indien nimmt der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben wahr:

  • Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften für das Verpacken, die Beförderung und Lagerung von Gefahrgütern;
  • Beratung zu Sicherheitsaspekten und -risiken hinsichtlich der Beförderung jeder einzelnen Sendung;
  • Beratung bei der Auswahl der Beförderungsmittel;   
  • Recherchieren für sowie Vorbereiten und Zusammenstellen von Berichten bei Unfall oder Zwischenfall;
  • Erstellung und Weitergabe eines Jahresberichts über die Aktivitäten bei der Beförderung von Gefahrgütern für das Management des Transportunternehmens oder die zuständige Behörde, einschließlich Unfällen und Notfällen. Der Jahresbericht ist fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen;
  • regelmäßige Überprüfung der Trainingszyklen und der Verhaltensweisen der Mitarbeitenden von Beförderern. 

(16) Verwendung von GPS und IT

Lastkraftwagen, die Gefahrgüter befördern, sind mit einem GPS-Gerät für die Verfolgbarkeit und Echtzeitüberwachung auszustatten, um Folgendes sicherzustellen:

  • eine Routenführung vorzugeben und überlastete Fahrstrecken zu vermeiden;
  • im Falle eines Unfalls eine unmittelbare Assistenz zu ermöglichen;
  • die Verwendung von RFID-Chips (Radio Frequency Identification), um am Zoll und an Checkpoints Zeit zu sparen und Verzögerungen auszuschließen;
  • Risikobewertung beim Durchqueren von Tunneln oder Überqueren von Brücken;
  • eine Assistenz zur Ladungsplanung für das Fahrzeug.

(17) Zertifizierung und Inspektion

Die örtlichen Behörden, wie Polizei, Feuerwehr, Autobahnmautstellen oder das Public Works Department (PWD) stellen für die sichere Beförderung von Gefahrgut eine angemessene Infrastruktur mit breiten Straßen und ausreichender Beleuchtung bereit. Die Autobahnpolizei sorgt für den reibungslosen Verkehrsfluss auf Autobahnen. Zur Hilfe bei Unfällen sind an kritischen Örtlichkeiten Autobahnrettungseinheiten einzurichten. Die örtliche Polizei kennt die Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung auf Grundlage der CMVR und überprüft deren Einhaltung. Die Gefahrgutbeförderungen sind kontinuierlich zu überwachen. Die örtlichen Behörden verfügen über ein spezielles Sendungsverfolgungssystem, welches mit Feuerwehr, Polizei und Notfallüberwachung einschließlich medizinischem Service verbunden ist. Das RTO überprüft die Sendungen und die Beförderer und stellt damit die Einhaltung dieses Standards sicher. 

Das Bureau of Indian Standard (BIS)

Das Bureau of Indian Standards (BIS) ist eine gesetzliche Institution, die auf Grundlage des Bureau of Indian Standards Act 2016 eingerichtet wurde. Der Zweck des BIS ist die landesweite Förderung einer harmonisierten Entwicklung von Aktivitäten zur Standardisierung, Kennzeichnung und Qualitätszertifizierung von Waren. Die Standards werden regelmäßig, auch hinsichtlich Anpassungen oder Änderungen, überprüft. Bei notwendigen Anpassungen bzw. Änderungen werden Amendments zum jeweiligen Standard herausgegeben. Ergibt die Überprüfung, dass keine Anpassungen erforderlich sind, wird der Standard erneut bestätigt. Benutzer indischer Standards sollten sich unbedingt vergewissern, dass die aktuelle Ausgabe oder Änderung vorliegt. 

Die BIS-Guidelines spielen eine Schlüsselrolle bei der Förderung verantwortungsvoller und nachhaltiger Transportpraktiken im Hinblick auf gefährliche Güter, die besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordern, um ihren sicheren und gesicherten Transport zu gewährleisten. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Beförderungsbeteiligten die erforderlichen Sicherheitsstandards einhalten.

Nach Ansicht des Transport Services Sectional Committee, SSD01, helfen die im Standard IS 18149:2023 bereitgestellten Richtlinien allen Beteiligten und Interessengruppen zur Ausführung einer sicheren Beförderung von gefährlichen Gütern.

Schlussbetrachtung

Der vorgestellte indische Standard regelt die wesentlichen Anforderungen an eine sichere und gesicherte Gefahrgutbeförderung. Er verweist mehrfach auf weiterführende Vorschriften, die ebenfalls die Gefahrgutbeförderung zum Gegenstand haben. Der Standard wird in seiner Anwendung empfohlen, dient Indien aber gleichzeitig dazu, sich den internationalen Gefahrgutvorschriften anzunähern.

Hervorzuheben ist, dass diese Vorschrift die Stellung eines DGSA kennt, die mit dem EU-Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragten vergleichbar ist. Die Annäherung an das ADR und damit an eine internationale Gefahrgutvorschrift ist bisher nur von dem chinesischen Standard JT/T617-2018 „Vorschriften für den Straßentransport gefährlicher Güter“ bekannt, welcher weitestgehend das ADR adaptiert hat. Diesem Beispiel scheinen die indischen Regelgeber nun folgen zu wollen.  

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Quellen

Der Standard kann über die Seite des Bureau of Indian Standards bezogen werden: https://standardsbis.bsbedge.com/BIS_FreeAmendments.aspx?id=0

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