Umweltschutz

Neue Wege für Unternehmen: Chancen und Herausforderungen der IED-Novelle (EU) 2024/1785

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785 zielt darauf ab, Emissionen großer Industrieanlagen deutlich zu senken. Sie führt verbindliche Emissionsgrenzwerte ein, fördert den Einsatz modernster Technologien und erfordert eine strenge Überwachung der Emissionen. Dieser integrierte Ansatz zur Reduzierung des Ressourcenverbrauches sowie von Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung ist ein entscheidender Schritt für ein nachhaltigeres industrielles Wachstum in Europa.

4 Min.

14.11.2024

 

Die Änderungsrichtlinie 2024/1785/EU, wurde am 15. Juli 2024 veröffentlicht und bringt bedeutende Anpassungen für die als IE-Anlagen eingestuften Industriebetriebe, die bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland ist also bis dahin aufgefordert, das BImSchG und weitere BImSchVen an die europäischen Vorgaben anzupassen.

Die aktuelle Überarbeitung der IED verschärft bestehende Regelungen, ohne sie vollständig neu zu fassen. Die Änderungen bringen striktere Umweltstandards mit sich und erfordern von den Unternehmen, Transformationspläne für eine nachhaltige Zukunft zu entwickeln.

Wichtige Änderungen der IED-Novelle 2024

Neue Begriffsdefinitionen (Art. 3)

Ein zentraler Bestandteil der Überarbeitung ist die Einführung neuer Begriffe wie „Umweltleistungsgrenzwert“ und „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte“. Diese Begriffe schaffen die Grundlage für die Festlegung spezifischer Leistungswerte in Genehmigungsbescheiden, die unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden müssen. Unternehmen müssen sich nun auf detailliertere Anforderungen zur Leistung ihrer Anlagen einstellen, was eine spezifischere Überwachung und Dokumentation der Umweltbelastungen bedeutetet.

Neue Anforderungen an Genehmigungsauflagen (Art. 14)

Genehmigungen müssen künftig neben Emissionsgrenzwerten auch detaillierte Umweltleistungsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Emissionsminderung enthalten. Behörden sind angehalten, besonders strenge Emissionsgrenzwerte festzulegen, insbesondere für die Einleitung von Abwasser. Diese neuen Vorgaben können für betroffene Unternehmen zusätzliche Investitionen in umweltfreundliche Technologien und umfassende Emissionskontrollsysteme erfordern.

Verpflichtendes Umweltmanagementsystem (Art. 14a)

Betreiber von Industrieanlagen müssen bis spätestens 1. Juli 2027 ein anlagenbezogenes Umweltmanagementsystem einrichten, das unter anderem ein umfassendes Chemikalienverzeichnis enthält. Dieses Verzeichnis geht weit über die bisherigen Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung hinaus und erfasst gefährliche Stoffe sowie eine Risikobewertung ihrer Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Außerdem müssen Betreiber alternative, sicherere Technologien prüfen, um die Nutzung gefährlicher Chemikalien zu minimieren.

Darüber hinaus müssen die Informationen aus dem Umweltmanagementsystem öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Transparenzanforderung erhöht den Druck auf Unternehmen, ihre Umweltpraktiken offenzulegen.

Strengere Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte (Art. 15)

Der Artikel zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten wird verschärft. Die Behörde legt in den Genehmigungsbescheiden zukünftig die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte fest, die unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte durch die Anwendung von BVT in der Anlage erreichbar sind. Die Umweltleistungsgrenzwerte dagegen beziehen sich nicht auf Emissionen, sondern die spezifischen Abluft- und Abwasserströme sowie auch auf die Entsorgung von Abfällen. Unternehmen werden stärker in die Pflicht genommen, ihre Emissionen kontinuierlich zu überwachen und zu reduzieren.

Transformationspläne für eine klimaneutrale Zukunft (Art. 27d)

Eine der größten Neuerungen ist die Verpflichtung für die Anlagenbetreiber, bis zum 30. Juni 2030 einen Transformationsplan zu erstellen. Dieser Plan soll aufzeigen, wie das Unternehmen bis 2050 klimaneutral und kreislauforientiert arbeiten will. Unternehmen müssen dabei umfangreiche Schritte zur Reduzierung ihrer CO₂-Emissionen sowie zur Umstellung auf nachhaltige Produktionsweisen aufzeigen.

Einrichtung eines Innovationszentrums (Art. 27a)

Die IED-Novelle sieht auch die Einrichtung eines „Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen“ vor. Dieses Zentrum soll Unternehmen bei der Umsetzung von Innovationen unterstützen, die zur Emissionsminderung beitragen. Es wird erwartet, dass dieses Zentrum als zentrale Anlaufstelle für den Austausch bewährter Verfahren und neuer Technologien fungieren wird.

Auswirkungen auf Unternehmen

Die überarbeitete IED stellt Anlagenbetreiber vor erhebliche Herausforderungen. Die strengeren Umweltstandards und die Verpflichtung zur Transformation werden Investitionen erfordern. Wie diese europäischen Vorgaben konkret in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden, wird abzuwarten sein.

Karen Rüffer | Expertin für Immissionsschutz und Abfall

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