Blogartikel zum Themenbereich Biozide

Ausschuss für Biozidprodukte empfiehlt die Nicht-Genehmigung von drei silberhaltigen Wirkstoffen

Die ECHA veröffentlichte eine Mitteilung zur Nicht-Genehmigung von Silver-Zeolith, Silber-Kupfer-Zeolith und Silber-Natriumhydrogen-Ziconium-Phosphat für die Produktarten 2 und 7.

3 Min.

10.12.2018

Betroffene Wirkstoffe und Produktarten

Für die drei silberhaltigen Wirkstoffe, Silver-Zeolith, Silber-Kupfer-Zeolith und Silber-Natriumhydrogen-Ziconium-Phosphat, wurde vom Ausschuss für Biozidprodukte (Biocidal Product Committee, kurz: BPC) die Nicht-Genehmigung für die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und die Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) empfohlen. Für alle drei, derzeit in der Europäischen Union in der Anwendung befindlichen Wirkstoffe, sieht das BPC die Wirksamkeit als nicht ausreichend belegt 

Keine abschließende Empfehlung konnte bei diesem Treffen für die Zulassung der drei Wirkstoffe und zusätzlich von Silber-Zink-Zeolith in folgenden Produktarten getroffen werden:

  • Silber-Zink-Zeolith: Produktart 2 und 4 (Produkte zur Desinfektion im Lebens- und Futtermittelbereich), 7 und 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi, und polymerisierte Materialien)
  • Silver-Zeolith, Silber-Kupfer-Zeolith und Silber-Natriumhydrogen-Ziconium-Phosphat: Produktart 4 und 9

Was bedeutet das?

Im BPC werden Meinungen und Empfehlungen vorbereitet, welche die Grundlage für die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen und Unionszulassungen von Biozidprodukten bilden. Der Rechtsakt über die Genehmigung oder auch Nicht-Genehmigung eines Wirkstoffes wird abschließend von der Europäischen Kommission erlassen und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sollte die Europäische Kommission der Empfehlung des BPC in diesem Fall folgen, gilt für die betroffenen und auf dem Markt befindlichen Biozidprodukte ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen, sofern kein unannehmbares Risiko für den Menschen oder die Umwelt besteht. Letzteres ist in diesem Fall nicht zu erwarten. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die den Wirkstoff enthaltenen Produkte nicht mehr in der Europäischen Union vertrieben werden. 

Was ist zu tun?

Unternehmen, die diesen Wirkstoff in ihren Biozidprodukten verwenden, sollten prüfen, ob der betroffene Wirkstoff ersetzt werden kann und welche strategischen Möglichkeiten sich für das verbleibende Jahr zum Abverkauf bieten.

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Julia Hunke - Blog

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