Biozide

Referentenentwurf zur Biozidrechts-Durchführungsverordnung − ChemBiozidDV

Das BMU veröffentlichte einen Referentenentwurf zur Erneuerung der Biozid-Meldeverordnung und der Biozid-Zulassungsverordnung. Betroffen sind u.a. Beratungs- und Sachkundepflichten, die für eine Meldung notwendigen Informationen und die Aktualisierung von Meldungen.

4 Min.

23.10.2020

 

Im August veröffentlichte das BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) einen Referentenentwurf zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte. Dieser Referentenentwurf wurde bisher noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und stand bis vor kurzem für Stellungnahmen von Seiten der Länder und Verbände offen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen Änderungen zu den bisherigen Vorschriften für Biozidprodukte eingeführt werden. 

Aufhebung der Biozid-Meldeverordnung und der Biozid-Zulassungsverordnung

Beide Verordnungen sollen innerhalb einer einheitlichen Biozidrechts-Durchführungsverordnung zusammengeführt werden. Bisher können Biozide, die in den Rahmen der Übergangsregelungen nach Artikel 89 der Biozidverordnung 528/2012 fallen, nach der Biozid-Meldeverordnung mit einem elektronischen Meldeverfahren bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) gemeldet werden.

Schwerpunkte des Entwurfes

Beratungs- und Sachkundepflichten für Biozidprodukte

In diesem Referentenentwurf fallen mehrere Biozidprodukte unter ein Verbot der Selbstbedienung. Dies betrifft Biozidprodukte, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und Produkte der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 8 (Holzschutzmittel), 10 (Schutzmittel für Baumaterialien), 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), 21 (Antifouling-Produkte) sowie zusätzlich Biozidprodukte zur Algenbekämpfung, die unter die Produktart 2 oder 11 fallen. Außerdem Biozidprodukte der Fernhaltung von Schadorganismen aus der Produktart 19.

Biozidprodukte, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen, dürfen weiterhin nach dem Entwurf nur von Personen abgegebenen werden, welche die Sachkunde nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung oder nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen.

Aktualisierung der Biozid-Meldeverordnung

Künftig könnten weitere Informationen notwendig sein, um eine Meldung durchzuführen. Das betrifft im Wesentlichen folgende drei Punkte:

  • Artikel 95: Für die Meldung der Biozidprodukte sollen zusätzlich Angaben zu dem in Artikel 95 gelisteten Stoff- oder Produktlieferanten des Wirkstoffes gemacht werden. Zwar besteht die Verpflichtung, Wirkstoffe ausschließlich direkt oder indirekt über einen gelisteten Lieferanten zu beziehen bereits seit 2015, doch bisher hat die BAuA die Information nicht proaktiv bei der Meldung betroffener Produkte eingefordert. In vielen anderen Mitgliedstaaten ist dies seit 2015 schon eine verpflichtende Angabe.
  • Regelmäßige Bestätigung/Aktualisierung der Meldung: Es soll ein System eingeführt werden, nach dem alle zwei Jahre die Aktualität der Meldung manuell bestätigt werden muss. Diese Neuerung bietet neben dem nun regelmäßig zu tätigendem Mehraufwand endlich auch die Möglichkeit, Produkte zu aktualisieren, wenn sich Änderungen beispielsweise im Handelsnamen oder der Produktart ergeben. Das jetzige Gesetz sieht Änderungen nicht direkt vor. Das bedeutet, dass oftmals eine neue Meldung für das gleiche Produkt notwendig wurde, was auch eine Änderung der N-Nummer auf dem Etikett und somit einen erheblichen Aufwand für die Unternehmen nach sich zog.
  • Jährliche Mengenmeldung: Die auf dem Markt bereitgestellten Mengen der Biozidprodukte sollen von nun an jährlich an die Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden.

Wie geht es weiter?

Bis zum 6. Oktober konnten Verbände und Länder Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben. Hierbei gab es unter anderem von Verbänden Kritik an der Pflicht zur Sachkunde und Bedenken zum Zeitfenster bis zum Inkrafttreten der Verordnung in Hinblick auf durchzuführende Schulungen der Mitarbeiter.

Die Regelungen zur aktualisierten Meldung und zur Sachkunde sollen ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Empfehlung

Prüfen Sie, ob Sie Biozidartikel vertreiben oder vermarkten, die von dem Referentenentwurf der Verordnung betroffen wären. Es handelt sich hier um alle Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der noch im Überprüfungsprogramm ist und für den noch keine Entscheidung zur Genehmigung getroffen wurde. Wir empfehlen Ihnen, sich auch Ihre gemeldeten Biozidprodukte in Ihrem Firmen-Account des BAuA-Meldeportals genauer anzuschauen und ggf. jetzt schon „alte“ Produkte, die Sie nicht mehr vertreiben, bei der BAuA zur Löschung zu melden.

Weitere Informationen

Unsere Dienstleistungen

Sollten Sie Unterstützung bei der Meldung Ihrer Biozidprodukte nach den Übergangsregelungen benötigen, helfen wir Ihnen gern. Wir beraten Sie auch bei allen anderen Fragen rund um Meldung oder Zulassung von Biozidprodukten und führen diese für Sie durch. Sollten Sie Handlungsbedarf bezüglich des § 11 der Chemikalienverbotsverordnung sehen oder Fragen hierzu haben, finden Sie bei uns auch hierfür kompetente Ansprechpartner und Schulungen. Kommen Sie gern auf uns zu!

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