Es geht hierbei um den Beschluss (2014/312/EU) zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke. Dabei gelten spezifische Beschränkungen für die verwendeten Inhaltsstoffe und der erlaubten Konzentration in dem jeweiligen Produkt. Die gilt auch für mögliche Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren – wozu auch der Stoff Zinkoxid gehört.
Da Zinkoxid als unverzichtbarer Stoff zur Stabilisierung bestimmter Konservierungsmittel angesehen wird, gilt für diesen eine Ausnahme in der Verwendung.
Zinkoxid (CAS #1314-13-2) darf weiterhin als Stabilisator verwendet werden für:
(Beschluss 2014/312/EU Anlage 1, Abschnitt 1 iii) d))
Zinkoxid bietet bei Farben mit Zink-Pyrithion oder BIT als Konservierungsmittel eine Stabilisierungs-funktion, welche die Haltbarkeit und Lagerfähigkeit der Farben signifikant verlängert. Als Alternative für nicht durch Zinkoxid stabilisierte Konservierungsmittelverbindungen wird zumeist MIT (2-Methyl-2H-isothiazol-3on) verwendet. Dieser Stoff wird allerdings ab dem 1. Mai 2020 (gemäß (EU) 2018/1480) unter anderen als hautsensibilisierend (Skin Sens. 1A, H317) eingestuft, und stellt somit keine zufriedenstellende Alternative dar. Dies macht die Verwendung von BIT und Zink-Pyrithion, sowie Zinkoxid als notwendiger Stabilisator, weiterhin unabdingbar und setzt die Ausnahme von Zinkoxid als erlaubter Stabilisator voraus.
Zum Beschluss der Europäischen Kommission geht es hier entlang.
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