In den Anhängen II bzw. III der Biozidverordnung sind die Informationsanforderungen für biozide Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte gelistet. Anträge zur Genehmigung von Wirkstoffen oder zur Zulassung von Biozidprodukten müssen die Anforderungen der Anhänge II und III erfüllen. Diese umfassen neben allgemeinen Informationen (z.B. Angaben zum Antragsteller) auch sehr detaillierte Anforderungen zu z.B. physikalisch-chemischen-, (öko-)toxikologischen Daten oder Nachweise der Wirksamkeit. Rechtlich verbindlich wird die Änderung ab dem 15. April 2022, sie kann aber auch freiwillig vom Antragsteller ab dem 15. April 2021 angewendet werden.
Es gibt eine ganze Reihe an größeren und kleineren Anpassungen, die verschiedene Anforderungen gemäß den Anhängen umfassen. Einige wichtige Änderungen sind u.a.:
Hier kann die delegierte Verordnung (EU) 2021/525 inklusive der vollständigen Änderungen abgerufen werden.
Wenn Sie innerhalb des nächstens Jahres planen, ein Dossier für die Zulassung eines Biozidproduktes oder Genehmigung eines bioziden Wirkstoffes einzureichen, bedenken Sie bei der Erstellung des Dossiers die geänderten Anforderungen. Da sich die Prüfverfahren der Behörden in der Regel über Jahre erstrecken, kann es im Einzelfall sinnvoll sein bei einer auch schon vor dem 15. April 2022 anstehenden Antragseinreichung die geänderten Anforderungen bei der Dossiererstellung zu berücksichtigen.
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Kompass durch die Biozid-Verordnung (EG) 528/2012
Wegweiser durch die Biozidprodukt-Zulassung
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04/21: Ende März wurde im Amtsblatt der EU eine delegierte Verordnung zur Änderung der Anhänge II und III der Biozidverordnung veröffentlicht. Hierdurch werden ab 15. April 2022 angepasste Informationsanforderungen für die Genehmigung von Wirkstoffen und Zulassung von Biozidprodukten gefordert.
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