Die derzeitigen rechtlichen Beschränkungen erläutern die Verwendung von potenziell irreführenden Begriffen in den Handelsnamen von Biozidprodukten folgendermaßen:
Gemäß Artikel 69 (2) der Biozidprodukt-Verordnung darf die Kennzeichnung in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt nicht irreführend sein. Die Verwendung von Begriffen wie "ungiftig", "nicht schädlich" oder "ökologisch" auf dem Etikett oder der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches ist nach der CLP-Verordnung verboten.
Die Unfair Commercial Practices Directive definiert eine irreführende Handlung gegenüber dem Verbraucher als eine Handlung, die wesentliche Produkteigenschaften wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung und Zusammensetzung umfasst. Die Leitlinien der Kommission für die Auslegung und Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken enthalten Beispiele für potenziell irreführende Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün" und "klimaneutral". Schlussendlich kam das Gericht zu dem Entschluss, dass die Verwendung des Begriffs "Bio" auf Biozidprodukten zur Irreführung der Kunden führen kann.
Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob es möglich ist, zwischen Biozidprodukten, die für berufliche Verwender bestimmt sind, und solchen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von beruflichen Verwendern erwartet wird, dass sie über angemessene Informationen und Schulungen zu den Risiken von Biozidprodukten verfügen. Bestimmte Produkte sind sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender zugelassen. Berufliche Verwender zeichnen sich nach Ansicht der Mitgliedstaaten dadurch aus, dass sie Biozidprodukte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden, jedoch nicht darüber hinaus informiert sind. Mögliche Lösungen bestehen darin, keine irreführenden Begriffe in Handelsnamen zuzulassen und einen Standardansatz für den Umgang mit Fällen zu entwickeln, in denen Handelsnamen solche Begriffe enthalten. Mehr als 200 Genehmigungen für Waren mit Handelsbezeichnungen, die das Wort "Bio" enthalten, wurden durch nationale Genehmigungen bzw. gegenseitige Anerkennungen erteilt, einige weitere durch Unionsgenehmigungen. Für Waren mit solchen Handelsbezeichnungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der BPR vorübergehend auf den Märkten der Mitgliedstaaten zugelassen sind, kann eine besondere Ausnahme oder eine Namensänderung erforderlich sein.
Als Vertreiber von Biozidprodukten müssen Sie sicherstellen, dass Begriffe wie "Bio", "Öko" oder "organisch" nicht irreführend sind und die Verbraucher nicht zu falschen Schlussfolgerungen verleiten. Ihre Etiketten und Handelsnamen müssen eindeutig und korrekt sein, um zum einen den Verbraucher nicht zu täuschen und zum anderen nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Das Produkt sollte in Übereinstimmung mit der EU-BPR und allen zusätzlich geltenden nationalen Vorschriften vermarktet werden. Prüfen Sie Ihr Portfolio lieber einmal mehr als einmal zu wenig!
Genehmigungen von bioziden Wirkstoffen und Zulassungen, sowie Vermarktungen von Biozidprodukten werden immer umfangreicher und komplexer. Wir bieten Ihnen Unterstützung zu Ihren Fragen rund um die Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) und erstellen Ihre Dossiers im Rahmen von Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Mit unserer jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich helfen wir, Ihre bioziden Wirkstoffe und Produkte sicher und rechtskonform zu vermarkten und die entstehenden Kosten im Blick zu behalten. Wir analysieren mit Ihnen die notwendigen Anforderungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung, sei es die Prüfung von Etiketten, die Meldung eines Biozidproduktes in verschiedenen europäischen Ländern oder die Zulassung europaweit.
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