Grundsätzlich lässt sich feststellen, Fahrzeuge sind, sofern sie befördert werden, immer Gefahrgüter., denn:
Definitionsgemäß sind gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
Da sich in den Fahrzeugen entzündbare Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Diesel), ätzende Stoffe (z.B. Batteriesäure), explosive Stoffe (Airbags), Gase (z.B. Reifen, Erdgas, Autogas) oder auch sonstige gefährliche Gefahrgüter (z.B. Lithiumbatterien, Altöl) befinden, trifft dies also auf Fahrzeuge zu.
Der Begriff Gefahrgut steht immer in Zusammenhang mit einer Beförderung. Mit dem Begriff Beförderung wiederum ist jedoch nicht nur der reine Ortswechsel gemeint, sondern auch die Vor- und Nacharbeiten. Als Beispiel können hier die Erstellung von Beförderungspapieren oder der zeitweilige Aufenthalt genannt werden.
Aber keine Sorge, wird das Fahrzeug entsprechend seines Zweckes genutzt, handelt es sich natürlich weiterhin um einen Gebrauchsgegenstand und nicht um ein Gefahrgut!
Laut ADR, IMDG-Code und IATA sind Fahrzeuge Gefahrgüter. Hier wird nach dem Antrieb unterschieden:
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
UN 3166
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT,
Klasse 9
Fahrzeuge mit Batterieantrieb
UN 3171
BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG,
Klasse 9
Dies schließt nicht nur Straßenfahrzeuge ein, sondern auch Wasser- (Boote und Schiffe) und Luftfahrzeuge (Flugzeuge) sowie unbenannte Fahrzeuge.
Sollen Fahrzeuge per Flugzeug versenden werden, dann spielt es eine Rolle, über welche Art von Antrieb das entsprechende Fahrzeug verfügt. Grundsätzlich gibt es folgende Fahrzeug-Typen:
UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, Klasse 9
UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, Klasse 9
UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, Klasse 9
UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, Klasse 9
Für die Fahrzeuge, die nicht batteriebetrieben werden, müssen die Sonderbestimmungen A70, A87, A118, A120, A214 und für Brennstoffzellenfahrzeuge zusätzlich die Sonderbestimmung A176 beachtet werden.
UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug, Klasse 9
Fahrzeuge, die mit mehreren unterschiedlichen Antrieben betrieben werden, müssen jedem für den Antrieb vorgeschriebenen Verpackungsanweisung entsprechen.
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge der UN 3166:
Sonderbestimmungen für batteriebetriebene Fahrzeuge:
Bei der Verpackungsanweisung (VA) muss beachtet werden, dass viele Länder und Airlines ihre eigenen Regeln haben und teilweise einige Gefahrgüter überhaupt nicht befördern. Darüber hinaus haben einige Länder besondere Vorschriften, die beachtet werden müssen. Als Beispiel sei die 24h-Notfallnummer genannt. Für Fahrzeuge gibt es allerdings keine besonderen Vorschriften der Länder. In der Kopfzeile der Verpackungsanweisung stehen die Codes der einzelnen Abweichungen, die dann in Kapitel 2.8.4 nachgeschlagen werden können. Der erfahrene Luftspediteur wird hier zuerst nachsehen.
VA 950:
VA 951:
VA 952:
Wie erläutert ist die Beförderung von Fahrzeugen also immer eine Beförderung von Gefahrgut. Zwar dürfen bei der Beförderung über Land Erleichterungen oder Befreiungen in Anspruch genommen werden und auch bei der Beförderungen per Seeschiff ist dies unter Umständen möglich, bei der Beförderung mit einem Flugzeug sind jedoch bis auf die Ausrüstung keine Erleichterungen möglich.
Bitte denken Sie daran, dass Sie als Beteiligter an einer Gefahrgutbeförderung im Fach Gefahrgutrecht unterwiesen sein müssen und bei der Beförderung mit dem Flugzeug eine gültige IATA-Schulung benötigen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, einen Experten zu Rate zu ziehen, um Verzögerungen, wirtschaftliche Schäden und im schlimmsten Fall auch Unfälle zu vermeiden. Wir stehen Ihnen hierbei für alle Belange rund um das Thema gern beratend oder als Trainer zur Seite.
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06/21: Bei der Beförderung von Fahrzeugen als Gefahrgut gibt es etliche Sondervorschriften. Besonders beim Verkehrsträger Luft gibt es Sonderbestimmungen und das handelnde Personal muss an einer IATA-Schulung teilgenommen haben.
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