Gefahrgut

Gefahrguttransport gemäß ADR/RID 1.1.4.2: Oft missverstandene Erleichterung

Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, können erleichterte Bedingungen gelten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis wird diese Regelung häufig genutzt, doch auch oft missverstanden. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen tatsächlich gelten und worauf Betriebe bei der Anwendung besonders achten sollten.

Dieser Artikel wurde zuerst veröffentlicht im Fachmagazin „gefährliche Ladung“ 08/2025 u.d.T. „Oft missverstanden“. Das Magazin für die Gefahrgut-Logistik erscheint bei Storck Hamburg, einer Marke des Verlags ecomed-Storck in Landsberg am Lech und Hamburg.

12 Min.

17.03.2026
Blick auf ein Schienennetz

Wenn Gefahrgüter von einem Betrieb für eine See- oder Luftbeförderung vorbereitet werden oder wenn sie aus der See- oder Luftbeförderung anschließend auf der Straße oder Schiene befördert werden sollen, wird meistens Unterabschn. 1.1.4.2 ADR/RID in Anspruch genommen. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Beförderung unter erleichterten Bedingungen im Zu- und Ablauf für die See- oder Luftbeförderung. Die Regelungen gemäß Unterabschn. 1.1.4.2 ADR/RID sind sehr beliebt, werden aber oft falsch angewendet und verstanden. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, worauf bei der Anwendung zu achten ist.

Unterscheidung der Regeln laut Unterabschn. 1.1.4.2 ADR/RID

Folgende Absätze haben unterschiedliche Regeln und Erleichterungen. Sie haben jeweils unterschiedliche Bedingungen und müssen getrennt voneinander betrachtet werden:

  • Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID regelt die Beförderung bei Abweichungen der Verpackungen, Kennzeichnung Bezettelungen, Placards, orangefarbenen Tafeln usw. von den Regeln der Verkehrsträger See und Luft.
  • Abs. 1.1.4.2.2 ADR/RID regelt die Beförderung bei Abweichungen bei der Plakatierung von Beförderungseinheiten von Fahrzeugen.
  • Abs. 1.1.4.2.3 ADR regelt das Beförderungspapier im Straßenverkehr. Für die Bahn steht dies im Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID.

Die Erleichterungen gemäß Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID – Grundsatz

Der Grundsatz (Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID) lautet: „Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: […].“

Es folgt eine Auflistung, unter welchen weiteren Bedingungen dies erlaubt ist, und welche Erleichterungen gelten:

  • Wenn die Kennzeichnung und Gefahrzettel der Versandstücke nicht dem ADR/RID entsprechen, dürfen sie nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO (ICAO-TI) versendet werden.
  • Für das Zusammenpacken in einem Versandstück (es ist nicht die Zusammenverladung auf einer Beförderungseinheit gemeint) gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der ICAO-TI. Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC müssen nach Kap. 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln versehen und gekennzeichnet werden, soweit sie dies nicht nach den Vorschriften des ADR/RID sind. Wenn diese Erleichterung angewendet wird, müssen die Fahrzeuge nur mit neutralen orangefarbenen Tafeln vorn und hinten gekennzeichnet werden. Diese Regelung darf nicht für Gefahrgüter angewendet werden, die zwar nach ADR/RID Gefahrgut sind, jedoch nicht nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der ICAO-TI. Für den umgekehrten Fall gilt Unterabschn. 5.4.1.5 ADR/RID: Wenn die Güter kein Gefahrgut nach den Vorschriften des ADR/RID sind, darf im Beförderungspapier der Satz „Keine Güter der Klasse […]“ eintragen werden.

Entspricht nicht im vollen Umfang dem ADR/RID?

Wenn ein Versandstück nach den Regeln des IMDG-Codes oder der ICAO-TI zusammengepackt, gekennzeichnet und bezettelt wird, entspricht es bis auf wenige Ausnahmen, wie z.B. bei der Sondervorschrift (SV) 633 oder CV36 (Kap. 7.5) ADR, auch den Vorschriften des ADR. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen laut IMDG-Code oder ICAO-TI bedeutet nicht, dass dies den Regeln des ADR widerspricht, wenn es im ADR nicht vorgeschrieben ist. Dies ist keine unzulässige Überkennzeichnung. Im ADR/RID gibt es keine Regel, die die zusätzliche Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen verbietet.

Keine Beförderung nach Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID erlaubt, wenn keine Abweichung vom ADR/RID

Für den Fall, dass die Versandstücke und Container gemäß IMDG-Code richtig und vollständig gekennzeichnet und plakatiert sind und gleichzeitig diese in vollem Umfang auch denen des ADR/RID entsprechen, wird die Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID nicht erfüllt. Leider ist der Umkehrschluss auch nicht zulässig: Der Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID darf nicht angewendet werden, wenn die Versandstücke und Container nur nach dem ADR/RID gekennzeichnet und plakatiert sind und nicht den Vorschriften des IMDG-Codes entsprechen.

Erstes Missverständnis zeigt sich dann im Beförderungspapier

Wird eine Beförderung nach der oben genannten Regel (Abs. 1.1.4.2.1 ADR) vorgenommen, muss im Beförderungspapier für die Straße, Bahn oder, wenn die Erleichterung gemäß Abs. 1.1.4.2.3 ADR in Anspruch genommen wird, im Beförderungspapier für den Seeverkehr oder die Luft „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“ vermerkt werden. Dies wird von vielen jedoch missverstanden. Obwohl die Versandstücke, die nach den Regeln des IMDG-Codes bezettelt und markiert wurden, auch dem ADR/RID entsprechen, wird der Satz von vielen trotzdem im Beförderungspapier vermerkt. Dies ist aber falsch, weil dieser Satz nur dann im Beförderungspapier eingetragen werden darf, wenn eine Abweichung des ADR/RID zum IMDG-Code gemäß Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID besteht. Auch wenn die Kontrollbehörden dies im Einzelfall nicht beanstanden, sollte man diese Vorgehensweise überdenken.

Die Erleichterung für Fahrzeuge gemäß Abs. 1.1.4.2.2 ADR

Beförderungseinheiten, die aus Fahrzeugen und den oben unter dem dritten Aufzählungspunkt genannten Containern (vgl. oben „Die Erleichterungen gemäß Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID – Grundsatz“) zusammengesetzt sind, müssen, wenn sie nicht gemäß Abschn. 5.3.1 ADR mit Großzetteln gekennzeichnet sind, nach Kap. 5.3 IMDG-Code mit Placards gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen sie mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschn. 5.3.2 ADR gekennzeichnet werden. Im RID gibt es den Abs. 1.1.4.2.2 nicht. Eisenbahnwaggons müssen also im Zu- und Ablauf zum Seeverkehr voll den Vorschriften des RID entsprechen.

Erleichterung für das Beförderungspapier gemäß Abs. 1.1.4.2.3 ADR oder Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID

Es darf gemäß Abs. 1.1.4.2.3 ADR das Beförderungspapier für den Seeverkehr bzw. für die Luftbeförderung für die Beförderung auf der Straße bzw. Schiene im Zu- und Ablauf benutzt werden, vorausgesetzt, dass alle Angaben laut ADR/RID ebenfalls enthalten sind. Laut ADR darf das Beförderungspapier für den Seeverkehr sogar das Beförderungspapier für den Straßenverkehr ersetzen. Dies ist aber nur dem Versender für den Seeverkehr gestattet, denn er hat als Einziger das Recht und die Pflicht, die Konformitätserklärung zu unterschreiben (siehe dazu Nr. 1-19.S RSEB). Im RID ist es anders vorgeschrieben. Es gibt den Abs. 1.1.4.2.3 im RID nicht. Laut Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID darf das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr beigegeben werden. Es muss dieselbe Größe wie das Beförderungspapier für die Bahn haben. Es darf auf die Gefahrgutangaben im Beförderungspapier für die Bahn verzichtet werden, die bereits im Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr genannt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier für die Bahn auf das Zusatzblatt hingewiesen werden. Bei der Bahn darf also das Beförderungspapier gemäß RID nicht durch das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr ersetzt werden, wie im ADR erlaubt. Ob dies überhaupt eine Erleichterung darstellt, muss jeder für sich beantworten. Wird das Beförderungspapier für den Seeverkehr auch im Straßenverkehr genutzt, müssen also z.B. die Angaben des Tunnelbeschränkungscodes, soweit zutreffend, und, wenn beabsichtigt, die Angaben für die 1.000-Punkte-Regelung enthalten sein (alle im ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben).

Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1.1.4.2.3 ADR bzw. Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID

In Abs. 1.1.4.2.3 ADR und Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID steht im ersten Satz, unter welchen Voraussetzungen diese Erleichterung angewendet werden darf: „Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- und Luftbeförderung einschließt […].“ Die Bedingungen, wie in Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID bestimmt, sind also nicht die Voraussetzung, um das Beförderungspapier im Zu- und Ablauf des See- oder Luftverkehrs auch für den Straßenverkehr zu nutzen. Das Beförderungspapier für den Straßenverkehr darf also immer im Zu- und Ablauf mit dem Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr ersetzt werden.

Bedeutung für das Beförderungspapier im Straßenverkehr

Soweit Abs. 1.1.4.2.3 ADR angewendet wird, darf im Straßenverkehr das Beförderungspapier gemäß IMDG-Code bzw. ICAO-TI statt des Beförderungspapiers gemäß ADR benutzt werden, vorausgesetzt, alle im ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten. Dies können z.B.

  • eine Erklärung entsprechend einer Sondervereinbarung
  • der Tunnelbeschränkungscode und
  • die Einträge laut Abs. 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 sein. Außerdem muss laut Abs. 5.4.1.1.7 ADR/RID im Beförderungspapier der Eintrag „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“ vermerkt werden.

Oft wird jedoch von dieser Erleichterung kein Gebrauch gemacht, was erlaubt ist, weil es nicht vorgeschrieben, sondern nur erlaubt ist, wie in dem Absatz verdeutlicht wird: „[…] dürfen die […] Angaben durch das Beförderungspapier […] ersetzt werden […].“ Außerdem steht diese Erleichterung nicht unter dem Vorbehalt des Unterabschn. 1.1.4.2.1 ADR/RID. Das heißt, dass das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr eingesetzt werden darf, auch wenn es keine Abweichung bei den Versandstücken oder Containern gibt.

Bedeutung für das Beförderungspapier im Bahnverkehr

Soweit der Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID angewendet werden darf, kann im Bahnverkehr das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr dem Beförderungspapier für die Bahn „beigegeben“ werden. Es darf also nicht „ersetzt“ werden, wie es im Straßenverkehr erlaubt ist. Auf die Angaben des Gefahrguts darf im Beförderungspapier für die Bahn verzichtet werden, wenn diese Angaben bereits im Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr enthalten sind. In diesem Fall müssen im Beförderungspapier für den Bahnverkehr alle anderen geforderten Angaben enthalten sein und es muss auf das beigegebene Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr verwiesen werden.

Abs. 1.1.4.2.1 und 1.1.4.2.3 ADR sind getrennt voneinander zu betrachten

Abs. 1.1.4.2.1 und 1.1.4.2.3 ADR sind jeweils unabhängige Regeln. Oft wird jedoch Abs. 1.1.4.2.1 ADR als Voraussetzung für die Anwendung von Abs. 1.1.4.2.3 ADR verstanden. Das ist nicht richtig. Die Bedingungen, unter denen die jeweiligen Absätze angewendet werden dürfen, stehen am Anfang der jeweiligen Absätze. Unabhängig davon, ob die Bezettelung, Plakatierung und Kennzeichnung der Versandstücke und Container usw. dem ADR/RID oder dem IMDG-Code entspricht, darf ein Beförderungspapier nach IMDG-Code bzw. ICAO-TI für den Zu- und Ablauf zum See- und Luftverkehr für den Straßenverkehr benutzt bzw. im Bahnverkehr „beigegeben“ werden. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID nicht gegeben, darf weder die Regel angewendet noch der Satz gemäß Abs. 5.4.1.1.7 ADR/RID im Beförderungspapier eingetragen werden.

Sinnvoll oder nicht?

Über den Sinn lässt sich bekannterweise streiten:

  • Wer nur ein statt zwei Beförderungspapiere ausstellen möchte, darf dies für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße im Zu- und Ablauf tun. Für die Beförderung mit der Bahn ist es leider nicht erlaubt. Im Einzelfall wurde festgestellt, dass beide Beförderungspapiere, für den Straßen- und den Seeverkehr, erstellt werden. Auf die Frage, warum beide erstellt werden, wird oft geantwortet, dass dies systembedingt nicht anders gehe. Für den Zulauf im Luftverkehr muss beachtet werden, dass im Luftverkehr keine Einträge laut ADR auf der Shipper‘s Declaration (Versendererklärung) gemäß IATA-DGR erlaubt sind. Man kann die Einträge laut ADR jedoch in einer Kopie der Shipper‘s Declaration eintragen, die der Straßen-, jedoch nicht der Luftbeförderung mitgegeben wird.
  • Im Ablauf vom Seeverkehr werden oft Beförderungspapiere für den Seeverkehr festgestellt, die von den Versendern im Ausland falsch erstellt wurden oder unvollständig sind. Die Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1.1.4.2.3 ADR oder des Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID ist jedoch, dass ein Beförderungspapier für den Seeverkehr vorliegt, was auch den Regeln des IMDG-Codes entspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, ist fraglich, ob Abs. 1.1.4.2.3 ADR oder Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID überhaupt anwendbar sind.
  • Für den Zu- und Ablauf von Tankcontainern, die aus Ländern stammen, die nicht das ADR oder RID anwenden, und für Frachtcontainer und Ladeeinheiten für die Luftbeförderung ist die Anwendung des Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID sicher sinnvoll, da diese Tankcontainer oft nur für die Beförderung im Seeverkehr bzw. die Ladeeinheiten nur für den Luftverkehr plakatiert und gekennzeichnet wurden. Dies kommt aber immer seltener vor, weil immer mehr Staaten dem ADR weltweit beigetreten sind und viele Tankcontainer aus ADR/RID-Staaten stammen.
  • Tankcontainer aus UK werden manchmal mit orangefarbigen Tafeln gemäß CDG 2009 (The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009) in Deutschland gesehen. Es handelt sich hier aber um eine Vorschrift, die nur in UK für „domestic transport“ gilt. Soweit diese Tankcontainer in ADR-Staaten befördert werden, darf wegen der abweichenden Beschriftungen der orangefarbenen Tafeln nicht Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID angewendet werden.
Foto von Gernot Severin

Gernot Severin | Experte für Gefahrgut

Unsere Empfehlung

Die Regelungen des Unterabschn. 1.1.4.2 ADR bieten praktische Erleichterungen für rechtlich abgesicherte, multimodale Gefahrguttransporte im Zu- und Ablauf zur See- oder Luftbeförderung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erleichterungen korrekt angewendet werden. Bei Abweichungen bei den Bezettelungen, Kennzeichnungen, Plakatierungen usw. dürfen die Regeln der See- oder Luftbeförderung angewendet werden. Mit einer gültigen IMO-Erklärung oder einer Shipper‘s Declaration nach ICAO-TI und den ergänzenden ADR-Angaben kann ein Gefahrguttransport auch im Binnenland auf der Straße rechtskonform durchgeführt werden. Im Schienenverkehr ist es nur erlaubt, ein Beförderungspapier für See oder Luft dem RID-Beförderungspapier beizugeben. Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden, bleibt eine sorgfältige Prüfung der Beförderungsunterlagen und Kennzeichnung unverzichtbar.

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Quellen

Severin, Gernot (2025): Oft missverstanden. In: Gefährliche Ladung 08/2025, S. 8-10 

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