Wenn Gefahrgüter von einem Betrieb für eine See- oder Luftbeförderung vorbereitet werden oder wenn sie aus der See- oder Luftbeförderung anschließend auf der Straße oder Schiene befördert werden sollen, wird meistens Unterabschn. 1.1.4.2 ADR/RID in Anspruch genommen. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Beförderung unter erleichterten Bedingungen im Zu- und Ablauf für die See- oder Luftbeförderung. Die Regelungen gemäß Unterabschn. 1.1.4.2 ADR/RID sind sehr beliebt, werden aber oft falsch angewendet und verstanden. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, worauf bei der Anwendung zu achten ist.
Folgende Absätze haben unterschiedliche Regeln und Erleichterungen. Sie haben jeweils unterschiedliche Bedingungen und müssen getrennt voneinander betrachtet werden:
Der Grundsatz (Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID) lautet: „Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: […].“
Es folgt eine Auflistung, unter welchen weiteren Bedingungen dies erlaubt ist, und welche Erleichterungen gelten:
Wenn ein Versandstück nach den Regeln des IMDG-Codes oder der ICAO-TI zusammengepackt, gekennzeichnet und bezettelt wird, entspricht es bis auf wenige Ausnahmen, wie z.B. bei der Sondervorschrift (SV) 633 oder CV36 (Kap. 7.5) ADR, auch den Vorschriften des ADR. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen laut IMDG-Code oder ICAO-TI bedeutet nicht, dass dies den Regeln des ADR widerspricht, wenn es im ADR nicht vorgeschrieben ist. Dies ist keine unzulässige Überkennzeichnung. Im ADR/RID gibt es keine Regel, die die zusätzliche Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen verbietet.
Für den Fall, dass die Versandstücke und Container gemäß IMDG-Code richtig und vollständig gekennzeichnet und plakatiert sind und gleichzeitig diese in vollem Umfang auch denen des ADR/RID entsprechen, wird die Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID nicht erfüllt. Leider ist der Umkehrschluss auch nicht zulässig: Der Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID darf nicht angewendet werden, wenn die Versandstücke und Container nur nach dem ADR/RID gekennzeichnet und plakatiert sind und nicht den Vorschriften des IMDG-Codes entsprechen.
Wird eine Beförderung nach der oben genannten Regel (Abs. 1.1.4.2.1 ADR) vorgenommen, muss im Beförderungspapier für die Straße, Bahn oder, wenn die Erleichterung gemäß Abs. 1.1.4.2.3 ADR in Anspruch genommen wird, im Beförderungspapier für den Seeverkehr oder die Luft „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“ vermerkt werden. Dies wird von vielen jedoch missverstanden. Obwohl die Versandstücke, die nach den Regeln des IMDG-Codes bezettelt und markiert wurden, auch dem ADR/RID entsprechen, wird der Satz von vielen trotzdem im Beförderungspapier vermerkt. Dies ist aber falsch, weil dieser Satz nur dann im Beförderungspapier eingetragen werden darf, wenn eine Abweichung des ADR/RID zum IMDG-Code gemäß Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID besteht. Auch wenn die Kontrollbehörden dies im Einzelfall nicht beanstanden, sollte man diese Vorgehensweise überdenken.
Beförderungseinheiten, die aus Fahrzeugen und den oben unter dem dritten Aufzählungspunkt genannten Containern (vgl. oben „Die Erleichterungen gemäß Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID – Grundsatz“) zusammengesetzt sind, müssen, wenn sie nicht gemäß Abschn. 5.3.1 ADR mit Großzetteln gekennzeichnet sind, nach Kap. 5.3 IMDG-Code mit Placards gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen sie mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschn. 5.3.2 ADR gekennzeichnet werden. Im RID gibt es den Abs. 1.1.4.2.2 nicht. Eisenbahnwaggons müssen also im Zu- und Ablauf zum Seeverkehr voll den Vorschriften des RID entsprechen.
Es darf gemäß Abs. 1.1.4.2.3 ADR das Beförderungspapier für den Seeverkehr bzw. für die Luftbeförderung für die Beförderung auf der Straße bzw. Schiene im Zu- und Ablauf benutzt werden, vorausgesetzt, dass alle Angaben laut ADR/RID ebenfalls enthalten sind. Laut ADR darf das Beförderungspapier für den Seeverkehr sogar das Beförderungspapier für den Straßenverkehr ersetzen. Dies ist aber nur dem Versender für den Seeverkehr gestattet, denn er hat als Einziger das Recht und die Pflicht, die Konformitätserklärung zu unterschreiben (siehe dazu Nr. 1-19.S RSEB). Im RID ist es anders vorgeschrieben. Es gibt den Abs. 1.1.4.2.3 im RID nicht. Laut Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID darf das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr beigegeben werden. Es muss dieselbe Größe wie das Beförderungspapier für die Bahn haben. Es darf auf die Gefahrgutangaben im Beförderungspapier für die Bahn verzichtet werden, die bereits im Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr genannt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier für die Bahn auf das Zusatzblatt hingewiesen werden. Bei der Bahn darf also das Beförderungspapier gemäß RID nicht durch das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr ersetzt werden, wie im ADR erlaubt. Ob dies überhaupt eine Erleichterung darstellt, muss jeder für sich beantworten. Wird das Beförderungspapier für den Seeverkehr auch im Straßenverkehr genutzt, müssen also z.B. die Angaben des Tunnelbeschränkungscodes, soweit zutreffend, und, wenn beabsichtigt, die Angaben für die 1.000-Punkte-Regelung enthalten sein (alle im ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben).
In Abs. 1.1.4.2.3 ADR und Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID steht im ersten Satz, unter welchen Voraussetzungen diese Erleichterung angewendet werden darf: „Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- und Luftbeförderung einschließt […].“ Die Bedingungen, wie in Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID bestimmt, sind also nicht die Voraussetzung, um das Beförderungspapier im Zu- und Ablauf des See- oder Luftverkehrs auch für den Straßenverkehr zu nutzen. Das Beförderungspapier für den Straßenverkehr darf also immer im Zu- und Ablauf mit dem Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr ersetzt werden.
Soweit Abs. 1.1.4.2.3 ADR angewendet wird, darf im Straßenverkehr das Beförderungspapier gemäß IMDG-Code bzw. ICAO-TI statt des Beförderungspapiers gemäß ADR benutzt werden, vorausgesetzt, alle im ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten. Dies können z.B.
Oft wird jedoch von dieser Erleichterung kein Gebrauch gemacht, was erlaubt ist, weil es nicht vorgeschrieben, sondern nur erlaubt ist, wie in dem Absatz verdeutlicht wird: „[…] dürfen die […] Angaben durch das Beförderungspapier […] ersetzt werden […].“ Außerdem steht diese Erleichterung nicht unter dem Vorbehalt des Unterabschn. 1.1.4.2.1 ADR/RID. Das heißt, dass das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr eingesetzt werden darf, auch wenn es keine Abweichung bei den Versandstücken oder Containern gibt.
Soweit der Abs. 5.4.1.1.7 Fußnote 5) RID angewendet werden darf, kann im Bahnverkehr das Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr dem Beförderungspapier für die Bahn „beigegeben“ werden. Es darf also nicht „ersetzt“ werden, wie es im Straßenverkehr erlaubt ist. Auf die Angaben des Gefahrguts darf im Beförderungspapier für die Bahn verzichtet werden, wenn diese Angaben bereits im Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr enthalten sind. In diesem Fall müssen im Beförderungspapier für den Bahnverkehr alle anderen geforderten Angaben enthalten sein und es muss auf das beigegebene Beförderungspapier für den See- oder Luftverkehr verwiesen werden.
Abs. 1.1.4.2.1 und 1.1.4.2.3 ADR sind jeweils unabhängige Regeln. Oft wird jedoch Abs. 1.1.4.2.1 ADR als Voraussetzung für die Anwendung von Abs. 1.1.4.2.3 ADR verstanden. Das ist nicht richtig. Die Bedingungen, unter denen die jeweiligen Absätze angewendet werden dürfen, stehen am Anfang der jeweiligen Absätze. Unabhängig davon, ob die Bezettelung, Plakatierung und Kennzeichnung der Versandstücke und Container usw. dem ADR/RID oder dem IMDG-Code entspricht, darf ein Beförderungspapier nach IMDG-Code bzw. ICAO-TI für den Zu- und Ablauf zum See- und Luftverkehr für den Straßenverkehr benutzt bzw. im Bahnverkehr „beigegeben“ werden. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1.1.4.2.1 ADR/RID nicht gegeben, darf weder die Regel angewendet noch der Satz gemäß Abs. 5.4.1.1.7 ADR/RID im Beförderungspapier eingetragen werden.
Über den Sinn lässt sich bekannterweise streiten:
Gernot Severin | Experte für Gefahrgut
Die Regelungen des Unterabschn. 1.1.4.2 ADR bieten praktische Erleichterungen für rechtlich abgesicherte, multimodale Gefahrguttransporte im Zu- und Ablauf zur See- oder Luftbeförderung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erleichterungen korrekt angewendet werden. Bei Abweichungen bei den Bezettelungen, Kennzeichnungen, Plakatierungen usw. dürfen die Regeln der See- oder Luftbeförderung angewendet werden. Mit einer gültigen IMO-Erklärung oder einer Shipper‘s Declaration nach ICAO-TI und den ergänzenden ADR-Angaben kann ein Gefahrguttransport auch im Binnenland auf der Straße rechtskonform durchgeführt werden. Im Schienenverkehr ist es nur erlaubt, ein Beförderungspapier für See oder Luft dem RID-Beförderungspapier beizugeben. Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden, bleibt eine sorgfältige Prüfung der Beförderungsunterlagen und Kennzeichnung unverzichtbar.
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