Die „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GbV) wurde am 19. Dezember 1989 verkündet und trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. 1999 wurde die Gefahrgutbeauftragtenprüfung eingeführt und die Bestellung eines Gefahrgutbeautragten in den Unternehmen Pflicht. Seitdem wird immer wieder die Frage nach der Notwendigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gestellt.
Gemäß § 3 der GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, der Natur und anderen Sachen ausgehen können.
Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Ge-fahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter die Befreiungen von der Bestellpflicht gem. § 2 der GbV fallen.
Wie so oft gibt es allerdings auch Ausnahmen von der Regel. So gelten die Vorschriften der GbV nicht für Unternehmen
Die Befreiungstatbestände, wie oben dargestellt, können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.
(d.V. = des Verfassers dieses Artikels)
Durch betriebliche Umorganisation, Produktionsänderung, usw. können Veränderungen eintreten, die sich unmittelbar auf die Gefahrgutorganisation im Unternehmen auswirken können. Es könnte über Nacht die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten entstehen, wenn z.B. nicht nur mehr ausschließlich Gefahrgüter in sogenannten „Begrenzten Mengen“ befördert werden, sondern in kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten verladen wird. Aus diesem Grund sind Veränderungen in der Ablauforganisation immer hinsichtlich ihrer Auswirkungen in der Aufbauorganisation eines Unternehmens zu beleuchten.
Sie sind möglicherweise von der Pflicht zur Stellung eines Gefahrgutbeauftragten betroffen? Keine Sorge, wir helfen Ihnen gern. Wir prüfen für Sie, ob diese Pflicht für Sie besteht, stellen Ihnen bei Bedarf einen externen Gefahrgutbeauftragten und überprüfen die gefahrgutrechtliche Ablauf- und Aufbauorganisation im Rahmen eines „Gefahrgut Spot-Assessments“. Kommen Sie gern auf uns zu!
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04/20: An der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligte Personen müssen über ausreichende Kenntnisse ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten verfügen. Gefahrgutbeauftragte sollen dies sicherstellen. Weswegen fast immer die Pflicht einer Bestellung besteht – es sei denn, Ihr Unternehmen gehört zu den Ausnahmen von der Regel.
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