Gefahrgut

Wie erstellt man ein Beförderungspapier für den Gefahrguttransport Straße (ADR)?

Die Gefahrgutbeförderung auf der Straße wird grundsätzlich durch das ADR und GGVSEB geregelt. Hier wird auch festgelegt wer, wann und wie ein Beförderungspapier erstellt werden muss. Es sollten dabei jedoch bestimmte Fehler vermieden werden.

7 Min.

10.08.2023

Wofür ist das Beförderungspapier vorgeschrieben und wofür nicht?

Wird Gefahrgut mit einem Kraftfahrzeug auf der Straße befördert, muss grundsätzlich ein Beförderungspapier erstellt werden. Hierfür ist der Absender des Gefahrguts in der Pflicht. Wie das Beförderungspapier erstellt werden muss und welchen Inhalt es haben muss, steht im Kapitel 5.4 ADR. Es gibt jedoch auch Gefahrgüter, für die kein Beförderungspapier für den Straßenverkehr erstellt werden muss. Diese sind z. B. Gefahrgüter in begrenzten Mengen gem. 3.4 ADR oder eine andere Freistellung oder Erleichterung, die im ADR genannt wird. Wenn eine Beförderung durch Privatpersonen oder durch Handwerker*innen durchgeführt oder wenn das Gefahrgut nicht an Dritte weitergegeben wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch kein Beförderungspapier vorgeschrieben. Bei der Abfallbeförderung sind teilweise andere und weniger Eintragungen im Beförderungspapier erforderlich.

Was muss im Beförderungspapier drinstehen?

Die Einzelheiten, die im Beförderungspapier grundsätzlich genannt werden müssen, sind

  • die UN-Nummer (siehe Spalte 1 der Tabelle A),
  • die offizielle Benennung und Beschreibung (siehe Spalte 2 der Tabelle A),
  • Ergänzung der offiziellen Benennung mit der technischen Benennung bei Sondervorschrift 274 oder 318 (siehe Spalte 6 der Tabelle A),
  • die Gefahrzettel bzw. Klasse (siehe Spalte 5 und Sondervorschriften laut Spalte 6 oder 3a der Tabelle A),
  • die Verpackungsgruppe, soweit vorhanden (siehe Spalte 4 der Tabelle A),
  • soweit zutreffend die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
  • die Gesamtmenge jedes Gefahrguts als Volumen bzw. Brutto oder Nettomasse,
  • bei beabsichtigter Anwendung der 1000-Punkteregel für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert,
  • Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers,
  • Beförderungen, die durch einen Tunnel laufen, der Tunnelbeschränkungscode (siehe Spalte 15 der Tabelle A).

 

Hierzu kommen weitere Angaben, soweit zutreffend:

  • für Stoffe der Klasse 1 den Klassifizierungscode,
  • für Abfälle,
  • für Bergungsverpackungen,
  • für leere ungereinigte Verpackungen über und unter 1000 Liter,
  • bei Rücksendungen an den Absender,
  • bei Beförderung zur Reparatur,
  • bei Beförderung zur verspäteten Prüfung,
  • bei Beförderung in einer Transportkette Straße, See Luft,
  • u. v. m.

 

Wie muss es im Beförderungspapier drinstehen?

Es ist keine Form vorgeschrieben, nur der Inhalt. Man darf z. B. ein Beförderungspapier aus einem Blankopapier erstellen. Man darf es auch mit Hand erstellen. Es muss aber lesbar sein. Es darf auch aus mehreren Seiten erstellt werden. Es gibt viele unterschiedliche Formulare, die man dafür benutzen kann. Formulare haben den Vorteil, dass man kein Detail vergisst, soweit sie hilfreich erstellt wurden. Es ist auch erlaubt, Formulare zu benutzen, die einem anderen Zweck dienen: z. B. für die Abfallbeförderung, Zollpapiere, CMR, B/L usw. Wenn die Angaben zum Gefahrgut vollständig eingetragen wurden, gilt es als Beförderungspapier nach Gefahrgutrecht.

Wann muss das Beförderungspapier erstellt werden?

Es ist vorgeschrieben, dass der Gefahrgutbeförderung ein Beförderungspapier mitgegeben wird. Daraus folgt, dass das Beförderungspapier erstellt werden muss, bevor die Beförderung beginnt. Der Absender hat dafür zu sorgen, dass es erstellt wird.

Welche Fehler sollte man im Beförderungspapier vermeiden?

Wenn man einen Fehler macht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld ab 200 € geahndet werden kann. Begeht man mehrere Fehler, kann es schon mal vorkommen, dass man einen Monatslohn loswird. Die häufigsten Fehler sind:

  • Erstellen eines Beförderungspapiers, obwohl man an keiner gefahrgutrechtliche Unterweisung teilgenommen hat (500 € Bußgeld),
  • Weglassen einer vorgeschriebenen oder Eintrag einer falschen vorgeschriebenen Angabe im Beförderungspapier oder fehlendes Beförderungspapier (200-500 €), z. B.:
    • Es wurde ein Absender eingetragen, obwohl er nicht der Absender ist,
    • Schreibfehler bei der Benennung oder technischen Benennung,
    • Technische Benennung vergessen,
    • Technische Benennung nicht in Klammern gesetzt,
    • Gefahrzettelnummer der Nebengefahr vergessen oder nicht in Klammern angegeben,
    • Verpackungsgruppe vergessen oder eine Verpackungsgruppe angegeben, obwohl es keine gibt,
    • Es wurden die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ungeprüft übernommen,
    • Eine unzulässige Verpackung angegeben z. B. „Karton“, „Palette“ oder „Container“ oder es wurde die Umverpackung statt der Außenverpackung angegeben,
    • Bei der Angabe nach 1000-Punkteregel wurden der berechnete Wert abgerundet oder die Nennung der Beförderungskategorie wurde vergessen,
    • Der berechnete Wert für die Beförderungskategorie 4 wurde vergessen,
    • Es wurde ein falscher Tunnelbeschränkungscode angegeben oder der Tunnelbeschränkungscode „(-)“ wurde vergessen,
    • Die vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Gefahrgüter genannt werden müssen, wurde nicht eingehalten oder es wurden andere Angaben dazwischen eingesetzt.

Gernot Severin | Gefahrgut-Experte

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