Gefahrstoffe

Änderungen der Kennzeichnungsetiketten in Bezug auf die bevorstehende Revision der CLP-VO 1272/2008

Die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen liegt nun zum finalen Beschluss beim Europa Parlament vor. Wir gehen davon aus, dass sie noch in diesem Jahr in Kraft tritt und die aktuelle Verordnung vom Dezember 2008 ersetzen wird/ersetzt. Wir stellen Ihnen hier die Änderungen bzgl. der Etikettierung und der entsprechenden Übergangsfristen vor.

4 Min.

28.05.2024

Aufnahme und Änderungen von Stoffen Mindestschriftgrößen von Kennzeichnungsetiketten

Artikel 17 „Allgemeine Vorschriften“ der CLP-Verordnung beschreibt die Elemente, die ein Kennzeichnungsetikett für gefährlich eingestufte und verpackte Stoffe oder Gemische enthalten muss.

Im Rahmen der Überarbeitung der CLP-Verordnung haben sich folgende Änderungen bezüglich der Mindestschriftgrößen und Abmessungen von Kennzeichnungsetiketten bezogen auf das Fassungsvermögen von Verpackungen geändert. In Anhang I Abschnitt 1.2.1.4 wird folgendes beschrieben:

Fassungsvermögen der VerpackungAbmessung des Etiketts (in Millimeter)Abmessungen jedes Piktogramms (in Millimeter)Mindestschriftgröße
Bis 3 lWenn möglich, mindestens 52 x 74Mindestens 10 x 10, wenn möglich mindestens 16 x 161,4 (x-Höhe in Millimeter)
Über 3 l bis höchstens 50 l:Mindestens 74 x 105Mindestens 23 x 231,8 (x-Höhe in Millimeter)
Über 50 l bis höchstens 500 l:Mindestens 105 x 148Mindestens 32 x 322,4 (x-Höhe in Millimeter)
Über 500 lMindestens 148 x 210Mindestens 46 x 463,0 (x-Höhe in Millimeter)

Änderungen bezüglich der Mindestschriftgrößen und Abmessungen von Kennzeichnungsetiketten

Des Weiteren muss jedes Kennzeichnungsetikett folgende Merkmale aufweisen:

  1. Der Hintergrund des Etiketts muss weiß sein.
  2. Der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen.
  3. Es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die leicht lesbar und serifenlos ist.
  4. Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.

Bei der Kennzeichnung von Innenverpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, kann die Schriftgröße kleiner sein als in unserer Tabelle angegeben, sofern sie für eine Person mit mittlerem Sehvermögen lesbar bleibt, wenn es als wichtig erachtet wird, den kritischsten Gefahrenhinweis anzubringen, und wenn die Außenverpackung den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.

Änderung der Übergangsfristen und der Abverkaufsfristen

Artikel 30 der CLP-Verordnung beschreibt die Vorgaben, die zu beachten sind, wenn sich Änderungen der Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ergeben.

Im Zuge der Revision haben sich folgende Fristen ergeben:

  1. Übergangsfrist von 24 Monaten: 
    Diese Frist gilt für die Umstellung auf das neue Layout, einschließlich MOCS, Label-Updates, Faltetiketten, E&K-Verzeichnis, Werbung usw.
  2. Abverkaufsfrist von 24 Monaten nach den 24 Monaten Übergangsfrist: 
    Diese Frist gilt für Stoffe und Gemische, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Insgesamt beträgt die Umstellung somit 48 Monate. Bis dahin müssen alle bestehenden Etiketten und neu zu labelnden Produkten auf das neue Layout umgestellt sein, sofern nicht andere Änderungen (Anhang VI der CLP-Verordnung) eine Anpassung der Etiketten erforderlich machen.

 

Unsere Emphehlung

Überprüfen Sie schon jetzt, ob und inwiefern diese Änderungen Sie betreffen und ob Sie Prozesse diesbezüglich ändern müssen. Haben Sie im Blick, ab wann die Verordnung in Kraft tritt und ab wann und bis wann Sie unter Umständen umgestellt oder Produkte mit der aktuellen Kennzeichnung abverkauft haben müssen.

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