Grundsätzlicher Anlass für die Überarbeitung sind letztlich die BVT-Schlussfolgerungen, die es inzwischen zu dem Thema gibt.
a) In § 3 (Allgemeine Anforderungen) wird ein Absatz 4a neue eingefügt:
„Zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt müssen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen nach Absatz 2 und 3 unter gefassten Bedingungen nach dem Stand der Technik behandelt werden. Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.“ Dies würde u. a. eine Abgasreinigungsanlage zur Pflicht machen für Betriebe, die z. B. gemäß Absatz 2 CMR-Stoffe einsetzen oder gemäß Absatz 3 Stoffe mit der Einstufung H 341 oder H351. Die für diese Stoffe bereits geltenden Grenzwerte nach TA Luft, Nr. 5.2.5, Klasse I von 100 g/h bzw. 20 mg/cbm werden nach allen vorliegenden Informationen seit Jahren eingehalten. Es handelt sich hier also um eine Doppelregelung.
b) In § 5 (6) und § 6 (5) soll die bisherige optionale Überprüfung der Lösemittelbilanz durch einen Sachverständigen durch eine wiederkehrende Pflicht zur Überprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ersetzt werden. Das unterstellt, das die LSM-Bilanzen in den letzten Jahren überwiegend mangelhaft gewesen wären. Begründet wird dies mit einer Studie aus dem Jahr 2010 (!), die den LSM-Bilanzen erhebliche Defizite unterstellt. Es ist schon interessant, das tiefgreifende Rechtsänderungen für die Jahre 2022 und folgende mit einer 12 Jahre alten Studie begründet werden, die wahrscheinlich Bilanzen aus den Jahren 2008 oder spätestens 2009 untersucht haben. Diese Verpflichtung würde den Verwaltungsaufwand für die Betrieb erhöhen (sollte lt. aktueller Bundesregierung genau das eben nicht mehr passieren?) und vor allem verzögern. Die zunehmenden Forderungen nach Sachverständigenüberprüfungen aller Art und Betriebsvorgänge lassen einen zuweilen überlegen, welche Interessengruppen evtl. hinter solchen Forderungen stehen könnten
c) Im Anhang III kommt es zu mehreren Umstellungen. Eine wesentliche davon ist die Einführung der Ziffern 8.1.3 und 8.1.4 für „E-Anlagen“ (im Sinne der IED-Richtlinie). Die bisherige Ziffer 8.1.3 wird zur Ziffer 8.1.6.
d) Der Anhang V wird mit neuen Vorgaben und Anforderungen gefasst. Danach soll u.a. „die Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösemittelein- und ausgänge […] durch geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen zur Erstellung einer Lösemittelbilanz durchzuführen.“ Es wird leider nicht ausgeführt, wer als geeignet angesehen wird und was ausreichendes Fachwissen sein soll. Mit derartigen ungenauen und aus Sicht des Autors auch unnötigen Formulierungen, wird einem unbestimmten Verwaltungshandeln Tür und Tor geöffnet. Wer entscheidet jetzt wer geeignet ist? Soll dafür eine eigenständige Qualifizierung mit Lehrgängen notwendig werden? Letztlich stellt sich die Frage, warum das als notwendig erscheint. In der Begründung wird darauf nicht eingegangen.
e) Des Weiteren wird im Anhang V zukünftig vorgesehen, das zur „Verbesserung des Genauigkeitsniveaus“ ein „Lösemittelerfassungssystem zur Kontrolle sowohl der verwendeten als auch der nicht verwendeten Mengen an Lösungsmitteln (z.B. durch Wiegen der nicht verwendeten Mengen, die aus dem Aufbringungsbereich wieder in den Lagerbereich verbracht werden.“) umgesetzt werden muss. Das kann bedeuten, das Gebinde vor der Verbringung wieder in den Lagerbereich verwogen werden müssen, die Menge für das „halbe“ Fass im Lagerverwaltungssystem erfasst und dann entsprechend weitergepflegt werden muss. Ob diese sehr aufwendige Prozedur tatsächlich eine bessere Genauigkeit der Lösemittelbilanz ermöglicht und damit offenbar unterstellte Unterschlagungen an LSM-Mengen aufgedeckt werden, ist mehr als fraglich. Auf jeden Fall stellt auch diese Forderung eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes dar.
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