Umweltschutz

CSRD – Das Nachhaltigkeitsreporting von morgen

Mit der neuen „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) erhält die bisherige „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) nicht nur einen neuen Titel, sondern ein grundlegendes Update. Dies führt zu einer deutlichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen und ändert die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend.

5 Min.

06.12.2023

Einordnung

Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen sind in Deutschland bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 dazu verpflichtet, eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung“ zu erstellen. Diese hat von ihnen verfolgte, wesentliche Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption zu beinhalten. Rechtliche Grundlage hierfür bildete die NFRD.

Angestoßen von dem European Green Deal und der Sustainable Finance-Strategie der Europäischen Kommission wurde diese umfassend überarbeitet und wird fortan durch die neue CSRD ersetzt.

Ziel ist es, den Finanzmärkten Zugang zu verlässlichen, relevanten und vergleichbaren Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten zu gewähren, um nachhaltigere Anlageentscheidungen treffen zu können.

Umsetzung der CSRD in nationales Recht

Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu transformieren. Die Umsetzung wird damit bis Mitte 2024, mit einer voraussichtlich rückwirkenden Anwendung ab 01.01.2024, erwartet.

Anwendungszeitpunkt – wer ist ab wann betroffen?

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 den delegierten Rechtsakt zur Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften angenommen. 
Darin werden die in der Bilanzrichtlinie genannten Schwellenwerte aufgrund der Inflation angehoben. Die neuen Schwellenwerte müssen ab dem Geschäftsjahr 2024 angewendet werden, Mitgliedstaaten können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden.

Die Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen erfolgt phasenweise, basierend auf der Unternehmensgröße.

Geschäftsjahr 2024:

bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung (NFRD) verpflichtete Unternehmen

Geschäftsjahr 2025:

alle weiteren bilanzrechtlich großen Unternehmen.

Als groß gelten Unternehmen, die mind. zwei der drei Kriterien erfüllen:

  • > 250 Beschäftigte
  • > 50 Mio. € Nettoumsatzerlöse (aktuell 40 Mio. €)
  • > 25 Mio. € Bilanzsumme (aktuell 20 Mio. €)

 

Geschäftsjahr 2026:

börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Hierunter fallen Unternehmen, die mind. zwei der drei Kriterien erfüllen:

  • > 10 Beschäftigte
  • > 900 Tsd. € Nettoumsatzerlöse (aktuell 700 Tsd. €)
  • > 450 Tsd. € Bilanzsumme (aktuell 350 Tsd. €)

 

Geschäftsjahr 2028:

Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. € in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Zentrale Neuerungen der CSRD

Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht:

Unternehmen müssen umfassender und nach einheitlicheren Maßstäben berichten. Durch die Quantifizierung der Berichtsinhalte soll die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden.

Neues Verständnis von Wesentlichkeit:

Die CSRD verlangt die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die externen Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die internen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Externe Prüfung:

Die CSRD sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen vor. Hierfür sind von der EU-Kommission Prüfstandards festgelegt.

Die Prüfungstiefe soll zudem schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ("limited assurance") vorgesehen. Eine künftige Ausweitung auf eine „hinreichende Prüfungssicherheit“ ist beabsichtigt, sofern sich dies als angemessen erweist.

Teil des Lageberichts:

Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen, besteht nicht mehr.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat:

Bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen in dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) offenzulegen, das für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar ist. Hierbei werden Konzernabschlüsse in XHTML-Format mit sogenannten XBRL-Tags gekennzeichnet. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Dazu plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen XBRL-Taxonomie.

Weitere Informationen

Mehr zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) lesen Sie in unserem Artikel ESRS – Set 1 der EU-Nachhaltigkeitsstandards.

Simon Führt | Experte für Umweltschutz und Managementsysteme

Unsere Empfehlung

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