Laut 1.1.3.6.1 ADR/RID gibt es 5 Beförderungskategorien von 0 bis 4. Je gefährlicher ein Stoff ist, desto kleiner ist die Beförderungskategorie. Hat ein Gefahrgut die Beförderungskategorie 0 darf für dieses Gefahrgut die Freistellung laut Kapitel 1.1.3.6 ADR/RID nicht in Anspruch genommen werden. Für jedes Gefahrgut kann die Beförderungskategorie dem Verzeichnis der gefährlichen Güter, Tabelle A Spalte 15 entnommen werden.
Beispiel: Für UN 1079 ist dies die 1, für UN 1080 die 3.
(Quelle: ADR/RID)
In Spalte 15 steht ebenfalls der Tunnelbeschränkungscode in Klammern darunter, auf den in diesem Artikel nicht weiter eingegangen wird.
Zunächst ist es erforderlich zu wissen, in welchem physikalischen Zustand die Gefahrgüter vorliegen oder ob es sich um Gegenstände mit Gefahrgütern handelt. Das ADR schreibt laut Absatz 1.1.3.6.3 ADR/RID folgendes vor:
Die Mengen, die für die Berechnung genutzt werden, müssen Nettomengen sein:
Gegenstände sind leicht an den technischen Namen der Gefahrgüter zu erkennen. Wenn z.B. die Worte „Maschine“ oder „Gerät“ in der Benennung vorkommen, handelt es sich um Gegenstände. Um den korrekten physikalischen Zustand anzugeben, kann der Klassifizierungscode zur Hilfe genommen werden. Dieser finden sich im ADR zu jedem Gefahrgut in der Spalte des Verzeichnisses der gefährlichen Güter (3b). Mit dem Klassifizierungscode kann der physikalische Zustand entweder im Kapitel 2 des ADR/RID nachgeschlagen oder in der Gefahrgut-Schnellinfo (WebApp) der BAM herausgesucht werden (https://www.dgg.bam.de/quickinfo/help/classificationcode).
Wie oben bereits erwähnt, werden für die Berechnung die Nettomengen verwendet. Beispiel:
UN 2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET, Gefahrzettel 2.3 + 5.1 + 8, Klassifizierungscode 1TOC; Beförderungskategorie 1. Hierbei handelt es sich um ein verdichtetes Gas. Dies ist jedoch nicht jedem sofort klar, daher kann der physikalische Zustand mit Hilfe des Klassifizierungscodes „1TOC“ nachgeschlagen werden. Für verdichtete Gase ist der ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern für die Berechnung zu nutzen. Wenn es sich um einen Gaszylinder mit einer Kapazität von 2 Litern handelt, sind das also 2 Liter. Dabei spielt es keine Rolle, wie voll oder wie hoch der Druck in dem Gaszylinder ist.
Als nächstes gilt es mit der Beförderungskategorie den Multiplikationsfaktor herauszufinden. Dazu schreibt 1.1.3.6.4 ADR/RID vor:
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
Da UN 2190 die Beförderungskategorie 1 hat, ist der Faktor 50. Die Menge von 2 Litern muss mit dem Faktor 50 multipliziert werden. Das ergibt 100 Punkte.
Für die Beförderungskategorie gibt es jedoch auch den Faktor 20, der für die unter Abschnitt 1.1.3.6.3 Fußnote a) aufgeführten UN-Nummern angewendet werden muss (7 UN-Nummern).
Oft wird gefragt, ob es erlaubt ist, die Werte auf- oder abzurunden. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass die Regeln im Abschnitt 1.1.3.6.4 ADR/RID hierzu nichts sagen. Auch in der RSEB werden dazu keine Angaben gemacht. Das heißt, wenn gerundet werden muss, darf nur aufgerundet werden. Wenn abgerundet wird, würde die Punktezahl unzulässig verringert werden. Beispiel:
UN 1263 Farbe Verpackungsgruppe III, Gefahrzettel 3, Klassifizierungscode F1, Beförderungskategorie 3.
Die Farbe ist in einem 10 l Kanister verpackt. Der Kanister wiegt 11,5 kg und die Menge der Farbe ist 9,15 Liter. Weil die Farbe eine Flüssigkeit ist muss die Nettomenge in Litern für die Berechnung verwendet werden. Bei der Beförderungskategorie 3 muss die Nettomenge mit 1 multipliziert werden was 9,15 Punkte ergibt. In Abschnitt 1.1.3.6.4 ADR/RID steht nicht, dass gerundet werden muss also bleibt der Wert so wie er ist.
Die Werte müssen in das Beförderungspapier eingetragen werden. In der Bemerkung des Absatzes 5.4.1.1.1 DR/RID steht
Der Satz „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6. festgesetzten Freigrenzen“ ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber trotzdem aufgenommen werden. Hier steht „Bei beabsichtigter Anwendung“ aber nicht von wem beabsichtigt. Es muss also damit gerechnet werden, dass eventuell der Fahrer oder Beförderer dies auch beabsichtigen könnte z.B. weil er weitere Ware laden möchte oder durch einen Tunnel fahren möchte. Aus diesem Grund empfehle ich, diese Angaben im Beförderungsdokument immer mitaufzunehmen, es sei denn der Wert übersteigt 1000.
Bei den in Punkt 1 genannten Gesamtmengen handelt es sich nicht um die Bruttomengen, sondern um die in Abschnitt 1.1.3.6.3 aufgeführten „Gesamtmengen der darin enthaltenen gefährlichen Güter“. Damit ist die Menge des Gefahrguts ohne das Gewicht der Verpackung gemeint. Beispiel für eine Dokumentation:
Es gibt immer wieder Fragen, wie die Punkte für die Beförderungskategorie 4 dokumentiert werden sollen. Denn die Berechnung der Punkte für diese Beförderungskategorie führt immer zu 0 Punkten. Dies ist aber in 5.4.1.1.1 ADR/RID Nr. 1 eindeutig geregelt: Es muss für jede Beförderungskategorie der berechnete Wert angegeben werden, also auch für die Beförderungskategorie 4.
Die Eintragung des Tunnelcodes ist bei einer Beförderung innerhalb der Freigrenzen nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR nicht erforderlich, da er keine Anwendung findet. Sollte der Lkw jedoch noch weitere Ladestellen haben, von denen der Absender jedoch nichts wissen kann, kann es zur Überschreitung der 1000 Punkte kommen. Aus diesem Grund rate ich die Tunnelcodes trotzdem immer anzugeben, es sei denn, Sie wissen garantiert, dass der Lkw nur für Sie fährt.
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