REACH

Neue REACH-Anforderungen zu Mikroplastik: Informations- und Berichtspflichten (Teil 4)

Ihre Fragen, unsere Antworten 

In unseren Webinaren zur Mikroplastik-Beschränkung nach REACH erreichen uns regelmäßig Fragen aus der Praxis. Dieser Beitrag greift weitere Themen auf, darunter Informationspflichten für industrielle Anwender, Kennzeichnungspflichten sowie Anforderungen an die jährliche Berichterstattung gegenüber der ECHA.

4 Min.

08.04.2026
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Die Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel im Rahmen der REACH-Verordnung stellt viele Unternehmen vor praktische Fragen. Besonders häufig geht es um Informationspflichten entlang der Lieferkette, um Anforderungen an Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter sowie um die Umsetzung der jährlichen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Gerade bei industriellen Anwendungen oder komplexen Lieferketten ist nicht immer sofort klar, welche Pflichten im Einzelfall gelten und welche Angaben bereitzustellen sind. Das führt in der Praxis zu Unsicherheiten.

Informationspflicht

Gelten Informationspflicht und Deklarationspflicht für industrielle Anwender von SPM-haltigen Kunststoffgranulaten, die im Spritzgussverfahren Mechatronik-Baugruppen für Automotive herstellen?

Nein, wenn die SPM vollständig im finalen Erzeugnis gebunden sind. Sie müssen vermutlich nur die Berichtspflicht erfüllen.

Wie sehen die bereitzustellenden Informationen für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit aus? Reicht folgender Hinweis auf dem Etikett aus? „Dieses Produkt enthält Mikroplastik. Freisetzung in die Umwelt vermeiden! Oder der P273 ─ Freisetzung in die Umwelt vermeiden.“

Wenn es um die Ausnahmeregelungen geht, ist zwischen verschiedenen Fällen zu unterscheiden. Sind Sie Lieferant von Produkten mit Mikroplastik, die als In-vitro-Diagnostika oder Lebensmittelzusatzstoffe gelten oder unter die Ausnahme nach Absatz 5 fallen (z. B. bei Einschluss in technische Mittel oder eine Matrix bzw. bei Änderung physikalischer Eigenschaften), genügt es, eine Anleitung zur Verwendung und Entsorgung bereitzustellen.

Für bestimmte Kosmetikprodukte gilt zusätzlich die Pflicht, den Hinweis „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“ auf der Verpackung, dem Etikett oder der Packungsbeilage anzubringen.

Wo muss es deklariert werden, wenn SPM enthalten ist, SDB oder Etikett oder beides?

Das ist von der Art des Produkts und Ihren Kunden abhängig. Je nachdem, welche Absätze der Verordnung für Sie zutreffen (Absatz 7–9), sind die Angaben auf dem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage der Produkte anzugeben. Ist für Ihr Produkt ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, müssen sich die Informationen im Sicherheitsdatenblatt befinden.

Berichtspflicht

Unser Unternehmen bezieht SPM aus der EU und verwendet dieses in industriellen Anlagen. Ab wann müssen wir jährlich an die ECHA berichten.

Wenn Ihre Produkte als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Kunststoffen dienen, müssen Sie ab 2026 berichten. Für alle weiteren Anwendungen ab 2027.

Wird es eine Trial-Version bei der ECHA geben, analog der PCN-Meldung?

Nein, uns ist nichts derartiges bekannt.

Wie soll man abschätzen können, welche Menge freigesetzt werden kann und vor allem die Freisetzung durch den Transport?

Die Abschätzung basiert auf den Verwendungen Ihres Unternehmens. Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen. Die eine basiert auf Beobachtungen und Messungen und die andere auf Berechnungen. Welche Methode für Sie geeignet ist, müssten Sie selbst entscheiden.

Sie haben weitere Fragen zur geplanten REACH-Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln? 

Unser nächstes kostenfreie Webinar zum Thema findet am 5. Mai 2026 statt. Wir greifen Ihre Fragen gern auf!

Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.
Nahaufnahme von blauen Kunststoffgranulat-Kügelchen, die locker auf einer glänzenden Oberfläche liegen, mit unscharfem Hintergrund in Blau- und Violetttönen.

Sie haben weitere Fragen zur REACH-Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln? 

Zusammen mit dem SKZ informiert Sie unsere REACH-Expertin Dr. Elisa Grabitz am 20. April 2026  über die aktuellen Beschränkungen, Geltungsbereiche, Ausnahmen und Informations- sowie Berichtspflichten. 

Zum Online-Kurs: 
EU-Mikroplastikregulierung − Anforderungen der REACH-Beschränkung und Pellet-Loss-Verordnung

Bild von Steve Scholze

Dr. Elisa Grabitz | Registrierung und Zulassung

Unsere Empfehlung

Wenn Sie Hersteller oder nachgeschalteter Anwender von Produkten mit synthetischen Polymerpartikeln sind, prüfen Sie, ob Sie von der Beschränkung betroffen sind und welche Informations- und Berichtspflichten für Sie gelten. Bitte beachten Sie, dass Unternehmen mit Berichtspflicht ab 2026 Daten zum Berichtsjahr 2025 zusammenstellen und dokumentieren müssen.

Bei Unklarheiten zur Einordnung Ihrer Betroffenheit unterstützen wir Sie gern. Wir beraten zur Interpretation der gesetzlichen Vorgaben, prüfen mögliche Ausnahmeregelungen oder verlängerte Übergangsfristen und unterstützen bei der Formulierung von Informationen zu Mikroplastik für Ihre Kunden unter übernehmen bei Bedarf die Erstellung des Dossiers sowie die Einrichtung der erforderlichen Daten bei der ECHA.

Unser Beratungsansatz

Wir  führen Sie sicheren Schrittes durch die komplexen chemikalienrechtlichen Bestimmungen. Zuverlässig, professionell und persönlich.  Am Ende stehen pragmatische Lösungen, die Bestand haben.

Mit unserem Service garantieren wir, dass Ihre chemischen Produkte stets die erforderlichen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter besitzen. Egal welche Anliegen Sie zu Sicherheitsdatenblättern haben, wir bieten Ihnen die passende Antwort und Unterstützung.

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Vermarktung Ihrer Produkte und übernehmen komplexe Registrierungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Chemikalienregulatorik. Selbst bei kniffligen Fragen haben Sie mit uns einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite.

Entdecken Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für umfassenden Umwelt- und Arbeitsschutz! Von Genehmigungsverfahren über externe Beauftragte bis hin zu Lagerkonzepten und Audits bieten wir individuelle Beratung und Unterstützung. Erfahren Sie mehr über unsere fachbereichsübergreifenden Lösungen!

Profitieren Sie von unserem Fachwissen in der Beförderung aller Verkehrsträger, Umschlag und Lagerung von Gefahrgut. Wir stellen den externen Gefahrgutbeauftragten, beraten zu Lithiumbatterien und führen deutschlandweit Schulungen durch. Setzen Sie auf Qualität – auch bei Ihrer 24h-Notrufnummer.

Unsere Newsletter und Fachartikel bieten Ihnen aktuelle Nachrichten, spannende Geschichten und fundierte Einblicke in verschiedenste Themenbereiche. Entdecken Sie Neues, erweitern Sie Ihren Horizont, bleiben Sie stets mit uns informiert!

Quellen

Europäische Union (2023): Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. L 238/67). Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R2055

REACH-CLP-Biozid Helpdesk (27. November 2025): Beschränkung von Mikroplastik: Berichtspflichten. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/SharedDocs/Meldungen/DE/REACH/2025-11-27_SPM_Berichtspflichten

Bundesrepublik Deutschland (1980): Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG); § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Abgerufen am 2. Februar 2026, unter https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__27b.html

Das könnte Sie auch interessieren:

Verpassen Sie keine News mehr!

Erhalten Sie mit unseren Newslettern relevante Informationen zu Gefahrstoffen, Bioziden, REACH, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Gefahrgut – direkt in Ihren Posteingang. 

Nach oben