Mittlerer Abstand
Kerstin Heitmann
Veröffentlicht am 04.07.2018
Mittlerer Abstand
Am 27. Juni 2018 nahm die die ECHA 10 weitere Stoffe in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe (Kandidatenliste oder SVHC-Liste) auf, darunter auch Bleimetall.
Die neu aufgenommenen Kandidatenstoffe stammen aus ganz unterschiedlichen Substanzklassen. Neben einem weiteren Phthalat (DCHP) wurden u. A. drei Siloxane (D4, D5 und D6) sowie eine weitere Borverbindung und Ethylendiamine aufgenommen. Der weitreichendste und dementsprechend auch sehr kontrovers diskutierte Fall ist die Aufnahme von metallischem Blei aufgrund seiner Einstufung als reproduktionstoxisch (Repr. 1B; H360).
Blei und seine Verbindungen werden sowohl in Hinblick auf gesundheitliche als auch umweltschädliche Eigenschaften als problematisch angesehen. Zwar wirken die Verbindungen – anders als oft behauptet wird – nicht akut toxisch im Sinne der CLP-Verordnung, aber die chronischen Effekte auf das Nervensystem und auf die Entwicklung von Ungeborenen und Kleinkindern machen die Stoffe zu besonders besorgniserregenden Stoffen. Viele Bleiverbindungen wurden daher 2012 in die Kandidatenliste aufgenommen. Nach der harmonisierten Einstufung von Bleimetall als reproduktionstoxisch, die im März 2018 verbindlich wurde, wurde Ende Juni nun auch das Metall selbst hinzugefügt.
Bereits seit Verabschiedung der harmonisierten Einstufung von Bleimetall im Jahr 2017 müssen die Hersteller und Verarbeiter von Blei und bleihaltigen Legierungen dies in ihren Sicherheitsdatenblättern berücksichtigen. Hinzu kommt nun der Status von Blei als SVHC. Dies erfolgt vorzugsweise über ein entsprechendes Statement im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes. Dies gilt im Übrigen auch für Blei als Verunreinigung in Metallen, Kunststoffen oder anderen Materialien.
Die EU-Sicherheitsdatenblätter von Kunden, die mit der UMCO einen Vertrag über die gesetzliche Wartung für ihre EU-Sicherheitsdatenblätter abgeschlossen haben und die Blei als Bestandteil in ihren Produkten haben, werden entsprechend angepasst. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre(n) Ansprechpartner(in).
Mit der Aufnahme in die Kandidatenliste unterliegen nun aber auch Produzenten und Verarbeiter von Erzeugnissen, die Blei oder bleihaltige Legierungen bzw. Teilerzeugnisse enthalten, entsprechenden Kommunikationspflichten nach Artikel 33. Hier ist zwar kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, aber die Informationen müssen so übermittelt werden, dass der berufliche Empfänger sie einfach und eindeutig dem entsprechenden Produkt zuordnen kann. Dies kann sowohl schriftlich, z.B. als Produktinformationsblatt erfolgen, oder elektronisch per Mail bzw. über das Internet, sofern der Kunde einen direkten Link zu der jeweiligen Information erhält. Die Informationen müssen in der Lieferkette aktiv weitergegeben werden. Verbrauchern ist die Information auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung zu stellen.
Da Blei in vielen Metallen als Legierungsbestandteil verwendet wird und auch aus zurückgewonnenen Metallen oft nicht mit vertretbarem Aufwand vollständig entfernt werden kann, besteht einige Verunsicherung hinsichtlich der Auswirkungen auf Erzeugnisse. Zwar gibt es Überschneidungen mit Altprodukteregelungen für Elektrogeräte (RoHS-Richtlinie) und Autos (Altautorichtlinie), nach denen Blei in vielen Bereichen bereits substituiert wurde, gleichzeitig machen diese Regelungen aber auch Ausnahmen für bestimmte Anwendungsbereiche wie z. B. Bleilot mit definierten Anforderungen oder Bleiakkumulatoren, bei denen eine Substitution (noch) nicht möglich ist. Darüber hinaus spielt Blei weiterhin eine wichtige Rolle als Gewicht und im Strahlenschutz.
Noch größere Verunsicherung besteht dahingehend, ob Bleimetall als Kandidatenstoff in naher Zukunft auch der Zulassungspflicht unterliegen und in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden soll. Vier Bleiverbindungen wurden bereits für die Aufnahme in den Anhang XIV priorisiert.
Dies könnte für viele Anwender und Hersteller von Erzeugnissen in Europa eine sehr hohe Hürde darstellen, denn ein Zulassungsantrag ist aufwendig und teuer und es ist nicht sicher, dass die Zulassung auch erteilt wird. Auf viele bleihaltige Produkte wie Akkumulatoren oder Strahlenschutz kann weiterhin nicht verzichtet werden, im Gegensatz zu den europäischen Produzenten müssten die außereuropäische Wettbewerber aber keinen Zulassungsantrag stellen, dürfen ihre Endprodukte aber weiterhin nach Europa liefern.
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Zuletzt bearbeitet am 04.07.2018
07/18: Am 27. Juni nahm die die ECHA zehn weitere Stoffe in die Liste, der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe auf. Der weitreichendste und dementsprechend auch sehr kontrovers diskutierte Fall ist die Aufnahme von metallischem Blei.
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