Blogartikel zum Themenbereich Biozide

MBIT – Spezifischer Konzentrationsgrenzwert vorgeschlagen durch den Ausschuss für Risikobewertung (RAC)

Für den bioziden Wirkstoff 2-Methyl-1,2-Benzothiazol-3(2H)-on (MBIT; CAS# 2527-66-4) in der Produktart 6 wurde im letzten Jahr die Genehmigung zum 1. Juli 2018 veröffentlicht.  Die am 15. Juni 2018 veröffentlichte Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) zur harmonisierten Einstufung von MBIT beinhaltet nun u.a. einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCL) für die Hautsensibilisierung von 15 ppm. 

2 Min.

27.06.2018

Einstufung

Folgende Einstufung wurde in der Stellungnahme des RACs veröffentlicht:

  • Eye Dam. 1, H318
  • Skin Sens. 1A, H317
  • Aquatic Acute 1, H400
  • Aquatic Chronic 2, H411, M-Factor=1
  • Skin. Corr 1C, H314
  • Acute Tox. 4, H312 (dermal)
  • Acute Tox. 3, H331 (inhalativ)
  • SCL von 15 ppm (0,0015%) für die Hautsensibilisierung

Bedeutung für Biozidprodukte mit MBIT als Wirkstoff

Der Wirkstoff MBIT wirkt gegen eine Vielfalt an Mikroorganismen und wird vor allem als Topfkonservierer für wasserbasierte Produkte, wie z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe und Reinigungsmittel verwendet.

Die typische Einsatzmenge von MBIT zur Konservierung ist allerdings >15 ppm, so dass durch MBIT >15 ppm konservierte Gebinde in Zukunft mit H317 gekennzeichnet werden müssen.

Die aktuelle Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2327 vom 14. Dezember 2017 zur Wirkstoffgenehmigung von MBIT sieht keine Beschränkung für die breite Öffentlichkeit vor - bezogen auf die Einstufung und Kennzeichnung.

Dieses ist ein wesentlicher Unterschied zu beispielsweise einem bekannten Topfkonservierer der gleichen Stoffgruppe, dem CMIT/MIT. Solange es hierbei also keine Änderungen gibt, können Produkte, die MBIT mit einer einstufungs- und kennzeichnungsrelevanter Konzentration enthalten, u.a. weiterhin für den branchenrelevanten DIY-Bereich vertrieben werden. 

Wenn Sie Fragen hierzu haben oder Beratung benötigen, wenden Sie sich gern an uns.

Weitere Informationen

Die Stellungnahme des RACs lässt sich unter folgendem Link finden:

 

Die Durchführungsverordnung der ECHA zur Wirkstoffgenehmigung lässt sich unter folgendem Link finden:

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Julia Hunke - Blog

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