Artikel 95 der Biozidprodukte-Verordnung (Biocidal Products Regulation; BPR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Wirkstoffe für Biozidprodukte in der EU bereitgestellt werden dürfen. Ziel der Vorschrift ist es, den Zugang zu Wirkstoffdossiers fair zu gestalten und zugleich sicherzustellen, dass nur Produkte mit geprüften Wirkstoffen auf den Markt gelangen. Für Hersteller und Lieferanten ist Artikel 95 damit ein zentraler Maßstab für den rechtmäßigen Marktzugang und für den Schutz von Mensch und Umwelt.
Entsprechend dem Artikel 95 der BPR darf ein Biozidprodukt nur vermarktet werden, wenn der Stoffhersteller/-lieferant oder Produkthersteller/-lieferant in der sogenannten Artikel-95-Liste aufgeführt ist. Darüber hinaus muss die Listung auch für die entsprechende Produktart bestehen.
Dieser Teil der BPR bestimmt den Handel mit gesonderten Wirkstoffen in Biozidprodukten. Darin wird festgelegt, dass Artikel 95 nicht für die Wirkstoffe der Kategorien 1 bis 5 und 7 in Anhang I sowie für Biozidprodukte, die nur diese Wirkstoffe enthalten, gilt. Ebenfalls dient sie als Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass für den Verkauf zugelassene Biozidprodukte strenge Sicherheitsstandards erfüllen. Es soll vermieden werden, dass gefährliche oder schädliche Stoffe in Verbraucherprodukte gelangen, indem bestimmte Wirkstoffe und Produkte ausgenommen werden.
Auf die Biozidindustrie hat Artikel 95 somit erheblich Auswirkungen. Hersteller und Anbieter von Biozidprodukten müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllen, um ihre Produkte rechtmäßig auf dem Markt zu vertreiben. Dies bedeutet, dass sie sorgfältig überprüfen müssen, ob ihre Wirkstoffe und Produkte von dieser Ausnahme betroffen sind oder nicht.
Für Verbraucher bedeutet das wiederum, dass der Artikel sicherstellt, dass die auf dem Markt befindlichen Biozidprodukte die erforderlichen Sicherheitskriterien erfüllen. Durch die Einhaltung dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass die verwendeten Produkte, weder die eigene Gesundheit noch die Umwelt gefährden.
Die EU-Kommission und andere zuständige Behörden arbeiten ständig an der Überwachung und Weiterentwicklung der BPR, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu verbessern. Artikel 95 wird ständig überprüft und erforderlichenfalls geändert, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 95 der BPR trägt maßgeblich dazu bei, dass Biozidprodukte in der EU hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Die Regelung sorgt dafür, dass bestimmte Wirkstoffe und Produkte nicht in Verkehr gebracht werden dürfen und schafft damit klare Rahmenbedingungen für den Schutz von Mensch und Umwelt. Für die Biozidindustrie ist die Einhaltung von Artikel 95 daher zentral; zugleich stärkt sie das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit der eingesetzten Produkte.
Kai Dettmer | Registrierung und Zulassung
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