Biozidprodukte, die Altwirkstoffe enthalten und nach der Übergangsvorschrift des Chemikaliengesetzes der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldet werden, müssen ab 1. Januar 2022 folgende Angaben enthalten:
Bei Erstmeldung eines Biozidproduktes wird innerhalb von 30 Tagen eine Registriernummer erteilt, die auf dem Etikett des Produktes aufgebracht werden muss. Bei der Meldung von Biozidprodukten fallen nach wie vor keine Behördenkosten an.
Die bei der Meldung angegebenen Daten müssen alle zwei Jahre bis zum 31. März aktualisiert und bestätigt werden. Nach Verstreichen der Frist darf das Biozidprodukt nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Korrektheit der Daten bestätigt wurde.
Für Biozidprodukte, die vor dem 26. August 2021 gemeldet wurden, muss die erste Aktualisierung bis zum 31. März 2022 erfolgen. In dieser Aktualisierung müssen dann auch die fehlenden Angaben, wie zum Beispiel ein Artikel 95-Nachweis eingereicht werden.
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Kunden keinen direkten Zugriff auf Biozidprodukte haben, die aufgrund ihrer Kennzeichnung nicht von der breiten Öffentlichkeit verwendet werden dürfen, oder den Produktarten 14 „Rodentizide“, 18 „Insektizide“ oder 21 „Antifouling-Produkte“ zugeordnet werden. Darüber hinaus dürfen Biozidprodukte der Produktarten 7 „Beschichtungsmittel“, 8 „Holzschutzmittel“ und 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ nur von sachkundigen Personen nach einem Abgabegespräch verkauft werden. Dies gilt auch für den Online- und Versandhandel. Ausgenommen von diesem Selbstbedienungsverbot sind Biozidprodukte der genannten Produktarten, die in einem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden. Des Weiteren ist kein Abgabegespräch notwendig, wenn die Anwendung des Biozidprodukts im Rahmen einer beruflichen Ausübung stattfindet, bspw. durch berufliche Qualifikationen oder wenn erworbene Sachkunde glaubhaft nachgewiesen werden kann.
Zuletzt sind Hersteller und Einführer von Biozidprodukten fortan verpflichtet jährlich bis zum 31. März Angaben über die Art und Menge der Biozidprodukte zu machen, die dieser im Inland vermarktet oder ausgeführt hat. Zudem sind die in diesen Produkten enthaltenen Wirkstoffe mitzuteilen. Diese Meldung muss für jedes Biozidprodukt gesondert über die Internetseite der BAuA erfolgen.
Sollten Sie Biozidprodukte auf dem deutschen Markt vertreiben, die nach der Übergangsregelung der Biozidverordnung (EU) 528/2012 gemeldet sind, müssen Sie die Angaben Ihres Produktes bis zum 31. März 2022 überprüfen und die neu geforderten Informationen angeben. Ansonsten darf das entsprechende Biozidprodukt nach diesem Datum nicht mehr in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden. Planen Sie demnächst ein Biozidprodukt in Deutschland zu melden? Dann sollten Sie gleich die neuen Anforderungen bedenken und die entsprechenden Daten bereithalten. Prüfen Sie, ob Ihr Biozidprodukt unter die neuen Abgabevorschriften fällt, die ab Januar 2025 gelten. Und ob Sie die in der Lage sind, die neuen Abgabeanforderungen zu erfüllen.
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09/21: Die neue Verordnung erhöht ab Januar 2022 die Anforderungen für nationale Meldungen von Biozid-Produkten in Deutschland. Außerdem tritt ab Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für einige Produktarten in Kraft.
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