Biozide

Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zu weiteren bioziden Wirkstoffen

Nach der Empfehlung des BPC soll der Wirkstoff „Kohlenstoffdioxid, erzeugt durch Verbrennung aus Propan, Butan oder einem Gemisch aus beiden“ in Produktart 19 genehmigt werden. Esbiothrin dagegen soll für die Produktart 18 nicht genehmigt werden.

2 Min.

23.07.2020

Die Wirkstoffe auf einen Blick

  • Kohlenstoffdioxid generiert aus Propan, Butan oder einem Gemisch aus beidem durch Verbrennung (Carbon Dioxide generated from propane, butane or a mixture of both by combustion) (CAS #124-38-9), PA 19

Dieser Wirkstoff wird in der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) verwendet. Insbesondere Mosquitos sollen mit dem in-situ erzeugten Kohlenstoffdioxid angelockt werden.

  • Esbiothrin (CAS # 260359-57-7), PA 18

Dieser Wirkstoff wird als Haushalts-Insektizid von Verbrauchern verwendet. Es wird insbesondere gegen Mosquitos, sowie andere stechende Kleinfliegen eingesetzt.
Das BPC spricht sich gegen eine Genehmigung Esbiothrins aus. Es wurden Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund einer Exposition gegenüber genotoxischen Photoabbauprodukten identifiziert. 

Wie geht es nun weiter?

Die Meinung des BPC liegt der europäischen Kommission vor, die letztendlich über die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Wirkstoffe entscheidet. Dabei folgt diese aber in aller Regel der Empfehlung des BPC.

Bei einer Genehmigung des in-situ generierten Kohlenstoffdioxids beginnt nach der Verabschiedung der Durchführungsverordnung eine Übergangsfrist, in der Anträge auf Zulassung der betroffenen Produkte in den Mitgliedstaaten eingereicht werden können. Nachdem die Frist abgelaufen ist und kein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde, dürfen die Produkte laut Artikel 89 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und 365 Tage verwendet werden.

Bei einer Nicht-Genehmigung des Wirkstoffes Esbiothrin wiederum gilt für die auf dem Markt befindlichen Biozidprodukte ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eine Abverkaufsfrist von 365 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist können Produkte mit diesem Wirkstoff nicht mehr in der Europäischen Union vertrieben werden.

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